MARKTGEMEINDE

FRANTSCHACH - ST. GERTRAUD

Bezirk Wolfsberg - Kärnten

9413 St. Gertraud 1 - DVR: 1018442

St. Gertraud, 01.06.2006

VERORDNUNG

des Gemeinderates der Marktgemeinde Frantschach-St. Gertraud vom 01.06.2006, Zahl: 612-4-0076/2006, mit der Straßen- und Wegebezeichnungen (Benennungen) in der Ortschaft Zellach festgelegt werden.

Gemäß Paragraph 3, Absatz , der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung (K-AGO), Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998, idgF. in Verbindung mit Paragraphen 41, Absatz 2 und 42 Absatz eins, der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996), Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1996, idgF. wird verordnet:

Paragraph eins,

Straßen- und Wegeverlauf

Im Gewerbegebiet Zellach wird für die Weganlage Grst. Nr. 124/6, KG Zellach, die Straßenbezeichnung (Benennung)

"Am Gewerbepark"

laut beiliegender zeichnerischer Darstellung verordnet. Diese zeichnerische Darstellung bildet einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung.

Paragraph 2,

Kennzeichnung der Straßen und Wege

Die Straßen- und Wegebezeichnung erfolgt durch Schilder, die den jeweiligen Straßen- oder Wegnamen erhalten. Die Anbringung dieser Schilder erfolgt durch die Marktgemeinde Frantschach-St. Gertraud und zwar so, dass der Verlauf der Straßen und Wege leicht feststellbar ist.

Die Eigentümer von Gebäuden und baulichen Anlagen sind verpflichtet, die Anbringung von Einrichtungen, die der Straßen- und Wegebezeichnung dienen, zu dulden.

Paragraph 3,

Orientierungsnummern

Die Orientierungsnummern sind unter Beifügung der Straßenbezeichnung an gut sichtbarer Stelle am Gebäude, deren Kennzeichnung im öffentlichen Interesse liegt, mit Orientierungsnummern festzusetzen. Sollte ein bisheriges System der Nummerierung vorhanden sein, so ist dieses durch das neue Nummerierungssystem zu ersetzen. Die Nummerierung erfolgt aufsteigend, wobei der Beginn im Bereich der Grst. Nr. 124/7 bzw. 124/9, beide KG Zellach und das Ende im Bereich der Grst. Nr. 124/15 bzw. 118/2 beide KG Zellach, festgelegt wird. Auf der rechten Straßen- oder Wegseite sind die geraden und auf der linken Straßen- oder Wegseite die ungeraden Orientierungsnummern zu vergeben. Die Eigentümer von zu bezeichnenden Gebäuden sind verpflichtet, die vergebenen Orientierungsnummern an gut sichtbarer Stelle auf eigene Kosten anzubringen.

Paragraph 4,

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.

Für den Gemeinderat:

Die Bürgermeisterin:

Ingrid Hirzbauer

Angeschlagen am:

Abgenommen am: