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römisch fünf E R O R D N U N G
des Gemeinderates der Stadtgemeinde Bad St. Leonhard i. Lav. vom 19.12.2016, Zahl: 920-6/2016, mit der Vergnügungssteuern ausgeschrieben werden.
Gemäß Paragraphen eins, ff des Kärntner Vergnügungssteuergesetzes – K-VSG, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 1982,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2013,, Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer eins, des Finanzausgleichsgesetzes 2008 - FAG 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2007,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, sowie Paragraph 13, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015,, wird verordnet:
Paragraph eins,
Ausschreibung
(1) Die Stadtgemeinde Bad St. Leonhard i. Lav. schreibt Vergnügungssteuern aus.
(2) Die Vergnügungssteuern sind ausschließliche Gemeindeabgaben.
Paragraph 2,
Steuergegenstand
(1) Der Vergnügungssteuer unterliegen:
a) Veranstaltungen und Filmvorführungen, für die das Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010 – K-VAG 2010, LGBl. Nr. 27/2011, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 85/2013 gilt. Als solche Veranstaltungen gelten auch die Aufstellung und der Betrieb von Spielautomaten (Spielapparaten) an öffentlich zugänglichen Orten gegen Entgelt,
b) der öffentliche Empfang von Rundfunk- und Fernsehübertragungen,
c) die Veranstaltung von Glücksspielen.
(2) Veranstaltungen unterliegen der Vergnügungssteuer auch dann, wenn sie im Rahmen eines Gewerbes betrieben werden, wie Tischtennis, Billard, Spielautomaten (Spielapparate), Musikvorführgeräte, Kegelbahnen und Ähnliches.
(3) Veranstaltungen von Theatern, die aus Mitteln des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde regelmäßig Zuschüsse erhalten, sowie Ausspielungen gemäß § 2 Glücksspielgesetz durch Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach §§ 5, 14, 21 und 22 Glücksspielgesetz unterliegen nicht der Vergnügungssteuer.
Paragraph 3,
Anmeldung der Veranstaltungen
(1) Veranstaltungen, die der Vergnügungssteuer unterliegen, sind unbeschadet sonstiger Vorschriften über eine Bewilligung oder Anmeldung, spätestens eine Woche vor der beabsichtigten Veranstaltung beim Bürgermeister anzumelden.
(2) Bei Veranstaltungen gemäß § 5 Abs. 4 und 5 K-VSG, die nicht ganzjährig betrieben werden, sind jede einen Monat übersteigende Betriebsunterbrechung sowie die Wiederaufnahme des Betriebes spätestens eine Woche vor der geplanten Betriebsunterbrechung bzw. Wiederaufnahme dem Bürgermeister anzuzeigen.
Paragraph 4,
Steuerschuldner
(1) Zur Leistung der Vergnügungssteuer ist der Veranstalter der der Vergnügungssteuer unterliegenden Veranstaltung verpflichtet. Veranstalter ist jede natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Veranstaltungen vorbereitet oder durchführt oder der Behörde gegenüber als Veranstalter auftritt oder sich als solcher öffentlich ankündigt; im Zweifel gilt als Veranstalter, wer über die Veranstaltungsstätte verfügungsberechtigt ist und die Durchführung der Veranstaltungen duldet (§ 2 Abs. 3 Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010). Jeder Mitveranstalter ist Gesamtschuldner.
(2) Neben dem Verfügungsberechtigten über die für die Aufstellung oder den Betrieb benutzten Räume oder Grundstücke ist auch der Eigentümer des Spielautomaten (Spielapparates) Gesamtschuldner der Vergnügungssteuer.
Paragraph 5,
Ausmaß der Vergnügungssteuer
(1) Die Vergnügungssteuer wird in einem Hundertsatz des Eintrittsgeldes oder mit einem Pauschbetrag gemäß dem Tarif in der Anlage zu dieser Verordnung festgesetzt.
(2) Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage haben die Umsatzsteuer und die Vergnügungssteuer außer Betracht zu bleiben.
Paragraph 6,
Befreiung
(1) Von der Vergnügungssteuer befreit sind:
a) Veranstaltungen, deren Ertrag zu gemeinnützigen oder zu mildtätigen Zwecken verwendet
wird,
b) Sportveranstaltungen von Amateuren,
c) Kegelbahnen,
d) Veranstaltungen, die der Kunstpflege oder der Volksbildung, insbesondere der Bildung der
Jugend dienen,
e) die Vorführung von Filmen, die mit einem Prädikat bewertet wurden,
f) Veranstaltungen der Stadtgemeinde Bad St. Leonhard i. Lav.,
g) Werbeveranstaltungen für Waren aller Art,
h) die unentgeltliche Veranstaltung von Hintergrundmusik mit mechanischen Geräten.
(2) Der Pauschbetrag für Spieltische für Tischtennis, Fußball, Hockey und dgl. hat zu entfallen, wenn diese Geräte in Fremdenverkehrsbetrieben ausschließlich und unentgeltlich zum Zwecke der Betreuung und Unterhaltung der Hausgäste zur Verfügung gestellt werden, vorausgesetzt, dass dafür eigene Räumlichkeiten oder Grundflächen vorhanden sind, zu denen andere Gäste keinen Zutritt haben.
(3) Für Veranstaltungen mit Musik (Tanzabende, Stimmungsmusik, Früh- und Dämmerschoppen, Heurigenabend u.ä.) ist keine Vergnügungssteuer zu entrichten, wenn derartige Veranstaltungen in Fremdenverkehrsbetrieben ausschließlich und unentgeltlich zum Zwecke der Betreuung
und Unterhaltung der Hausgäste und zwar jeweils in der Zeit vom 1.5. bis 30.11., veranstaltet werden.
(4) Die Abgabenbehörde hat auf Ansuchen des Steuerschuldners bescheidmäßig festzustellen, ob im Einzelfall ein Befreiungstatbestand vorliegt.
(5) Der Bescheid, mit dem eine Befreiung erteilt wird, hat den Steuergegenstand, auf den sich die Befreiung bezieht, anzuführen und die Dauer der Befreiung festzusetzen.
Paragraph 7,
Fälligkeit
(1) Die Vergnügungssteuer ist bei regelmäßigen Veranstaltungen am 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem die Veranstaltungen stattgefunden haben.
(2) Bei fallweisen Veranstaltungen tritt die Fälligkeit an dem der Beendigung der Veranstaltung folgenden Tag ein.
(3) Die Verpflichtung zur Entrichtung des Pauschbetrages nach § 5 Abs. 4 bis 6 K-VSG endet erst mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Abmeldung des Apparates (des Automaten) erfolgt oder die Abgabenbehörde sonst davon Kenntnis erlangt, dass der Apparat (Automat) vom Steuerpflichtigen nicht mehr gehalten wird. Bei Austausch eines angemeldeten Apparates (Automaten) gegen einen im Sinne des § 5 Abs. 4 bis 6 K-VSG gleichartigen Apparat (Automat) innerhalb eines Kalendermonates tritt bei gleichzeitiger Abmeldung des alten und Anmeldung des neuen Apparates (Automaten) für den neu angemeldeten Apparat (Automaten) die Verpflichtung zur Entrichtung des Pauschbetrages erst ab dem auf den Anmeldemonat folgenden Kalendermonat ein. Bei Veranstaltungen, die nicht ganzjährig betrieben werden beginnt und endet die Verpflichtung zur Entrichtung des Pauschbetrages gemäß § 5 Abs. 4 und 5 K-VSG mit der Aufnahme oder Unterbrechung der Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 2. Die Abgabe für begonnene Monate ist anteilsmäßig nach der Zahl der Kalendertage zu entrichten.
Paragraph 8,
Entrichtung der Steuer
Die Vergnügungssteuer ist spätestens am Fälligkeitstag unaufgefordert zu entrichten. Sie muss nicht mit Abgabenbescheid festgesetzt worden sein.
Paragraph 9,
Eintrittskarten
(1) Wird für die Teilnahme an einer Veranstaltung ein Eintrittsgeld eingehoben, so hat der Unternehmer Eintrittskarten auszugeben und diese vor Ausgabe mit einem Kennzeichen der Abgabenbehörde versehen zu lassen.
(2) Die Kennzeichnung darf unterbleiben, wenn der Abgabenbehörde die Feststellung der Differenz zwischen den abzusetzenden und den tatsächlich abgesetzten Eintrittskarten durch sonstige Vorrichtung möglich ist.
(3) Die nicht abgesetzten Eintrittskarten sind anlässlich der Entrichtung der Vergnügungssteuer der Abgabenbehörde abzuliefern.
Paragraph 10,
Kontrolle
(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, die Beobachtung des Betriebes von Veranstaltungen, insbesondere die Beobachtung automatischer Einrichtungen, welche die Teilnahme an der Veran-
staltung durch Einwerfen von Münzen oder sonstigen Gegenständen ermöglichen, durch Beauftragte der Abgabenbehörde zu dulden und die Anzahl der eingeworfenen Gegenstände auf Verlangen dieser Beauftragten überprüfen zu lassen.
(2) Die Beauftragten sind mit einem Ausweis der Abgabenbehörde zu versehen.
Paragraph 11,
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1.1.2017 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates des Gemeinderates der Stadtgemeinde Bad St. Leonhard i. Lav. vom 20.12.2001, Zahl: 920-6/2001, außer Kraft.
Der Bürgermeister:
Angeschlagen am: 20.12.2016
Abgenommen am:
Anlage zu Paragraph 5, der Vergnügungssteuerverordnung
Vergnügungssteuertarif
römisch eins.
Ausmaß nach Hundertsätzen des Eintrittsgeldes
(1) Der Steuersatz beträgt:
a) für Filmvorführungen 10 v.H.
b) Theaterveranstaltungen, Ballette, sonstige Tanzvorführungen, Konzerte,
Liederabende, Vorträge, Vorlesungen, soferne die Veranstaltungen vor
Stuhlreihen stattfinden und die Verabreichung von Speisen und Getränken
sowie das Rauchen der Besucher während der Vorstellung ausgeschlossen ist
1. wenn der künstlerische oder volksbildende Charakter überwiegt 5 v.H.
2. im übrigen 10 v.H.
c) Für Zirkusveranstaltungen, Tierschauen, Kunstlaufverführungen auf Eis- oder
Rollbahnen 10 v.H.
d) Tanzveranstaltungen, Bälle 10 v.H.
e) für alle anderen Veranstaltungen 10 v.H.
(2) Der Berechnung der Vergnügungssteuer sind die aus dem Verkauf von Eintrittskarten erzielten Einnahmen zuzüglich der Einnahmen aus dem Verkauf von Katalogen und Programmen, wenn die Teilnahme an der Veranstaltung ohne Erwerb solcher Gegenstände nicht zugelassen wird, zugrunde zu legen. Provisionen und Zuschläge für Verkäufer und Wiederverkäufer sind in die Berechnung dann einzubeziehen, wenn die Eintrittskarten ausschließlich über solche Verkaufsstellen abgegeben werden.
römisch II.
Pauschbetrag
(1) Der Pauschbetrag beträgt für
a) das Aufstellen und den Betrieb von Schau-, Scherz-, Spiel-, und Geschicklichkeitsapparaten sowie von sonstigen mechanischen Spielapparaten und Spielautomaten wie Flipper, Schießapparate, Kegelautomaten, TV-Spielapparate, Fußball- und Hockeyautomaten und Guckkästen mit Darbietungen je Apparat (Automat) und begonnenen Kalendermonat................................................................................................. 42 Euro
sofern es sich nicht um mechanische Spielapparate oder Spielautomaten im Sinne des Litera b,) handelt. Sind mehrere Apparate oder Automaten zu kombinierten Spielapparaten (Automaten) wie etwa zu einer Schießgalerie zusammengefasst, so ist der Pauschalbetrag für jeden Apparat (Automat) zu entrichten.
b) das Aufstellen und den Betrieb von Musikautomaten, von Fußballtischen, Fußball- und Hockeyspielapparaten ohne elektromechanische Bauteile sowie von Kinderreitapparaten und Kinderschaukelapparaten oder anderen für vorschulpflichtige Kinder bestimmten Apparaten beträgt der Pauschalbetrag für jeden Apparat (Automat) und begonnenen Kalendermonat................................................................................................... 11 Euro
c) die Aufstellung und den Betrieb von Tischtennistischen und sonstigen Spieltischen, soweit nicht unter lit. b) angeführt und nicht § 6 Abs. 2 anzuwenden ist, je begonnenem Kalendermonat ………………………………………………………………… 11 Euro
d) Kinderautodrom, Schaukel, pro Veranstaltung (max. 3 Tage) 42 Euro
(2) Pauschbetrag – (nach der durchschnittlichen Besucherzahl, der Größe des Raumes)
a) für fallweise Veranstaltungen beträgt der Pauschbetrag ohne Tanz
bis zu einer Veranstaltungsfläche von 200 m2 und
einer Besucherzahl je Veranstaltung
bis 50 Personen................................................................................................. 5 Euro
über 50 Personen.............................................................................................. 10 Euro
bei einer Veranstaltungsfläche von mehr als 101 200 m2 und
einer Besucherzahl je Veranstaltung
bis 100 Personen............................................................................................... 15 Euro
über 100 Personen............................................................................................ 20 Euro
b) bei fallweisen Veranstaltungen mit Tanz erhöhen sich die
unter Litera a,) festgesetzten Pauschbeträge um................................................... 100 v.H.
c) für regelmäßige Veranstaltungen je Monat (ab 5 Veranstaltungen) erhöht
sich der nach lit. a) und lit. b) festgesetzte Pauschbetrag um das 4-fache.
d) Der Pauschbetrag darf bei regelmäßigen Veranstaltungen 510 Euro monatlich,
bei fallweisen Veranstaltungen 339 Euro je Veranstaltung nicht übersteigen.