VERORDNUNG
des Gemeinderates der Stadtgemeinde Bad St. Leonhard im Lavanttal vom 19.12.2024, Zahl: 920-5/2024, mit der für das Halten von Hunden eine Abgabe ausgeschrieben wird (Hundeabgabeverordnung)
Gemäß Paragraphen 16 und 17 des Finanzausgleichsgesetzes 2024 – FAG 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2023,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 128 aus 2024,, Paragraph 13, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung 1998 – K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2024, sowie Paragraphen eins, ff. des Kärntner Hundeabgabegesetzes – K-HAG, Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 1970,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2010,, wird verordnet:
Paragraph eins,
Ausschreibung
(1) Die Stadtgemeinde Bad St. Leonhard im Lavanttal erhebt für das Halten von Hunden in ihrer Gemeinde eine Hundeabgabe.
(2) Der Abgabe unterliegen nicht Assistenzhunde gemäß § 39a des Bundesbehindertengesetzes – BBG, BGBl. Nr. 283/1990, sowie Wach- und Diensthunde der Bundespolizei, der Zollverwaltung und des Bundesheeres.
Paragraph 2,
Ausmaß
Die Hundeabgabe beträgt pro Kalenderjahr, unabhängig von der An- oder Abmeldung des Hundes, für jeden Hund, uneingeschränkt ob es sich um einen Wachhund oder einen Hund handelt, der in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten wird, 40,00 Euro.
Paragraph 3,
Befreiungen
(1) Von der Abgabepflicht sind ausgenommen:
a) Lawinen- und Personensuchhunde
b) Hunde des Bergrettungs- und Rettungsdienstes
c) ausgebildete Hunde in den von der Kärntner Jägerschaft anerkannten Bereichshundestationen
d) Hunde in Tierasylen
(2) Der Bürgermeister hat auf Antrag des Abgabenschuldners bescheidmäßig festzustellen, ob im Einzelfall ein Befreiungstatbestand vorliegt.
Paragraph 4,
Hundemarke
(1) Die Hundemarke trägt den Aufdruck „Bad St. Leonhard im Lavanttal“ und eine fortlaufende Nummer.
(2) Die Stadtgemeinde Bad St. Leonhard im Lavanttal folgt dem Abgabenschuldner für die Dauer des Bestehens der Abgabepflicht gegen Ersatz der Kosten eine Hundemarke aus.
Paragraph 5,
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1.1.2025 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der
Stadtgemeinde Bad St. Leonhard im Lavanttal vom 18.12.2018, Zahl: 920-5/2018, außer Kraft.
Der Bürgermeister:
Dieter Dohr