Verordnung

des Gemeinderates der Stadtgemeinde Bad St. Leonhard im Lavanttal vom 29.06.2023, Zl. 902-5/1/2023, mit der der 1. Nachtragsvoranschlag für das Haushaltsjahr 2023 erlassen wird (1. Nachtragsvoranschlagsverordnung 2023).

Gemäß Paragraph 6, in Verbindung mit Paragraph 8, Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHG, Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2019,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 2020, wird verordnet:

Paragraph eins,

Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt den 1. Nachtragsvoranschlag für das Finanzjahr 2023.

Paragraph 2,

Ergebnis- und Finanzierungsvoranschlag

(1)      Die Erträge und Aufwendungen werden in Summe wie folgt festgelegt:

Erträge:

11.201.700,00

Aufwendungen:

11.230.800,00

 

 

 

Entnahme von Haushaltsrücklagen

0,00

Zuweisung an Haushaltsrücklagen:

50.000,00

 

 

 

Nettoergebnis nach Haushaltsrücklagen:1       

- 79.100,00

 

 

 

 

 

 

(2) Die Einzahlungen und Auszahlungen werden in Summe wie folgt festgelegt:

 

 

 

Einzahlungen (Operative Gebarung):

10.652.200,00

Auszahlungen (Operative Gebarung):

10.447.600,00

 

204.600,00

 

 

 

Einzahlungen (Investive Gebarung): 

4.656.100,00

Auszahlungen (Investive Gebarung):

7.825.000,00

 

- 3.198.900,00

 

 

 

Einzahlungen (Finanzierungstätigkeit):

1.520.000,00

Auszahlungen (Finanzierungstätigkeit):

411.300,00

 

1.108.700,00

 

 

 

Geldfluss aus der

 

 

voranschlagswirksamen Gebarung:2

- 1.855.600,00

                                                                                    

              

Paragraph 3,

Deckungsfähigkeit

Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, K-GHG wird für folgende Abschnitte3 - getrennt nach Sach- und Personalaufwand - gegenseitige Deckungsfähigkeit festgelegt:

8200  8520              0100              2400

8500  8530              2112              2620

8510  8531              2113

                                                                                    

Paragraph 4,

Kontokorrentrahmen

Gemäß Paragraph 37, Absatz 2, K-GHG wird der Kontokorrentrahmen4 wie folgt festgelegt:

€ 2.237.776,99

Paragraph 5,

Nachtragsvoranschlag, Anlagen und Beilagen

Der Nachtragsvoranschlag, alle Anlagen und Beilagen sind in der Anlage zur Verordnung, die einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellt.

Paragraph 6,

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Kundmachung in Kraft.

Der Bürgermeister:

Dieter Dohr

1  Entspricht dem SALDO 00 gemäß Anlage 1a VRV 2015.

2  Entspricht dem SALDO 5 gemäß Anlage 1b VRV 2015.

3  Zweite Dekade des Ansatzes.

4  Zum höchstmöglichen Gesamtausmaß siehe § 37 Abs. 2 K-GHG iVm Art. V Abs. 4 LGBl. 80/2019.