VERORDNUNG
des Gemeinderates der Stadtgemeinde Bad St. Leonhard i. Lav. vom 19.12.2023, Zahl: 850-4/1/2023, mit der eine Wasserbezugsgebühr und eine Wasserzählergebühr ausgeschrieben wird (Wasserbezugsgebührenverordnung)
Gemäß Paragraphen 16 und 17 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 2023,, Paragraph 13, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung 1998 – K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2022, und Paragraphen 23 und 24 des Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetzes – K-GWVG, Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 1997,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2022,, wird verordnet:
Paragraph eins,
Ausschreibung und Gegenstand der Abgabe
(1) Für die Inanspruchnahme der Gemeindewasserversorgungsanlage Bad St. Leonhard im Lavanttal wird eine Wasserbezugsgebühr als Benützungsgebühr ausgeschrieben.
(2) Für die Bereitstellung und Benützung der gemeindeeigenen Wasserzähler wird eine Wasserzählergebühr ausgeschrieben.
Paragraph 2,
Benützungsgebühr
(1) Die Benützungsgebühr für die Inanspruchnahme ist aufgrund des
tatsächlichen Wasserverbrauches mittels eines Wasserzählers zu ermitteln.
(2) Die Höhe der Benützungsgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung der bezogenen Wassermenge in Kubikmeter mit dem Gebührensatz.
(3) Der Gebührensatz beträgt je Kubikmeter Wasser inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer:
a) ab 1. Jänner 2024 € 2,00
b) ab 1. Jänner 2025 € 2,10
c) ab 1. Jänner 2026 € 2,21
d) ab 1. Jänner 2027 € 2,32
e) ab 1. Jänner 2028 € 2,44
Paragraph 3,
Wasserzählergebühr
Die jährliche Wasserzählergebühr beträgt inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer für Wasserzähler je Größe
a) 4m³/h € 24,72
b) 10m³/h € 32,54
c) 16m³/h € 52,03
d) 80m³/h € 179,52
e) 100m³/h € 198,14
Paragraph 4,
Abgabenschuldner
Zur Entrichtung der Wasserbezugsgebühr und der Wasserzählergebühr sind die Eigentümer des an die Gemeindewasserversorgungsanlage angeschlossenen Grundstücks beziehungsweise Bauwerke verpflichtet. Bei Vermietung oder Verpachtung des gesamten an die Gemeindewasserversorgungsanlage angeschlossenen Grundstücks an einen Bestandnehmer ist dieser zur Entrichtung der Wasserbezugsgebühr verpflichtet.
Paragraph 5,
Festsetzung der Abgabe
(1) Die Wasserbezugsgebühr und die Wasserzählergebühr sind jährlich mittels Abgabenbescheid festzusetzen.
(2) Die Benützungsgebühr wird aufgrund der Wasserverbrauchsabrechnung des Vorjahres in vier gleichen Teilbeträgen vierteljährlich, mit Fälligkeit 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember vorgeschrieben, wobei mit der Vorschreibung Dezember die Endabrechnung der vorläufig festgesetzten Benützungsgebühr erfolgt und die vierteljährlich geleisteten Teilzahlungen angerechnet und in Abzug gebracht werden.
Paragraph 6,
Wirksamkeit
(1) Diese Verordnung tritt am 1.1.2024 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der
Stadtgemeinde Bad St. Leonhard i. Lav. vom 18.12.2017, Zahl: 810-4/1/2017, außer Kraft.
Der Bürgermeister:
Dieter Dohr