Stadtgemeinde Bad St. Leonhard i. Lav.

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Zahl: 742-4-41/2001                                          Bad St. Leonhard i.Lav., 4.1.2002

römisch fünf E R O R D N U N G

des Gemeinderates der Stadtgemeinde Bad St. Leonhard i.L. vom 20.12.2001, mit der die Kosten für die männlichen Zuchttiere zur öffentlichen Zuchtverwendung umgelegt werden (Deckumlagenverordnung).

Gemäß Paragraph 30, Absatz 8, des Tierzuchtgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 1995, idgF., wird verordnet:

Paragraph eins,

Die der Stadtgemeinde Bad St. Leonhard i.L. aus der Wartung und Pflege und der damit im Zusammenhang stehenden Einrichtung der Vatertierhaltung erwachsenen Kosten werden auf die Tierhalter umgelegt.

Paragraph 2,

Für jedes belegfähige weibliche Rind, welches in dem der Einhebung der Umlage vorangegangenen Kalenderjahr nicht der künstlichen Besamung zugeführt wurde und nachweislich nicht für die Kälbermast bestimmt ist und am 3. Dezember dieses Kalenderjahres im Gemeindegebiet gehalten worden ist, ist eine Abgabe (Deckumlage) in der Höhe von € 3,63 zu entrichten.

Paragraph 3,

Zur Entrichtung der Deckumlage sind die Tierhalter verpflichtet.

Paragraph 4,

Die Deckumlage wird mit Ablauf eines Monates nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.

Paragraph 5,

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.

Paragraph 6,

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Bad St. Leonhard i.L. vom 29.03.2001, Zahl: 742-4-4/2001, außer Kraft.

Für den Gemeinderat:

Der Bürgermeister:

Angeschlagen am: 4.1.2002

Abgenommen am: