VERORDNUNG des Gemeinderates der Stadtgemeinde Bad St. Leonhard i.L. vom 19.12.2013, Zahl: 813-0/1/2013, mit der Gebühren für die Entsorgung von Abfällen und die Umweltberatung
ausgeschrieben werden. Gemäß Paragraph 55, Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 - K -AWO, Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2004,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2012,, in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates vom 21.12.1994, Zahl:
813-0/1/1994, zuletzt geändert am 22.3.2002, Zahl:
813-0/1/2002, wird verordnet:
Paragraph eins, Abfallgebühren
(1)
Als Vergütung für die Entsorgung und Umweltberatung werden Abfallgebühren ausgeschrieben.
(2) Die Abfallgebühren
werden geteilt ausgeschrieben. Als Bereitstellungsgebühr für die Bereitstellung der Einrichtungen zur Entsorgung der Abfälle und der Umweltberatung und für die Möglichkeit ihrer Benützung bzw. Inanspruchnahme einerseits und als
Entsorgungsgebühr für die tatsächliche Inanspruchnahme der Einrichtungen andererseits.
(3) Werden als Müllbehälter
Müllsäcke vorgesehen, so gilt als Müllbehälter die jährlich erforderliche Zahl an Müllsäcken.
(4) Die Bereitstellungsgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung der aufgestellten Müllbehälter mit dem Gebührensatz. Der Gebührensatz beträgt für die Bereitstellungsgebühr
(5) Die Benützungsgebühr ergibt sich:
(6) Die Abfallgebühr für den Biomüll wird als
einheitliche Entsorgungsgebühr ausgeschrieben. Die Höhe der Entsorgungsgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung der aufgestellten Behälter mit dem je Abfuhrtermin festgesetzten Gebührensatz. Der Gebührensatz beträgt für die Entsorgungsgebühr:
je 120 l Behälter und Entleerung Euro 5,12
je 240 l Behälter und Entleerung Euro 10,24
Paragraph 2, Abgabenschuldner
(1)
Schuldner der Abfallgebühren sind die Eigentümer der Grundstücke, für welche Einrichtungen und Anlagen zur Entsorgung von Abfällen bereitgestellt werden. Steht ein Bauwerk auf fremdem Grund und Boden, so ist der Eigentümer des Bauwerkes, im Falle eines Baurechtes der Inhaber des Baurechtes, Schuldner der Abfallgebühren. Miteigentümer schulden die Abfallgebühr zur ungeteilten Hand.
(2)
Die Gebührenschuld geht im Falle eines Eigentumüberganges eines Grundstückes auf den neuen Eigentümer über. Der neue Eigentümer eines Grundstückes haftet mit dem Abgabenschuldner zur ungeteilten Hand für die Abfallgebühren, die für die Zeit von einem Jahr vor dem Wechsel im Eigentum zu entrichten waren.
Paragraph 3, Fälligkeit
(1) Die Bereitstellungs- und Entsorgungsgebühr für den Abholbereich ist vierteljährlich mit Bescheid vorzuschreiben.
(2) Die Bereitstellungs- und Entsorgungsgebühr im Sonderbereich ist mit einer Ausschreibung der Müllsäcke an den Abgabepflichtigen einzuheben.
Paragraph 4, Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit 1.1.2014 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten
dieser Verordnung treten die Verordnungen des Gemeinderates der Stadtgemeinde Bad St. Leonhard i.L. vom 18.12.2012, Zahl 813-0/1/2012, außer Kraft.
Der Bürgermeister:
Maier Simon
Angeschlagen am: 20.12.2013
Abgenommen am: 10.01.2014