Stadtgemeinde Bad St. Leonhard im Lavanttal

9462 Bad St. Leonhard i.Lav., Hauptplatz 46

Bezirk Wolfsberg – Kärnten ?: 04350/2218 – Fax: 04350/2218-16

Internet: www.bad-st-leonhard-i-lav.at

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Bad St. Leonhard i.L., 28.01.2003

römisch fünf E R O R D N U N G

des Gemeinderates der Stadtgemeinde Bad St. Leonhard i.Lav. vom 19.10.1993, Zahl: 523/1993, mit der Bestimmungen zum Schutz gegen Lärm erlassen werden (Lärmschutzverordnung).

Gemäß Paragraph 2, des Gesetzes über die Anstandsverletzung und Lärmerregung, LGBl. Nr. 74/177, wird verordnet:

Paragraph eins,

(1) Wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, begeht eine Verwaltungsübertretung (Paragraph 2, Absatz eins, des Gesetzes über die Anstandsverletzung und Lärmerregung).

(2) Unter störendem Lärm sind die wegen ihrer Lautstärke für das menschliche Empfindungsvermögen unangenehm in Erscheinung tretenden Geräusche zu verstehen (Paragraph 2, Absatz 2, des Gesetzes über die Anstandsverletzung und Lärmerregung).

(3) Lärm wird ungebührlicherweise erregt, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärms führt, jene Rücksichten vermissen lässt, die im Zusammenleben mit anderen Menschen verlangt werden müssen (Paragraph 2, Absatz 3, des Gesetzes über die Anstandsverletzung und Lärmerregung).

Paragraph 2,

Störender Lärm (Paragraph 2, Absatz 2,) wird jedenfalls ungebührlich erregt (Paragraph eins, Absatz 3,) durch:

  1. Litera a
    Singen, Musizieren, Kegeln, den Betrieb von Musikgeräten oder Radios u.ä., Tätigkeiten in Wohngebieten, sowie in unmittelbarer Nähe von bewohnten Objekten in der Zeit von 22,00 Uhr bis 7,00 Uhr und an Sonn- und Feiertage von 0,00 Uhr bis 8,00 Uhr und von 22,00 Uhr bis 7,00 Uhr.

  1. Litera b
    Das Starten von Kraftfahrzeugen und Motorfahrrädern (Mopeds), sofern dieses nicht die Zu- oder Abfahrt betrifft, auf Straßen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, und sonstigen Privatgrundstücken, sowie durch das Laufenlassen von Verbrennungsmotoren aller Art auf diesen Grundflächen, sofern diese Straßen und Grundflächen im Wohngebiet oder in unmittelbarer Nähe von bewohnten Objekten lieben.

  1. Litera c
    Den Betrieb von Maschinen und Geräten wie Ketten- und Kreissägen u. ä., die nicht vom Baulärmgesetz, LBGl.Nr. 26/1973, erfasst sind und die im Freien einen 50 dB (A) übersteigenden Lärm erzeugen, in Wohngebieten, Siedlungen, sowie in der Nähe von bewohnten Objekten an Sonn- und Feiertagen überhaupt und an Werktagen in der Zeit von 12,00 Uhr bis 13,30 Uhr und von 20,00 Uhr bis 7,00 Uhr.

  1. Litera d
    Die Benützung von Rasenmähern, Heckenscheren und Baumsägen mit Verbrennungsmotoren in Wohngebieten, in Siedlungen, sowie in der Nähe von bewohnten Objekten, an Sonn- und Feiertagen überhaupt und an Werktagen in der Zeit von 12,00 Uhr bis 13,30 Uhr und von 20,00 Uhr bis 8,00 Uhr.

  1. Litera e
    Den Betrieb von Modellflugzeugen und Modellautos mit Verbrennungsmotoren in bewohnten Gebieten oder in der unmittelbaren Nähe dieser Gebiete.

Paragraph 3,

Verwaltungsübertretungen sind gemäß Paragraph 4, des Gesetzes über die Anstandsverletzung und Lärmerregung von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 218,-- oder Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

Paragraph 4,

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung, tritt die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Bad St. Leonhard i.Lav. vom 06.06.1974, Zahl: 517-0/1974 idgF., außer Kraft.

Paragraph 5,

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Kundmachung in Kraft.

Der Bürgermeister: