Stadtgemeinde Bad St. Leonhard im Lavanttal
9462 Bad St. Leonhard i.Lav., Hauptplatz 46
Bezirk Wolfsberg - Kärnten ?: 04350/2218 - Fax: 04350/2218-16
Internet: www.bad-st-leonhard-i-lav.at
E-mail: bad-st-leonhard@ktn.gde.at
Bad St. Leonhard i. Lav., 22.12.2009
Zahl: 811-6/2009
römisch fünf E R O R D N U N G
des Gemeinderates der Stadtgemeinde Bad St. Leonhard i. Lav. vom 22.12.2009, Zahl: 811-6/2009, mit der Kanalgebühren ausgeschrieben werden.
Gemäß der Paragraphen 24 und 25 Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz - K-GKG, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1999,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2005,, wird verordnet:
Paragraph eins,
Ausschreibung
Für die Bereitstellung und Benützung der Kanalisationsanlage Bad St. Leonhard i. Lav. wird eine Kanalgebühr ausgeschrieben. Die Kanalgebühr wird als Bereitstellungs- und als Benützungsgebühr
ausgeschrieben.
Paragraph 2,
Gegenstand der Abgabe
Für die Bereitstellung und für die Möglichkeit der Benützung der Kanalisationsanlage ist eine Bereitstellungsgebühr, für die tatsächliche Inanspruchnahme der Kanalisationsanlage eine Benützungsgebühr, zu entrichten.
Paragraph 3,
Bereitstellungsgebühr
(1) Die Bereitstellungsgebühr ist für jene Gebäude und befestigten Flächen zu entrichten, für welche die Gemeindekanalisationsanlage bereitgestellt wird (Möglichkeit der Benützung). Für diese Gebäude und befestigten Flächen muss die Anschlusspflicht ausgesprochen oder
ein Anschlussrecht eingeräumt sein.
(2) Die Höhe der Bereitstellungsgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung der Summe der Bewertungseinheiten (Anlage zum Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz) für das Gebäude oder die befestigte Fläche mit dem jeweiligen Gebührensatz.
(3) Die Bereitstellungsgebühr beträgt für jedes Gebäude und für jede befestigte Fläche pro Bewertungseinheit
..............................................
Euro 137,50 (inkl. 10 % MWst.)
Paragraph 4,
Benützungsgebühr
(1) Die Höhe der Benützungsgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung des mittels Wasserzählers ermittelten Wasserverbrauches eines Jahres in Kubikmeter mit dem Gebührensatz.
(2) Der Gebührensatz beträgt bei einem Wasserverbrauch bis 6.000 Kubikmeter Euro 1,32 (incl. 10 % MwSt.). Für den Wasserbrauch,
welcher 6.000 Kubikmeter übersteigt, beträgt der Gebührensatz Euro 0,50 (incl. 10 % MwSt.).
(3) Wird als Berechnungsgrundlage für die Benützungsgebühr der Wasserverbrauch herangezogen, sind auf Antrag des Gebührenpflichtigen verbrauchte Wassermengen, die im Rahmen der
bestehenden Gesetze nicht in die öffentliche Kanalisationsanlage eingebracht werden, bei der Berechnung der Benützungsgebühr in Abzug zu bringen. Die Gemeinde hat, soweit ein Nachweis auf andere Weise nicht erbracht wird, den Nachweis an den Einbau und den Betrieb einer geeigneten Messanlage zur Feststellung der Abwassermenge zu binden.
(4) Kann der Wasserverbrauch nicht mittels Wasserzähler ermittelt oder berechnet werden, so ist für die Gebührenberechnung der durchschnittliche ortsübliche Wasserverbrauch heranzuziehen oder der Wasserverbrauch zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind (Paragraph 184, Absatz eins, Bundesabgabenordung).
Paragraph 5,
Abgabenschuldner
(1) Zur Entrichtung der Kanalgebühr (Bereitstellungs- und Benützungsgebühr) sind die Eigentümer der an die Gemeindekanalisationsanlage angeschlossenen Gebäude oder der
befestigten Flächen verpflichtet.
(2) Bei Vermietung oder Verpachtung des gesamten an die Kanalisationsanlage ange-schlossenen Gebäudes oder befestigten
Flächen an einen Bestandnehmer ist dieser zur Entrichtung der Gebühr verpflichtet. Der Liegenschaftseigentümer haftet für die Entrichtung der Gebühr mit dem Bestandsnehmer zur ungeteilten Hand.
Paragraph 6,
Festsetzung der Abgabe
(1) Die Bereitstellungs- und Benützungsgebühr ist jährlich mittels Abgabenbescheid festzusetzen.
(2) Die Bereitstellungsgebühr wird in vier gleichen Teilbeträgen vierteljährlich mit Fälligkeit 1.3., 1.6., 1.9. und 1.12. vorgeschrieben.
(3) Die Benützungsgebühr wird aufgrund der Wasserverbrauchsabrechnung des Vorjahres in vier gleichen Teilbeträgen vierteljährlich, mit Fälligkeit 1.3., 1.6., 1.9.
und 1.12. vorgeschrieben, wobei mit der Festsetzung Dezember die Endabrechnung der vorläufig
festgesetzten Benützungsgebühr endgültig erfolgt und die
vierteljährlich geleisteten Teilzahlungen angerechnet und in Abzug gebracht werden.
Paragraph 7,
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit 1.1.2010 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Bad St. Leonhard i. Lav. vom 21.12.1993, Zahl: 811-6/3/1993, im Zusammenhang mit der Verordnung vom 20.12.1995, Zahl: 811-6/1/1995, außer Kraft.
Der Bürgermeister:
Angeschlagen am: 28.12.2009
Abgenommen am: 19.01.2010