Stadtgemeinde Bad St. Leonhard i. Lav.
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VERORDNUNG
des Gemeinderates der Stadtgemeinde Bad St. Leonhard im Lavanttal, geändert durch Verordnung vom 06.10.1987, Zahl: 363/1987, mit der eine ORTSBILDSCHUTZVERORDNUNG erlassen wird.
Gemäß dem § 5, Abs. 1 und 3 des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes vom 29. Juni 1979, LGBl. Nr. 81/79, wird verordnet:Gemäß dem Paragraph 5,, Absatz eins und 3 des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes vom 29. Juni 1979, LGBl. Nr. 81/79, wird verordnet:
§ 1Paragraph eins,
Anzeigepflichtige Maßnahmen
In den, in der Anlage (Lageplan vom 21.5.1981, Maßstab 1:1000) zu dieser Verordnung mit schwarzer Umrandung festgelegten Ortsbereichen der Stadtgemeinde Bad St. Leonhard i. Lav., sind nachstehende Vorhaben dem Bürgermeister vor der beabsichtigten Ausführung schriftlich anzuzeigen:
Der Anstrich von straßenseitigen Außenwänden von Gebäuden;
das Lagern oder Abstellen von Leergebinden, Kisten, Verpackungsmaterial u. ä.;
das Anbringen von Transparenten auf Fassaden;
das Anbringen von Leuchtschriften u. ä. an Fassaden, sofern es sich nicht um Geschäfts- oder Betriebsstättenbezeichnungen handelt;
das Anbringen oder Aufstellen von Verkaufsautomaten;
die Errichtung von Ablagerungsplätzen, Materiallagerplätzen für Autowracks u. ä.;
das Aufstellen von Waren vor den Geschäftslokalen. Für die Ortschaft Schiefling (Lageplan v. 21.5.1981, Maßstab 1:2880) gelten die Punkte b) und e) sinngemäß.
Die Anzeige ist vor der beabsichtigten Ausführung schriftlich bei der Stadtgemeinde einzubringen. Die Anzeige hat Art, Lage und Beschaffenheit des Vorhabens zu enthalten. Der Anzeige sind die zur Beurteilung der Auswirkung auf das Ortsbild erforderlichen Darstellungen anzuschließen. Enthält die Anzeige die geforderten Angaben nicht oder nicht vollständig, oder sind die erforderlichen Darstellungen nicht angeschlossen, ist nach § 13, Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrens vorzugehen.Die Anzeige ist vor der beabsichtigten Ausführung schriftlich bei der Stadtgemeinde einzubringen. Die Anzeige hat Art, Lage und Beschaffenheit des Vorhabens zu enthalten. Der Anzeige sind die zur Beurteilung der Auswirkung auf das Ortsbild erforderlichen Darstellungen anzuschließen. Enthält die Anzeige die geforderten Angaben nicht oder nicht vollständig, oder sind die erforderlichen Darstellungen nicht angeschlossen, ist nach Paragraph 13,, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrens vorzugehen.
§ 2Paragraph 2,
Der Bürgermeister hat die Ausführung eines gemäß § 1, Abs. 1 lit. a-d anzeigepflichtigen Vorhabens zu untersagen, wenn durch dieses Vorhaben das erhaltenswerte Ortsbild gestört oder verunstaltet wird oder wenn das anzeigepflichtige Vorhaben der Schaffung eines erhaltenswerten Ortsbildes abträglich wäre.Der Bürgermeister hat die Ausführung eines gemäß Paragraph eins,, Absatz eins, Litera a, -, d, anzeigepflichtigen Vorhabens zu untersagen, wenn durch dieses Vorhaben das erhaltenswerte Ortsbild gestört oder verunstaltet wird oder wenn das anzeigepflichtige Vorhaben der Schaffung eines erhaltenswerten Ortsbildes abträglich wäre.
Erfolgt eine Untersagung binnen vier Wochen nach Einlangen der vollständigen Anzeige (§ 1, Abs. 2) nicht oder stellt der Bürgermeister vor Ablauf dieser Frist fest, dass der Ausführung eines gemäß § 1, Abs. 1 lit. a-d anzeigepflichtigen Vorhabens keine Untersagungsgründe entgegenstehen, darf mit der Ausführung begonnen werden.Erfolgt eine Untersagung binnen vier Wochen nach Einlangen der vollständigen Anzeige (Paragraph eins,, Absatz 2,) nicht oder stellt der Bürgermeister vor Ablauf dieser Frist fest, dass der Ausführung eines gemäß Paragraph eins,, Absatz eins, Litera a, -, d, anzeigepflichtigen Vorhabens keine Untersagungsgründe entgegenstehen, darf mit der Ausführung begonnen werden.
§ 3Paragraph 3,
Verbot des Aufstellens von nicht
ortsfesten Plakatständern
Im Ortsbereich der Stadtgemeinde Bad St. Leonhard i. Lav. und zwar am Hauptplatz, in der Postgasse, der Herrengasse, der Turnergasse in Bad St. Leonhard i. Lav., sowie im Ortskern von Schiefling, ist verboten:
Das Aufstellen nicht ortsfester Plakatständer;
das Anbringen von Fahnen mit Werbeaufschriften.
§ 4Paragraph 4,
Beseitigung
Der Bürgermeister hat die Beseitigung von anzeigepflichtigen Vorhaben, die vor Wirksamkeit der Anzeige oder abweichend von ihr ausgeführt werden, gegenüber demjenigen, der diese Maßnahme herbeigeführt hat, kann dieser nicht ermittelt werden, gegenüber demjenigen Grundeigentümer, der durch die Verletzung einer im zumutbaren Sorgfaltspflicht diese Maßnahme mit verursacht hat, binnen angemessen festzusetzender Frist zu verfügen.
Die Bestimmung des Abs. 1 gilt sinngemäß für die Beseitigung von Maßnahmen, die entgegen dem Verbot nach § 3 dieser Verordnung durchgeführt wurden.Die Bestimmung des Absatz eins, gilt sinngemäß für die Beseitigung von Maßnahmen, die entgegen dem Verbot nach Paragraph 3, dieser Verordnung durchgeführt wurden.
§ 5Paragraph 5,
Übergangsbestimmungen
Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits in dem, im § 1 bezeichneten Ortsbereich der Stadtgemeinde Bad St. Leonhard im Lavanttal, aufgestellte, nicht ortsfeste Plakatständer, beschriftete Tafeln, Fahnen mit Werbeaufschriften und über die Straße gespannte Werbetransparente, sind innerhalb von 2 Monaten, ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung, zu beseitigen.Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits in dem, im Paragraph eins, bezeichneten Ortsbereich der Stadtgemeinde Bad St. Leonhard im Lavanttal, aufgestellte, nicht ortsfeste Plakatständer, beschriftete Tafeln, Fahnen mit Werbeaufschriften und über die Straße gespannte Werbetransparente, sind innerhalb von 2 Monaten, ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung, zu beseitigen.
Währen dieses Zeitraumes gilt § 14 Abs. 1 lit. g, des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes, LGBl. Nr. 81/79, nicht.Währen dieses Zeitraumes gilt Paragraph 14, Absatz eins, Litera g,, des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes, LGBl. Nr. 81/79, nicht.
Nach fruchtlosem Ablauf dieses Zeitraumes hat die Behörde gegenüber demjenigen, der die im § 1 aufzustellen verbotenen Anlagen angebracht bzw. aufgestellt hat, für den Fall, dass dieser nicht ermittelt werden kann, gegenüber dem Grundeigentümer, die Beseitigung dieser Anlage zu verfügen.Nach fruchtlosem Ablauf dieses Zeitraumes hat die Behörde gegenüber demjenigen, der die im Paragraph eins, aufzustellen verbotenen Anlagen angebracht bzw. aufgestellt hat, für den Fall, dass dieser nicht ermittelt werden kann, gegenüber dem Grundeigentümer, die Beseitigung dieser Anlage zu verfügen.
Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits errichtete anzeigepflichtige Maßnahmen, gemäß § 1, Abs. 1 dieser Verordnung, sind innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung anzuzeigen. Nach diesem Zeitpunkt ist nach § 4 vorzugehen.Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits errichtete anzeigepflichtige Maßnahmen, gemäß Paragraph eins,, Absatz eins, dieser Verordnung, sind innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung anzuzeigen. Nach diesem Zeitpunkt ist nach Paragraph 4, vorzugehen.
§ 6Paragraph 6,
Strafbestimmungen
Wer anzeigepflichtige Maßnahmen nach § 1, Abs. 1, lit. a-d abweichend von der Anzeige oder vor Wirksamkeit der Anzeige ausführt und wer dem, im § 3 festgelegten Verbot zuwider handelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird diese Verwaltungsübertretung von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 2.180,20 geahndet.Wer anzeigepflichtige Maßnahmen nach Paragraph eins,, Absatz eins,, Litera a, -, d, abweichend von der Anzeige oder vor Wirksamkeit der Anzeige ausführt und wer dem, im Paragraph 3, festgelegten Verbot zuwider handelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird diese Verwaltungsübertretung von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 2.180,20 geahndet.
§ 7Paragraph 7,
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt nach ihrer Kundmachung in Kraft.
Der Bürgermeister:
Angeschlagen am: 22.05.1981
Abgenommen am: 05.06.1981