Stadtgemeinde Bad St. Leonhard i. Lav.
9462 Hauptplatz 46 - Bezirk Wolfsberg - Kärnten
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e-mail: bad-st-leonhard@ktn.gde.at
MARKTORDNUNG
Für die Stadtgemeinde Bad St. Leonhard i. Lav.
VERORDNUNG
des Gemeinderates der Stadt Bad St. Leonhard i. Lav., vom 18.03.1986 Zahl: 828/1986, geändert durch Verordnung vom 20.11.1991, Zahl:
828-1/1991, mit der eine Marktordnung für die Stadtgemeinde Bad St. Leonhard i. Lav. erlassen wird.
Gemäß §§ 330 Abs. 2, 331 und 337 der Gewerbeordnung, BGB1. Nr. 50/1974, i.d.g.F., wird mit Genehmigung des Landeshauptmannes von Kärnten vom 06.03.86, Zahl: Gew-1457/4/85 angeordnet:Gemäß Paragraphen 330, Absatz 2,, 331 und 337 der Gewerbeordnung, BGB1. Nr. 50/1974, i.d.g.F., wird mit Genehmigung des Landeshauptmannes von Kärnten vom 06.03.86, Zahl: Gew-1457/4/85 angeordnet:
I. ABSCHNITTrömisch eins. ABSCHNITT
GELTUNGSBEREICH DER MARKTORDNUNG
§ 1Paragraph eins,
Diese Marktordnung regelt sämtliche Marktveranstaltungen in der Stadtgemeinde Bad St. Leonhard i. Lav. einschließlich der Gelegenheitsmärkte gemäß § 325 der Gewerbeordnung 1973, mit Ausnahme der Viehmärkte.Diese Marktordnung regelt sämtliche Marktveranstaltungen in der Stadtgemeinde Bad St. Leonhard i. Lav. einschließlich der Gelegenheitsmärkte gemäß Paragraph 325, der Gewerbeordnung 1973, mit Ausnahme der Viehmärkte.
Auf Gelegenheitsmärkte finden die Bestimmungen des Abschnittes
II nur nach Maßgabe des § 25 sinngemäß Anwendung.römisch II nur nach Maßgabe des Paragraph 25, sinngemäß Anwendung.
II. ABSCHNITTrömisch II. ABSCHNITT
MARKTTAGE, MARKTGEBIETE UND
WIDMUNG VON MÄRKTEN
§ 2Paragraph 2,
Jahrmärkte:
Am Dienstag nach Ostern in Bad St. Leonhard i. Lav.
Am Dienstag nach Pfingsten in Bad St. Leonhard i. Lav.
Am 10. August, wenn Sonntag, folgenden Montag in Bad St. Leonhard
Am 28. Oktober in Bad St. Leonhard i. Lav.
Am 6. November in Bad St. Leonhard i. Lav.
Am 2. Sonntag und Montag nach Ostern in Schiefling i. Lav.
Am 1. Septembersonntag und folgenden Montag in Schiefling i. Lav.
§ 3Paragraph 3,
Bauernmärkte:
Am Samstag, vor Palmsonntag.
Am Donnerstag, der 2. Woche im Juli.
Am Samstag, der 1. Woche im Oktober.
Am Samstag, der 1. Woche im Dezember.
§ 4Paragraph 4,
Auf den im § 2 Abs. 1 lit. A - g angeführten Märkten darf in der Zeit von 8.00 bis 17.00 Uhr und auf den im § 3 Abs. 1 lit. a - d angeführten Bauernmärkte in der Zeit von 7.00 bis 17.00 Uhr feilgehalten und verkauft bzw. verabreicht und ausgeschenkt werden.Auf den im Paragraph 2, Absatz eins, lit. A - g angeführten Märkten darf in der Zeit von 8.00 bis 17.00 Uhr und auf den im Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, - d angeführten Bauernmärkte in der Zeit von 7.00 bis 17.00 Uhr feilgehalten und verkauft bzw. verabreicht und ausgeschenkt werden.
Die Jahr- und Bauernmärkte finden auf der Nebenfahrbahn des Hauptplatzes der Stadt Bad St. Leonhard i. l., beginnend vom Wohn- und Geschäftshaus, Hauptplatz Nr. 60 bis zum Wohn- und Geschäftshaus, Hauptplatz Nr. 20 statt.
Auf den Jahr- und Bauernmärkten nach § 2 Abs. 1 lit. a - g und § 3 Abs. 1 lit. a - d dürfen die Marktplätze frühestens 1 Stunde vor Marktbeginn bezogen werden und sind spätestens 1 Stunde nach dessen Ende geräumt und gereinigt zu verlassen.Auf den Jahr- und Bauernmärkten nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, - g und Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, - d dürfen die Marktplätze frühestens 1 Stunde vor Marktbeginn bezogen werden und sind spätestens 1 Stunde nach dessen Ende geräumt und gereinigt zu verlassen.
HAUPT- UND NEBENGEGESTÄNDE
DES MARKTVERKEHRS
§ 5Paragraph 5,
Auf den im § 2 Abs. 1 lit. a - g und § 3 Abs. 1 lit. a - d angeführten Märkten sind folgende Marktgegenstände zugelassen:Auf den im Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, - g und Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, - d angeführten Märkten sind folgende Marktgegenstände zugelassen:
HAUPTGEGENSTÄNDE: Alle im freien Verkehr gestatteten Waren, soweit im § 6 nicht anders bestimmt ist.HAUPTGEGENSTÄNDE: Alle im freien Verkehr gestatteten Waren, soweit im Paragraph 6, nicht anders bestimmt ist.
NEBENGEGENSTÄNDE: Die im § 5 Abs. 2 angeführten Marktgegenstände sowie Neuheiten.NEBENGEGENSTÄNDE: Die im Paragraph 5, Absatz 2, angeführten Marktgegenstände sowie Neuheiten.
Auf den im § 2 Abs. 1 lit. a - g und § 3 Abs. 1 lit. a - d angeführten Märkte sind als Marktgegenstände zugelassen:Auf den im Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, - g und Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, - d angeführten Märkte sind als Marktgegenstände zugelassen:
HAUPTGEGENSTÄNDE:
Rohe Naturprodukte, Speck, Selchfleisch, Selch- und Dauerwurstwaren, Most, Obst, Gemüse und daraus hergestellte Dauerwaren, Eier, Honig, Gärtnereiprodukte sowie Erzeugnisse aller Art, welche von den Landwirten auf Grund der landesüblichen Nebenbeschäftigungen hergestellt werden, Zucker- und Lebzeltwaren, Spielwaren, Modeschmuckartikel, Natur- und Kunstblumen dürfen im Rahmen der Bestimmungen des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 GewO 1973 (BGBl. Nr. 50/74) i. d.g.F. angeboten werden.Rohe Naturprodukte, Speck, Selchfleisch, Selch- und Dauerwurstwaren, Most, Obst, Gemüse und daraus hergestellte Dauerwaren, Eier, Honig, Gärtnereiprodukte sowie Erzeugnisse aller Art, welche von den Landwirten auf Grund der landesüblichen Nebenbeschäftigungen hergestellt werden, Zucker- und Lebzeltwaren, Spielwaren, Modeschmuckartikel, Natur- und Kunstblumen dürfen im Rahmen der Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 4, Ziff. 1 GewO 1973 (BGBl. Nr. 50/74) i. d.g.F. angeboten werden.
NEBENGEGESTÄNDE:
Pilze, Beeren, Wildgemüse, wildwachsende Blumen und Kräuter sowie sonstige Waldprodukte, im Familienkleinbetrieb handgefertigte und vom Hersteller selbst feilgehaltene Töpfer-, Korbflechter- und Holzschnitzererzeugnisse, auf gleiche Weise hergestellt kunstgewerbliche Gegenstände und Gegenstände des täglichen Gebrauches sowie Neuheiten.
§ 6Paragraph 6,
Andere als nach § 5 zugelassene Gegenstände dürfen unbeschadet weiterer Einschränkungen nach Abs. 2 auf den Märkten nicht feilgehalten oder verkauft werden.Andere als nach Paragraph 5, zugelassene Gegenstände dürfen unbeschadet weiterer Einschränkungen nach Absatz 2, auf den Märkten nicht feilgehalten oder verkauft werden.
Weiters ist der Verkauf bzw. das Feilhalten von Waren, welche in einer auf Grund des § 326 Abs. 2 und Abs. 3 der Gewerbeordnung 1973 erlassenen Verordnungen des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie angeführt sind, verboten.Weiters ist der Verkauf bzw. das Feilhalten von Waren, welche in einer auf Grund des Paragraph 326, Absatz 2 und Absatz 3, der Gewerbeordnung 1973 erlassenen Verordnungen des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie angeführt sind, verboten.
Der Verkauf bzw. das Feilhalten von Bettfedern, Obstbäumen, Obststräuchern sowie von Altwaren, auch wenn sie den zugelassenen Marktgegenständen zugerechnet werden können, ist ebenfalls verboten.
§ 7Paragraph 7,
Bei den unter § 2 Abs. 1 lit. a - g und § 3 Abs. 1 lit. a - d angeführten Märkten ist der Ausschank von Getränken aller Art sowie die Verabreichung und der Verkauf von kalten und warmen Speisen unter Beachtung der gewerberechtlichen Vorschriften gestattet.Bei den unter Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, - g und Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, - d angeführten Märkten ist der Ausschank von Getränken aller Art sowie die Verabreichung und der Verkauf von kalten und warmen Speisen unter Beachtung der gewerberechtlichen Vorschriften gestattet.
Für die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken aller Art bei den anderen als im Abs. 1 angeführten Märkten ist eine besondere Bewilligung der Stadtgemeinde erforderlich.Für die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken aller Art bei den anderen als im Absatz eins, angeführten Märkten ist eine besondere Bewilligung der Stadtgemeinde erforderlich.
Bewilligungen nach Abs. 2 dürfen nur erteilt werden, wennBewilligungen nach Absatz 2, dürfen nur erteilt werden, wenn
Unter Berücksichtigung der örtlichen Marktverhältnisse ein Bedarf nach der Verabreichung von Speisen und dem Ausschank von Getränken besteht und
Den Erfordernissen entsprechende Verkaufseinrichtungen vorhanden sind.
Bewilligungen nach Abs. 2 sind erforderlichenfalls mit Auflagen hinsichtlich der Betriebsabwicklung und Beschaffenheit der Einrichtungen für die Verabreichungen und den Ausschank zu verbinden. Sie könne auf bestimmte oder unbestimmte Zeit erteilt werden und nach Maßgabe der örtlichen Marktverhältnisse und der vorhandenen Verkaufseinrichtungen Beschränkungen auf die Verabreichung und Ausschank bestimmter Arten von Speisen bzw. Getränken enthalten.Bewilligungen nach Absatz 2, sind erforderlichenfalls mit Auflagen hinsichtlich der Betriebsabwicklung und Beschaffenheit der Einrichtungen für die Verabreichungen und den Ausschank zu verbinden. Sie könne auf bestimmte oder unbestimmte Zeit erteilt werden und nach Maßgabe der örtlichen Marktverhältnisse und der vorhandenen Verkaufseinrichtungen Beschränkungen auf die Verabreichung und Ausschank bestimmter Arten von Speisen bzw. Getränken enthalten.
Bewilligungen nach Abs. 2 erlöschen:Bewilligungen nach Absatz 2, erlöschen:
mit der Verzichtungserklärung des Berechtigten,
durch Widerruf ( § 14 )durch Widerruf ( Paragraph 14, )
wenn die Gewerbeberechtigung endigt ( § 85 Gewerbeordnung 1973 )wenn die Gewerbeberechtigung endigt ( Paragraph 85, Gewerbeordnung 1973 )
wenn die im Abs. 3 angeführten, für die Erteilung der Bewilligung maßgeblichen Voraussetzungen weggefallen sind, oderwenn die im Absatz 3, angeführten, für die Erteilung der Bewilligung maßgeblichen Voraussetzungen weggefallen sind, oder
wenn gemäß Abs. 4 erteilte Auflagen ungeachtet mehrmaliger Mahnungen nicht eingehalten wurden.wenn gemäß Absatz 4, erteilte Auflagen ungeachtet mehrmaliger Mahnungen nicht eingehalten wurden.
DES VERKAUFES
§ 8Paragraph 8,
Auf allen Märkten ist der Verkäufer verpflichtet, alle handelsüblichen Mengen vorzuwägen, vorzumessen und vorzuzählen.
§ 9Paragraph 9,
Grundsätzlich ist jedermann berechtigt, unter Bedachtnahme auf den zur Verfügung stehenden Raum an allen Markttagen innerhalb der Marktzeiten auf Märkten die dort zugelassenen Marktgegenstände nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Marktordung feilzuhalten und zu verkaufen (Marktpartei).
Über Aufforderung der Organe der Stadtgemeinde haben Marktparteien ihren Gewerbeschein vorzuweisen. Produzenten haben von jenem Gemeindeamte, in dessen Bereich ihre Produktionsflächen liegen, eine Bestätigung beizubringen, aus der die Größe der Produktionsfläche hervorgeht.
Personen, die im Ausland eine Erwerbstätigkeit befugt ausüben, dürfen Marktgegenstände, die nach dieser Marktordnung zugelassen sind, auf Märkten verkaufen oder feilhalten, soweit in dieser Hinsicht Gegenseitigkeit gewährleistet ist.
An den Bauernmarkt dürfen grundsätzlich nur jene Landwirte und Nebenerwerbslandwirte ihre Erzeugnisse feilbieten, wenn diese im Gebiete der Stadtgemeinde Bad St. Leonhard i. Lav. wohnhaft sind.
MARKTPLÄTZE
§ 10Paragraph 10,
Die Vergabe der Marktplätze erfolgt durch schriftliche oder mündliche Zuweisung. Die Zuweisung wird vom diensthabenden Marktaufsichtsorgan entsprechend der Reihenfolge des Einlangens der mündlichen oder schriftlichen Ansuchen der Bewerber unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen örtlichen Marktverhältnisse mündlich verfügt. Sie gilt für die jeweilige Marktzeit.
Das Ausmaß der einzelnen Marktplätze wird von den Marktaufsichtsorganen unter Bedachtnahme auf den auf Markte zur Verfügung stehenden Raum und die im § 330, Abs. 1 der Gewerbeordnung 1973 festgelegte Forderung, dass jede der auf dem Markt zugelassenen Waren oder Warengruppen, die einen Hauptgegenstand des Markverkehrs bilden, in entsprechender Qualität durch eine genügende Zahl von Marktparteien feilgehalten wird, nach eigenem Ermesse festgelegt. Den Marktparteien steht kein Anspruch auf einen bestimmten Marktplatz oder ein bestimmtes Marktplatzausmaß zu.Das Ausmaß der einzelnen Marktplätze wird von den Marktaufsichtsorganen unter Bedachtnahme auf den auf Markte zur Verfügung stehenden Raum und die im Paragraph 330,, Absatz eins, der Gewerbeordnung 1973 festgelegte Forderung, dass jede der auf dem Markt zugelassenen Waren oder Warengruppen, die einen Hauptgegenstand des Markverkehrs bilden, in entsprechender Qualität durch eine genügende Zahl von Marktparteien feilgehalten wird, nach eigenem Ermesse festgelegt. Den Marktparteien steht kein Anspruch auf einen bestimmten Marktplatz oder ein bestimmtes Marktplatzausmaß zu.
Das Ausmaß des zugewiesenen Marktplatzes darf nicht überschritten werden. Wenn es die örtlichen Marktverhältnisse gestatten und insbesondere die Sicherheit der Personen nicht gefährdet ist, kann Marktparteien das Ausräumen von Marktgegenständen sowie die Lagerung von Waren, Geräten, Behältnissen und das Abstellen von Fahrzeugen auf sonstigen Marktflächen bewilligt werden (Übermaß).
Wird ein gemäß Abs. 1 zugewiesener Marktplatz bis 1 Stunde nach Markbeginn oder bei Zuweisung nach Marktbeginn längstens innerhalb einer Stunde danach nicht bezogen, so erlischt die Zuweisung und der Marktplatz kann für den gleichen Tag einem anderen Bewerber zugewiesen werden.Wird ein gemäß Absatz eins, zugewiesener Marktplatz bis 1 Stunde nach Markbeginn oder bei Zuweisung nach Marktbeginn längstens innerhalb einer Stunde danach nicht bezogen, so erlischt die Zuweisung und der Marktplatz kann für den gleichen Tag einem anderen Bewerber zugewiesen werden.
Zuweisungen gemäß Abs. 1 sind erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, insbesondere hinsichtlich Lagerung und Beseitigung von Abfällen, der Lagerung feilgehaltenen Waren, der Beschaffenheit und des äußeren Erscheinungsbildes der transportablen Marktstände sowie der Form von Ankündigungen zu erteilen.Zuweisungen gemäß Absatz eins, sind erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, insbesondere hinsichtlich Lagerung und Beseitigung von Abfällen, der Lagerung feilgehaltenen Waren, der Beschaffenheit und des äußeren Erscheinungsbildes der transportablen Marktstände sowie der Form von Ankündigungen zu erteilen.
Das Feilbieten von Waren außerhalb zugewiesener Marktplätze (im Umherziehen) ist auf allen Märkten verboten.
§ 11Paragraph 11,
Zuweisungen gemäß § 10 (1) berechtigen ausschließlich jene Marktparteien, denen sie erteilt wurden. Sie sind nicht übertragbar.Zuweisungen gemäß Paragraph 10, (1) berechtigen ausschließlich jene Marktparteien, denen sie erteilt wurden. Sie sind nicht übertragbar.
§ 12Paragraph 12,
Die Stadtgemeinde kann Marktplätze für die Verabreichung von einfachen warmen Speisen und den Ausschank von Getränken nach Maßgabe des vorhandenen Raumes unter der Voraussetzung, dass durch die Verkaufseinrichtung (Wagen, Stand etc.) die Sicherheit von Personen nicht gefährdet und das Marktbild nicht beeinträchtigt wird, für den jeweiligen Markttag zuweisen, wenn
unter Berücksichtigung der örtlichen Marktverhältnisse hierfür ein Bedarf besteht,
der in Aussicht genommenen Marktplatz geeignet ist und
den Erfordernissen entsprechende Verkaufseinrichtungen vorhanden sind.
§ 13Paragraph 13,
Die Verwendung von elektrischen Kleingeräten wie Kocher, Griller, elektronische Waagen etc. ist vor deren Inbetriebnahme der Stadtgemeinde unter Angabe der jeweiligen Anschlusswerte bekannt zu geben.
Vergaben gemäß Abs. 1 sind erforderlichenfalls mit Auflagen hinsichtlich der Betriebsabwicklung, der Reinhaltung sowie Lagerung und Beseitigung von Abfällen zu verbieten und können nach Maßgabe der örtlichen Marktverhältnisse und vorhandenen Verkaufseinrichtungen Beschränkungen auf die Verabreichung und den Ausschank bestimmter Arten von Speisen und Getränken beinhalten.Vergaben gemäß Absatz eins, sind erforderlichenfalls mit Auflagen hinsichtlich der Betriebsabwicklung, der Reinhaltung sowie Lagerung und Beseitigung von Abfällen zu verbieten und können nach Maßgabe der örtlichen Marktverhältnisse und vorhandenen Verkaufseinrichtungen Beschränkungen auf die Verabreichung und den Ausschank bestimmter Arten von Speisen und Getränken beinhalten.
§ 14Paragraph 14,
Vergaben gemäß §§ 9 bis 12 sind zu widerrufen, wennVergaben gemäß Paragraphen 9 bis 12 sind zu widerrufen, wenn
Der Marktplatz an Dritte teilweise oder zur Gänze überlassen oder weitergegeben wird;
Auf dem Marktplatz trotz mehrmaliger Mahnungen andere als nach §§ 4 und 6 Abs. 1 zugelassene Marktgegenstände feilgehalten oder verkauft werden oder gemäß § 6 Abs. 4 erteilte Auflagen oder Beschränkungen nicht eingehalten werden.Auf dem Marktplatz trotz mehrmaliger Mahnungen andere als nach Paragraphen 4 und 6 Absatz eins, zugelassene Marktgegenstände feilgehalten oder verkauft werden oder gemäß Paragraph 6, Absatz 4, erteilte Auflagen oder Beschränkungen nicht eingehalten werden.
Eine Marktpartei mindestens dreimal wegen Übertretung der Vorschriften dieser Marktordnung oder anderer gewerberechtlicher Vorschriften oder sonstiger, den Gegenstand dieser Tätigkeit regelnden Rechtsvorschriften oder wegen Beihilfe zur Behebung einer Verwaltungsübertretung gem. § 366 (1), Ziff. 1 oder 2 der Gewerbeordnung 1973 bestraft worden ist und eine Fortsetzung des vorschriftswidrigen Verhaltens zu befürchten ist;Eine Marktpartei mindestens dreimal wegen Übertretung der Vorschriften dieser Marktordnung oder anderer gewerberechtlicher Vorschriften oder sonstiger, den Gegenstand dieser Tätigkeit regelnden Rechtsvorschriften oder wegen Beihilfe zur Behebung einer Verwaltungsübertretung gem. Paragraph 366, (1), Ziff. 1 oder 2 der Gewerbeordnung 1973 bestraft worden ist und eine Fortsetzung des vorschriftswidrigen Verhaltens zu befürchten ist;
Die festgesetzte Marktgebühr nicht oder nicht zur Gänze entrichtet wird.
UND VORMERKUNGEN
§ 15Paragraph 15,
Für die Jahrmärkte und die Bauernmärkte gemäß § 3 Abs. 1 lit. a sind die Marktplätze bei der Stadtgemeinde mündlich zu beantragen.Für die Jahrmärkte und die Bauernmärkte gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, sind die Marktplätze bei der Stadtgemeinde mündlich zu beantragen.
Ansuchen um Zuweisung eines Marktplatzes für eine im § 2 Abs. 1 lit. b angeführte Marktveranstaltung schriftlich oder telegrafisch bei der Stadtgemeinde einzubringen.Ansuchen um Zuweisung eines Marktplatzes für eine im Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, angeführte Marktveranstaltung schriftlich oder telegrafisch bei der Stadtgemeinde einzubringen.
Aus dem Ansuchen müssen der Name und die Anschrift der Marktpartei, die Größe des beanspruchten Marktplatzes sowie Marktgegenstände die zum Verkauf gelangen sollen, hervorgehen.
AUSÜBUNG DER MARKTTÄTIGKEIT
§ 16Paragraph 16,
Die Marktparteien dürfen sich bei der Ausübung der Markttätigkeit nur der Dienstleistung ihrer Familienangehörigen oder des Eigenpersonales (Abs. 2) bedienen.Die Marktparteien dürfen sich bei der Ausübung der Markttätigkeit nur der Dienstleistung ihrer Familienangehörigen oder des Eigenpersonales (Absatz 2,) bedienen.
Unter Eigenpersonal im Sinne dieser Marktverordnung sind alle Dienstnehmer einer Marktpartei zu verstehen, die zu ihr in einem sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen.
Die Anmeldung zur Sozialversicherung gem. Abs. 2 ist den Marktaufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen.Die Anmeldung zur Sozialversicherung gem. Absatz 2, ist den Marktaufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen.
MARKTPOLIZEILICHE BESTIMMUNGEN
§ 17Paragraph 17,
Die Marktparteien haben sich über Verlangen der Marktaufsichtsorgane auszuweisen. Sie sowie ihre mittätigen Familienangehörigen und Bediensteten haben ferner den Marktaufsichtsorganen das Betreten der auf der Marktfläche abgestellten Transportmittel, mit denen Marktgegenstände transportiert wurden, der Marktplätze und sonstigen Markteinrichtungen zu gewähren.
§ 18Paragraph 18,
Jedes Verstellen von nicht zugewiesenen Marktflächen, insbesondere der Zu- und Durchgänge mit Gegenständen jeder Art ist verboten.
Auf Marktplätzen und sonstigen Marktflächen dürfen nur jene Tätigkeiten vorgenommen werden, welche für die zuweisungsgemäße Abwicklung der Marktveranstaltung erforderlich sind.
Marktplätze und sonstige Marktflächen dürfen nicht mehr als unvermeidbar verunreinigt werden. Marktparteien haben die ihnen zugewiesenen Marktplätze an jedem Markttag vor Marktschluss zu reinigen.
Auf den Marktplätzen ist jedes Verhalten, das geeignet ist, Ärgernis zu erregen, die Ordnung zu stören, den öffentlichen Anstand zu verletzen oder ungebührlicherweise störenden Lärm zu erregen, verboten.
§ 19Paragraph 19,
Auf allen Märkten und Gelegenheitsmärkten haben Marktparteien die hiezu nicht schon auf Grund der §§ 63 bis 77 der Gewerbeordnung 1973 verpflichtet sind, ihren Marktplatz mit ihren Namen und Wohnort in deutlich sichtbarer und dauerhafter Weise zu bezeichnen.Auf allen Märkten und Gelegenheitsmärkten haben Marktparteien die hiezu nicht schon auf Grund der Paragraphen 63 bis 77 der Gewerbeordnung 1973 verpflichtet sind, ihren Marktplatz mit ihren Namen und Wohnort in deutlich sichtbarer und dauerhafter Weise zu bezeichnen.
§ 20Paragraph 20,
Jede Marktpartei ist verpflichtet, die für den Marktbericht notwendigen und richtigen Auskünfte den Marktaufsichtsorganen zu erteilen.
§ 21Paragraph 21,
Auf allen Märkten müssen Hunde an der Leine geführt werden.
ABSCHNITT
GELEGENHEITSMÄRKTE
MARKTGEBIETE UND MARKTZEITEN
§ 22Paragraph 22,
In der Stadtgemeinde Bad St. Leonhard i. Lav. wird folgender Gelegenheitsmarkt abgehalten:
Der Bad St. Leonharder-Kirchtag am Wochenende jeweils in der ersten Woche im August vom Freitag in der Zeit von 17.00 bis Sonntag 22.00 Uhr.
Auf Gelegenheitsmärkte finden die Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und 2 sinngemäß Anwendung.Auf Gelegenheitsmärkte finden die Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz eins und 2 sinngemäß Anwendung.
Der im Abs. 1 angeführte Gelegenheitsmarkt ist dem Detailverkauf gewidmet.Der im Absatz eins, angeführte Gelegenheitsmarkt ist dem Detailverkauf gewidmet.
§ 23Paragraph 23,
Auf den im § 22 angeführten Märkten sind außer dem im § 5 Abs. 2 lit. a und b noch folgende Marktgegenstände zugelassen:Auf den im Paragraph 22, angeführten Märkten sind außer dem im Paragraph 5, Absatz 2, Litera a und b noch folgende Marktgegenstände zugelassen:
Abzeichen, Bänder, Sträußchen, die auf das Fest Bezug haben.
Andere als im Abs. 1 angeführte Marktgegenstände dürfen unbeschadet weiterer Einschränkungen gemäß § 25 in Verbindung mit § 6 auf Gelegenheitsmärkten nicht feilgehalten oder verkauft werden.Andere als im Absatz eins, angeführte Marktgegenstände dürfen unbeschadet weiterer Einschränkungen gemäß Paragraph 25, in Verbindung mit Paragraph 6, auf Gelegenheitsmärkten nicht feilgehalten oder verkauft werden.
UND SONSTIGE BESTIMMUNGEN
§ 24Paragraph 24,
Die Vergabe von Marktplätzen auf Gelegenheitsmärkten erfolgt durch mündliche Zuweisung.
Zum Zwecke der Vormerkung sind Ansuchen um Zuweisung eines Marktplatzes spätestens zwei Werktage vor dem Markttag schriftlich oder telegrafisch bei der Stadtgemeinde Bad St. Leonhard einzubringen.
Hinsichtlich der Ausübung der Markttätigkeit auf Gelegenheitsmärkten gilt § 16 sinngemäß.Hinsichtlich der Ausübung der Markttätigkeit auf Gelegenheitsmärkten gilt Paragraph 16, sinngemäß.
§ 25Paragraph 25,
Auf Gelegenheitsmärkten finden die Bestimmungen der §§ 6, 8 bis 11 und 16 bis 21 sinngemäß Anwendung.Auf Gelegenheitsmärkten finden die Bestimmungen der Paragraphen 6,, 8 bis 11 und 16 bis 21 sinngemäß Anwendung.
ABSCHNITT
MARKTGEBÜHREN
§ 26Paragraph 26,
Für die Benützung der Marktplätze und der Markteinrichtungen auf Märkten und Gelegenheitsmärkten sind an die Stadtgemeinde Bad St. Leonhard i. Lav. Gebühren zu entrichten, deren Höhe in einem gesonderten Tarif festgesetzt wird.
Zahlungspflichtig ist derjenige, dem ein Marktplatz oder eine Markteinrichtung zugewiesen worden ist, oder der sie tatsächlich benützt.
§ 27Paragraph 27,
Die Marktgebühren werden mit der Zuweisung des Marktplatzes oder der Markteinrichtung für die Dauer der Marktveranstaltung bzw. für die vorgesehene Benützungszeit fällig.
§ 28Paragraph 28,
Werden zugewiesene Marktplätze oder Markteinrichtungen überhaupt nicht oder nur teilweise in Anspruch genommen, erfolgt keine Rückerstattung von Marktgebühren.
III. ABSCHNITTrömisch III. ABSCHNITT
REGELUNG DES FAHRZEUGVERKEHRS
§ 29Paragraph 29,
Die Regelung des Fahrzeugverkehrs auf Märkten erfolgt durch eine gesonderte straßenpolizeiliche Verordnung.
VI. ABSCHNITTrömisch VI. ABSCHNITT
STRAFBESTIMMUNGEN
§ 30Paragraph 30,
Wer
einen Marktplatz oder eine Markteinrichtung ohne Zuweisung bezieht oder benützt,
Waren außerhalb eines zugewiesenen Marktplatzes feilhält oder verkauft,
die anlässlich der Zuweisung eines Marktplatzes bzw. einer Markteinrichtung erteilten Auflagen (§ 13 Abs. 3) nicht einhält,die anlässlich der Zuweisung eines Marktplatzes bzw. einer Markteinrichtung erteilten Auflagen (Paragraph 13, Absatz 3,) nicht einhält,
das Ausmaß des ihm zugewiesenen Marktplatzes (Markteinrichtung) ohne Bewilligung überschreitet, entgegen den §§ 4 und 22das Ausmaß des ihm zugewiesenen Marktplatzes (Markteinrichtung) ohne Bewilligung überschreitet, entgegen den Paragraphen 4 und 22
Waren feilbietet, verkauft, aus - oder einräumt,
Speisen verabreicht oder Getränke ausschenkt,
Zugewiesene Marktplätze bezieht oder dieselben nicht geräumt und gereinigt verlässt,
entgegen gemäß §§ 5, 6 und 23 andere als auf dem betreffenden Markt oder Marktteil zugelassene Marktgegenstände feilhält oder verkauft,entgegen gemäß Paragraphen 5,, 6 und 23 andere als auf dem betreffenden Markt oder Marktteil zugelassene Marktgegenstände feilhält oder verkauft,
auf einem gemäß § 12 zugewiesenen Marktplatz andere als die dort zugelassene Speisen verabreicht oder Getränke ausschenkt,auf einem gemäß Paragraph 12, zugewiesenen Marktplatz andere als die dort zugelassene Speisen verabreicht oder Getränke ausschenkt,
entgegen dem § 7 Speisen verabreicht oder Getränke ausschenkt,entgegen dem Paragraph 7, Speisen verabreicht oder Getränke ausschenkt,
in Bewilligung nach § 7 enthaltene Auflagen oder Beschränkungen nicht einhält,in Bewilligung nach Paragraph 7, enthaltene Auflagen oder Beschränkungen nicht einhält,
den Bestimmungen des § 8 zuwiderhandelt,den Bestimmungen des Paragraph 8, zuwiderhandelt,
entgegen den Vorschriften des § 9 Abs. 2 Gewerbeschein nicht vorweist oder den Nachweis über Produktionsflächen nicht beibringt,entgegen den Vorschriften des Paragraph 9, Absatz 2, Gewerbeschein nicht vorweist oder den Nachweis über Produktionsflächen nicht beibringt,
den Bestimmungen des § 16 zuwiderhandelt,den Bestimmungen des Paragraph 16, zuwiderhandelt,
als eine der im § 16 genannte Person oder als Marktbesucher in anderer als in Ziff. 1 bis 12 bezeichneten Weise die Gebote oder Verbote dieser Marktordnung nicht beachtet,als eine der im Paragraph 16, genannte Person oder als Marktbesucher in anderer als in Ziff. 1 bis 12 bezeichneten Weise die Gebote oder Verbote dieser Marktordnung nicht beachtet,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist im Sinne des § 368, Ziff. 16 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, mit Geldstrafen bis zu € 726,73 zu belegen.begeht eine Verwaltungsübertretung und ist im Sinne des Paragraph 368,, Ziff. 16 der Gewerbeordnung 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,, mit Geldstrafen bis zu € 726,73 zu belegen.
VII. ABSCHNITTrömisch VII. ABSCHNITT
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 31Paragraph 31,
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Kundmachung in Kraft.
Angeschlagen am: 19.03.1986
Abgenommen am: 02.04.1986
Der Bürgermeister: