römisch fünf E R O R D N U N G
des Gemeinderates der Stadtgemeinde Bad St. Leonhard i. Lav. vom 29.06.2023, Zahl: 232-2/2023, mit welcher die Tarifordnung für die ganztägige Schulform (getrennte Abfolge) ausgeschrieben wird
Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, des Schulorganisationsgesetz – SchOG, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 2023, in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins a, des Kärntner Schulgesetzes – K-SchG, Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2000, zuletzt geändert Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2023,, wird verordnet:
Paragraph eins,
Gegenstand
Für den Besuch des Betreuungsteiles der ganztägigen Schulform (getrennte Abfolge) an der Volksschule Bad St. Leonhard i. Lav. wird ein Beitrag eingehoben.
Paragraph 2,
Öffnungszeiten
1) Die Betreuung der ganztägigen Schulform ist an Schultagen von 11,00 Uhr bis 16,00 Uhr geöffnet.
2) Die Kinder sind verpflichtet an den gemeldeten Betreuungstagen bis 16,00 Uhr anwesend zu sein. Ausnahmen sind in begründeten Einzelfällen mit der Betreuungseinrichtung abzuklären.
Paragraph 3 <, b, r, /, >, A, n, -, /, A, b, m, e, l, d, u, n, g,
1) Die Anmeldung zur Betreuung erfolgt mit Beginn des Schuljahres. Gegebenenfalls können Kinder auch während des laufenden Betreuungsjahres aufgenommen werden, wenn dadurch keine zusätzliche Gruppe erforderlich ist.
2) Die Abmeldung kann mit Semesterende erfolgen (Abmeldefrist 2 Wochen).
Paragraph 4,
Berechnung des Kostenbeitrages
1) Der Elternbeitrag ist kostendeckend zu berechnen.
2) Entstehende Kosten im Rahmen des Schulbetriebes für die Instandhaltung, das Reinigungspersonal, Heizung und Sonstiges sind vom Schulerhalter zu tragen und dürfen nicht weitergegeben werden.
3) Für den Betreuungsteil werden Lern- und Arbeitsmittelbeiträge eingehoben. Diese Beiträge dürfen den notwendigen Beschaffungsaufwand nicht übersteigen.
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Paragraph 5,
Elternbeitrag
1) Eltern haben einen monatlichen Kostenbeitrag (Elternbeitrag) für die Dauer des Betreuungsjahres für ihr Kind zu leisten.
2) Das Betreuungsjahr dauert vom jeweiligen Beginn des Schuljahres bis zum Ende des jeweiligen Schuljahres gem. § 74 K-SchG (Kärntner Schulgesetz).
3) Der monatliche Eltern-, Lern- und Arbeitsmittel- sowie Essensbeitrag für den Betreuungsteil der ganztägigen Schulform wird wie folgt festgesetzt:
Anzahl der Betreuungstage | Elternbeitrag | Beitrag für Lern- und Arbeitsmittel | Essensbeitrag pro Portion |
5 Tage | € 110,00 |
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4 Tage | € 95,00 |
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3 Tage | € 81,00 | € 2,50 | € 5,10 |
2 Tage | € 67,00 |
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1 Tag | € 59,00 |
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4) Für ein in derselben Einrichtung betreutes Geschwisterkind wird eine Ermäßigung in Höhe von 10 % auf die obigen Beiträge gewährt.
5) Alle Beträge berechnen sich inklusive Umsatzsteuer.
6) Der Kostenbeitrag wird mittels Bankeinzug eingehoben.
7) Die soziale Staffelung gem. § 5 Abs. 5 Bundesgesetz über den weiteren Ausbau ganztägiger Schulformen (Bildungsinvestitionsgesetz), BGBl. I Nr. 8/2017 idgF., ist in den Richtlinien betreffend die Auszahlung der „Sozialen Staffelung für Elternbeiträge der ganztägig geführten Volksschule Bad St. Leonhard i. Lav.“ (lt. GR-Beschluss vom 29.06.2023) festgelegt.
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Paragraph 6,
Inkrafttreten
1) Diese Verordnung tritt mit Beginn des Schuljahres 2023/2024 in Kraft.
2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung vom 27.09.2022, Zahl: 232-2/2022 außer Kraft.
Der Bürgermeister:
Dieter Dohr