Stadtgemeinde Bad St. Leonhard im Lavanttal
9462 Bad St. Leonhard i.Lav., Hauptplatz 46
Bezirk Wolfsberg – Kärnten
?: 04350/2218 – Fax: 04350/2218-16
Internet: www.bad-st-leonhard-i-lav.at
E-mail: bad-st-leonhard@ktn.gde.at
Zahl: 139-2/1989 Bad St. Leonhard i.L., 28.01.2003
römisch fünf E R O R D N U N G
des Gemeinderates der Stadtgemeinde Bad St. Leonhard i.Lav. vom 19.12.1989, mit der sittenpolizeiliche Regelungen über die Prostitution erlassen werden (Prostitutionsverordung).
Aufgrund des Paragraph 12, der AGO 1982, Landesgesetzblatt Nr. 8, in der derzeit geltenden Fassung, wird verordnet:
Paragraph eins,
Im Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Bad St. Leonhard i.Lav. ist jeder der Öffentlichkeit gegenüber in Erscheinung tretende Ausübung der Prostitution, sowie alle der Öffentlichkeit gegenüber in Erscheinungen tretenden Handlungen von Personen, die auf die Anbahnung von Beziehungen zur Ausübung der Prostitution abzielen, sowie jegliche Werbung hiefür auf allen allgemein zugänglichen Straßen, Gassen, Wegen, Plätzen, Anlagen udgl. und in deren unmittelbarer Umgebung verboten.
Paragraph 2,
Die Ausübung der Prostitution in eigens dafür bestimmte Anlagen, Objekten, Räumlichkeiten oder sonstigen Einrichtungen ist nur mit behördlicher Genehmigung zugelassen.
Paragraph 3,
(1) Wer beabsichtigt, in von ihm genutzten Anlagen, Objekten, Räumlichkeiten oder sonstigen Einrichtungen die Ausübung der Prostitution zu ermöglichen (Bordell oder bordellähnlicher Betrieb), hat bei der Stadtgemeinde Bad St. Leonhard i.Lav. um die Genehmigung anzusuchen.
(2) Dem Ansuchen um Genehmigung sind alle erforderlichen Unterlagen, wie insbesondere ein Plan über die benützten Räumlichkeiten, die sanitären Anlagen, die Art und Zahl der Nebenräume und der Aufenthaltsräume für die Besucher, sowie die Bekanntgabe der Öffnungszeiten anzuschließen.
(3) Gleichzeitig ist eine ohne Schwierigkeiten ständig im Bordell oder bordellähnlichen Betrieb erreichbare Person namhaft zu machen, der die Verantwortung für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften obliegt.
Paragraph 4,
Paragraph 5,
Die Stadtgemeinde Bad St. Leonhard i.Lav. ist unverzüglich jeder Wechsel in der verantwortlichen Person anzuzeigen.
Paragraph 6,
Die Stadtgemeinde Bad St. Leonhard i.Lav. hat die Schließung des Bordells oder der bordellähnlichen Einrichtung anzuordnen, wenn der Betrieb ohne Bewilligung oder gegen den Bewilligungsbescheid erfolgt oder wenn die verantwortliche Person aufgrund einer Anzeige in Hinkunft nicht die Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera a,, erfüllt.
Paragraph 7,
Der Bewilligungswerber oder die Person, die ständig anwesend ist, hat den Gemeindeorganen zu jeder Zeit Eintritt in das Bordell oder bordellähnlichen Betrieb zu gewähren.
Paragraph 8,
Die Stadtgemeinde Bad St. Leonhard i.Lav. hat bescheidmäßíg die Schließung aufzutragen, wenn ein Bordell oder ein bordellähnlicher Betrieb ohne Bewilligung oder abweichend von der Bewilligung betrieben wird.
Paragraph 9,
Strafbestimmung
Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer ein Bordell oder eine bordellähnliche Einrichtung ohne Bewilligung oder abweichend von der Bewilligung führt, oder den Wechsel des ständig zur Anwesenheit Verpflichteten nicht anzeigt.
Paragraph 10,
Die Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
Für den Gemeinderat:
Der Bürgermeister: