römisch fünf E R O R D N U N G

des Gemeinderates der Stadtgemeinde Völkermarkt vom 20. Dezember 2016, Zahl: A-920/001-2016-001 römisch XIII, mit der eine Ausgleichsabgabe ausgeschrieben wird.

Gemäß Paragraph 13, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 3/2015, in Verbindung mit Paragraph 13 und 14 des Kärntner Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetzes - K-PStG, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 1996,, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 22/2014, wird verordnet:

Paragraph eins,

Gegenstand der Abgabe

Ist es bei Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a, der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1996,, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 19/2016, bei geschlossener Bauweise oder bei Vorhaben nach Paragraph 6, Litera b, oder c der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996 nicht möglich, sämtliche der nach Art, Lage, Größe und Verwendung des Gebäudes oder der baulichen Anlage erforderlichen Garagen oder Stellplätze für Kraftfahrzeuge zu errichten, so wird als Ersatz für diese Stellplätze oder Garagen eine Ausgleichsabgabe nach den Bestimmungen des Parkgebühren- und Ausgleichsabgabengesetzes erhoben. Die Festsetzung der Anzahl und Art der erforderlichen Stellplätze, für die eine Ausgleichsabgabe zu entrichten ist, kann im Rahmen der Erteilung der Baubewilligung erfolgen.

Paragraph 2,

Höhe der Abgabe

Die Höhe der Ausgleichsabgabe wird wie folgt festgelegt:

a)           für einspurige Kraftfahrzeuge je Stellplatz ...................................... EUR 560,00

b)           für mehrspurige Kraftfahrzeuge je Stellplatz ................................... EUR 1.700,00

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Paragraph 3,

Abgabenschuldner

Zur Entrichtung der Ausgleichsabgabe ist der Inhaber der Baubewilligung verpflichtet (Paragraph 13, Absatz 3, K-PStG).

Paragraph 4,

Fälligkeit

Die Ausgleichsabgabe ist mit Ablauf eines Monates nach Zustellung des Bescheides fällig.

Paragraph 5,

Wirksamkeitsbeginn

(1)         Diese Verordnung tritt mit 01. Jänner 2017 in Kraft.

(2)         Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Völkermarkt vom 22. Dezember 2014, Zahl: A-920/001-2014-001 römisch XIII, außer Kraft.

                                                                                                                                                                                                                                                                                                      Der Bürgermeister:

                                                                                                                               Valentin Blaschitz

Angeschlagen am: 21.12.2016

Abgenommen am: 19.01.2017