VERORDNUNG

des Gemeinderates der Stadtgemeinde Völkermarkt vom 20. Dezember 2021, Zl. 900-2/D/20266/2021 römisch XIII, mit der der Voranschlag für das Haushaltsjahr 2022 erlassen wird (Voranschlagsverordnung 2022)

Gemäß Paragraph 6, Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHG, Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2019,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 2020,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt den Voranschlag für das Finanzjahr 2022.

Paragraph 2,

Finanzierungs- und Ergebnisvoranschlag

(1)  Die Einzahlungen und Auszahlungen werden in Summe wie folgt festgelegt:

Einzahlungen:       € 28.950.100,00

Auszahlungen:        € 31.014.900,00

Geldfluss aus der voranschlagswirksamen Gebarung:  € -2.064.800,00

(2) Die Erträge und Aufwendungen werden in Summe wie folgt festgelegt:

Erträge:        € 27.395.200,00

Aufwendungen:       € 29.560.800,00

Entnahme von Haushaltsrücklagen:    € 119.600,00

Zuweisung an Haushaltsrücklagen:    € 900.300,00

Nettoergebnis nach Zuweisung/Entnahmen von Haushaltsrücklagen:

                                                                                                                € -2.946.300,00

Paragraph 3,

Deckungsfähigkeit

Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, K-GHG wird für folgende Abschnitte gegenseitige Deckungsfähigkeit wie folgt festgelegt:

 Innerhalb eines jeden Unterabschnittes sind die Ausgabenposten 728 und 729 gegenseitig deckungsfähig.

 Innerhalb eines Unterabschnittes sind die Ausgabenposten 7201 und 7202 gegenseitig deckungsfähig.

 Innerhalb eines Unterabschnittes sind die Ausgabenposten 34 und 65 gegenseitig deckungsfähig.

Paragraph 4,

Kontokorrentrahmen

Gemäß Paragraph 37, Absatz 2, K-GHG wird die Höhe der Kontokorrentrahmen wie folgt festgelegt:

Höchstbetrag von € 2.500.000

Paragraph 5,

Voranschlag, Anlagen und Beilagen

Der Voranschlag, alle Anlagen und Beilagen sind in der Anlage zur Verordnung, welche einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bilden, dargestellt.

Paragraph 6,

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft und wurde am 22. Dezember 2021 elektronisch kundgemacht.

                                                                                                                Der Bürgermeister:

                                                                                                                Markus Lakounigg, MBA