VERORDNUNG des Gemeinderates
der Stadtgemeinde Völkermarkt vom 23.07.2012, mit der Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Angelegenheiten der Ortspolizei und der Bestellung von Aufsichtsorganen der Gemeinden (Kärntner Landessicherheitsgesetz - K-LSG) erlassen werden (Lärmschutzverordnung).
Gemäß § 2 Abs. 4 Kärntner Landessicherheitsgesetz - K-LSG, LGBl Nr 74/1977 idF LGBl Nr 44/2011 wird verordnet:Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Kärntner Landessicherheitsgesetz - K-LSG, Landesgesetzblatt Nr 74 aus 1977, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 44 aus 2011, wird verordnet:
§ 1 LärmerregungParagraph eins, Lärmerregung
(1) Wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, begeht eine Verwaltungsübertretung (§ 2 Abs. 1 K-LSG).Wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, begeht eine Verwaltungsübertretung (Paragraph 2, Absatz eins, K-LSG).
(2) Gemäß § 2 Abs. 2 K-LSG sind unter störendem Lärm die wegen ihrer Lautstärke für das menschliche Empfindungsvermögen unangenehm in Erscheinung tretenden Geräusche zu verstehen.Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, K-LSG sind unter störendem Lärm die wegen ihrer Lautstärke für das menschliche Empfindungsvermögen unangenehm in Erscheinung tretenden Geräusche zu verstehen.
(3) Lärm wird gemäß § 2 Abs. 3Lärm wird gemäß Paragraph 2, Absatz 3,
K-LSG dann ungebührlicherweise erregt, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärms führt, jene Rücksichten vermissen lässt, die im Zusammenleben mit anderen Menschen verlangt werden müssen.
§ 2Paragraph 2,
(1) Störender Lärm wird ungebührlicherweise insbesondere erregt durch:
überlautes Singen, Musizieren, Kegeln, Stockschießen und andere lärmerregende Sportarten, ebenso durch überlauten Betrieb von Rundfunk-, Fernseh- und Musikgeräten sowie anderen Maschinen, Geräten und Tätigkeiten in Wohn- oder Kurgebieten sowie in unmittelbarer Nähe von bewohnten Objekten in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr, soweit nicht besondere gewerberechtliche oder sonstige behördliche Bewilligungen vorliegen. Ebenfalls ausgenommen von diesem zeitlichen Verbot sind die Fahrzeuge des Straßen- und Winterdienstes im Sinne des § 27 (1) Straßenverkehrsordnung - StVO.überlautes Singen, Musizieren, Kegeln, Stockschießen und andere lärmerregende Sportarten, ebenso durch überlauten Betrieb von Rundfunk-, Fernseh- und Musikgeräten sowie anderen Maschinen, Geräten und Tätigkeiten in Wohn- oder Kurgebieten sowie in unmittelbarer Nähe von bewohnten Objekten in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr, soweit nicht besondere gewerberechtliche oder sonstige behördliche Bewilligungen vorliegen. Ebenfalls ausgenommen von diesem zeitlichen Verbot sind die Fahrzeuge des Straßen- und Winterdienstes im Sinne des Paragraph 27, (1) Straßenverkehrsordnung - StVO.
das Starten von Krafträdern und Motorfahrrädern (Mopeds), sofern dieses nicht die Zu- und Abfahrt betrifft, auf Straßen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen und sonstigen Privatgrundstücken sowie durch das Laufenlassen von Verbrennungsmotoren aller Art auf diesen Grundflächen, sofern diese Straßen und Grundflächen im Wohn- oder Kurgebiet oder in unmittelbarer Nähe von bewohnten Objekten liegen.
den Betrieb von überlauten Maschinen und Geräten, die nicht von der Kärntner Bauordnung - K-BO 1996, LGBl Nr 62/1996 idF LGBl Nr 16/2009 erfasst sind und im Freien einen ungebührlichen störenden Lärm erregen, wie Motor-, Ketten- und Kreissägen, elektrisch oder durch Verbrennungsmotoren betriebene Rasenmäher und andere der Rasenpflege dienende Gerätschaften, in Wohn- und Kurgebieten, Siedlungen sowie in der Nähe von bewohnten Objekten an Sonn- und Feiertagen überhaupt und an Werktagen in der Zeit von 12.00 Uhr bis 15.00 Uhr und von 20.00 Uhr bis 8.00 Uhr. Ausgenommen von diesem Verbot sind Maschinen und Geräte, welche ausschließlich zur Pflege derden Betrieb von überlauten Maschinen und Geräten, die nicht von der Kärntner Bauordnung - K-BO 1996, Landesgesetzblatt Nr 62 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 16 aus 2009, erfasst sind und im Freien einen ungebührlichen störenden Lärm erregen, wie Motor-, Ketten- und Kreissägen, elektrisch oder durch Verbrennungsmotoren betriebene Rasenmäher und andere der Rasenpflege dienende Gerätschaften, in Wohn- und Kurgebieten, Siedlungen sowie in der Nähe von bewohnten Objekten an Sonn- und Feiertagen überhaupt und an Werktagen in der Zeit von 12.00 Uhr bis 15.00 Uhr und von 20.00 Uhr bis 8.00 Uhr. Ausgenommen von diesem Verbot sind Maschinen und Geräte, welche ausschließlich zur Pflege der
öffentlichen Park- und Grünanlagen eingesetzt werden, an Werktagen in der Zeit von 06.00 Uhr bis 20.00 Uhr.
den Betrieb von Modellflugzeugen mit Verbrennungsmotoren in bewohnten Gebieten oder in unmittelbarer Nähe dieser Gebiete.
das Teppichklopfen an Sonn- und Feiertagen oder
an Werktagen in der Zeit von 12.00 bis 15.00 Uhr und von 20.00 bis 8.00 Uhr.
§ 3Paragraph 3,
Verwaltungsübertretungen sind
gemäß § 4 K-LSG von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 218,00 oder Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.gemäß Paragraph 4, K-LSG von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 218,00 oder Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
§ 4Paragraph 4,
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten
die Verordnungen des Gemeinderates der Stadtgemeinde Völkermarkt vom 04.06.1981 und 29.09.1981 idF der Verordnung vom 19.03.1990, mit denen Bestimmungen zum Schutze gegen Lärm erlassen werden (Lärmschutzverordnungen) außer Kraft.die Verordnungen des Gemeinderates der Stadtgemeinde Völkermarkt vom 04.06.1981 und 29.09.1981 in der Fassung der Verordnung vom 19.03.1990, mit denen Bestimmungen zum Schutze gegen Lärm erlassen werden (Lärmschutzverordnungen) außer Kraft.
Der Bürgermeister:
Valentin Blaschitz
Angeschlagen am: 18.September 2012
Abgenommen am: 17. Oktober 2012