Verordnung

des Stadtrates der Stadtgemeinde Völkermarkt vom 22.02.2017, Zahl 640/004-2017 römisch eins, womit für die Nibelungenstraße, BVH Nibelungenstraße, zur Durchführung von baulichen Maßnahmen verkehrsbeschränkende Maßnahmen verfügt werden

Gemäß Paragraphen 94, d) Ziff.4 und 43 Absatz , Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 2017, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung - K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015,, werden zufolge Delegierung aufgrund des Gemeinderatsbeschlusses vom 15.2.1974 anlässlich der Durchführung der mit Bescheid vom 06.03.2017 bewilligten Arbeiten im Interesse der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs und zur Sicherheit der mit den Arbeiten beschäftigten Personen folgende Verkehrsmaßnahmen vom 13.03.2017 bis 15.05.2017 wie folgt verordnet:

                                                                                                Paragraph eins,
   Voschreibungen
1.              Vor der Arbeitsstelle in beiden Fahrtrichtungen unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Paragraph 49, StVO die Gefahrenzeichen „Baustelle“ (Paragraph 50, Ziffer 9, StVO) und „Querrinne“ oder „Aufwölbung“ (Paragraph 50, Ziffer eins, StVO).
2.              Für die Dauer der Bauarbeiten, die eine Totalsperre des Bauabschnittes erfordern, ist das Fahren in beiden Richtungen verboten. Die Sperre ist mittels einem Scherengitter und dem Verbotszeichen gemäß Paragraph 52, Ziffer eins, StVO [„Allgemeines Fahrverbot (in beiden Richtungen)“] kundzumachen.
3.              Die Anrainer sind über den Beginn der Arbeiten sowie die Dauer der Sperre zu verständigen.
4.              Gefahrenstellen auf der Fahrbahn bzw. unmittelbar neben der Fahrbahn, die im ursächlichen Zusammenhang mit der Baustelle stehen, sind entsprechend (Absicherung und Beleuchtung) zu kennzeichnen und gemäß den Bestimmungen der StVO 1960 abzusichern.
5.              Notwendige Umleitungsstrecken sind zu kennzeichnen.

                                                                                                Paragraph 2,
   Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt gemäß Paragraph 44, StVO mit dem Anbringen der angeführten Verkehrszeichen durch das bauausführende Unternehmen Swietelsky Baugesellschaft m.b.H., 9020 Klagenfurt, Josef-Sablatnig-Straße 251, in Kraft.

                                                                                                Paragraph 3,
   Strafbestimmungen
Übertretungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 99, StVO bestraft.

Der/die Bürgermeister/in

Valentin Blaschitz

Ergeht an:

1.              Swietelsky Baugesellschaft mbH,
9020 Klagenfurt, Josef-Sablatnig-Straße 251
2.              Polizeiinspektion Völkermarkt (per Email: pi-k-voelkermarkt@polizei.gv.at)
9100 Ritzingstraße 3
3.              Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt
Verkehrsreferat (per Email: bhvk.verkehr@ktn.gv.at)
9100              Völkermarkt
4.              Wirtschaftskammer Kärnten
Bezirksstelle Völkermarkt (per Email: voelkermarkt@wkk.or.at)
9100              Klagenfurter Straße 10
5.              Straßenverwaltung i.H.
6.              G4S im Haus
7.              Amtstafel
8.              z.A