VERORDNUNG

des Gemeinderates der Gemeinde Neuhaus vom 13.12.2017, Zahl: GR-2017/04/21, mit der Kanalgebühren ausgeschrieben werden (Kanalgebührenverordnung 2018)

Gemäß Paragraphen 16 und 17 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2017,, Paragraph 13, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2017,, und gemäß der Paragraphen 24 und 25 des Gemeindekanalisationsgesetzes 1999 – K-GKG, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1999,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Ausschreibung

(1)      Für die Bereitstellung, für die Möglichkeit der Benützung und die tatsächliche Inanspruchnahme der Gemeindekanalisationsanlage der Gemeinde Neuhaus werden Kanalgebühren ausgeschrieben.

(2)      Für die Bereitstellung und Benützung der gemeindeeigenen Wasserzähler werden Wasserzählergebühren ausgeschrieben.

Paragraph 2,

Gegenstand der Abgabe

(1)      Die Kanalgebühren werden als Bereitstellungs- und Benützungsgebühr ausgeschrieben.

(2)      Für die Bereitstellung der Gemeindekanalisationsanlage und für die Möglichkeit ihrer Benützung ist eine Bereitstellungsgebühr zu entrichten.

(3)      Für die tatsächliche Inanspruchnahme der Gemeindekanalisationsanlage ist eine Benützungsgebühr zu entrichten.

(4)      Für die Bereitstellung und Benützung der gemeindeeigenen Wasserzähler (Feststellung der Abwassermenge) ist eine Wasserzählergebühr zu entrichten.

Paragraph 3,

Bereitstellungsgebühr

(1)      Die Bereitstellungsgebühr ist für jene Gebäude zu entrichten, für die ein Anschlussauftrag erteilt oder ein Anschlussrecht eingeräumt wurde.

(2)      Die Bereitstellungsgebühr beträgt für jedes Gebäude pro Bewertungseinheit Euro 156,20 inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10 %.

                            

Paragraph 4,

Benützungsgebühr

(1)      Die Benützungsgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung des mittels Wasserzählers ermittelten Wasserverbrauches eines Jahres in Kubikmeter mit dem Gebührensatz.  

(2)      Der Gebührensatz beträgt Euro 2,07 inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10 %.  

(3)      Auf Antrag des Gebührenpflichtigen sind jene verbrauchten Wassermengen, die im Rahmen der bestehenden Gesetze (z.B. Bewässerung von Garten- und Rasenflächen, Pools, etc.) nachweislich, durch den Einbau und Betrieb einer geeigneten Messanlage (Wasserzähler) nicht in die öffentliche Kanalisationsanlage eingebracht werden, bei der Berechnung der Benützungsgebühr in Abzug zu bringen.

(4)      Kann der Abwasseranfall nicht im Wege des Wasserverbrauches ermittelt werden, da dieser nicht oder nicht zur Gänze durch einen geeichten Wasserzähler ermittelt wird, so findet eine Pauschalierung insoweit statt, dass ein Abwasseranfall von 132 m³ pro Bewertungseinheit nach dem Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz und Jahr angenommen wird. Dieser pauschalierte Abwasseranfall wird mit dem Gebührensatz vervielfacht.

Paragraph 5,

Wasserzählergebühr

(1)      Die jährliche Wasserzählergebühr ist pauschal für jeden Wasserzähler zu entrichten und beträgt für Wasserzähler der Dimension 3 (5) m³/h Euro 12,00 inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10 %.

(2)      Die Wasserzählergebühr ist nicht zu entrichten, wenn

a)   der Wasserzähler auch für die Ermittlung des Wasserverbrauchs nach dem Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetzes – K-GWVG, Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 1997,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013, herangezogen wird, oder

b)   die Verpflichtungen nach dem Maß- und Eichgesetz – MEG, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950,, zuletzt in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 72 aus 2017,, nachweislich von der jeweiligen Wassergenossenschaft übernommen werden.

Paragraph 6,

Abgabenschuldner

(1)      Zur Entrichtung der Kanalgebühren und der Wasserzählergebühr sind die Eigentümer der an die Gemeindekanalisationsanlage der Gemeinde Neuhaus angeschlossenen Gebäude verpflichtet.  

Paragraph 7,

Festsetzung und Fälligkeit der Abgabe

(1)      Die Kanalgebühren und die Wasserzählergebühr sind einmal jährlich mittels Abgabenbescheid festzusetzen; sie sind mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.

(2)      Für die Ermittlung der Benützungsgebühr ist der Wasserverbrauch jeweils zufolge einer Wasserzählerablesung eines jeden Jahres heranzuziehen Ablesestichtag: 30. September eines jeden Kalenderjahres).

(3)      Die gemäß Paragraph 8, dieser Verordnung geleisteten Teilzahlungen sind bei der bescheidmäßigen Festsetzung in Abzug zu bringen.

Paragraph 8,

Teilzahlung

(1)      Für die Kanalgebühr und die Wasserzählergebühr wird einmal jährlich eine Teilzahlung vorgeschrieben. Die Vorschreibung erfolgt mittels Lastschriftanzeige jeweils im April; sie ist mit Ablauf eines Monates nach Bekanntgabe der Lastschriftanzeige fällig.

(2)      Der Teilzahlungsbetrag beträgt die Hälfte der im Vorjahr verbrauchten Wassermenge, vervielfacht mit dem jeweils zum Zeitpunkt der Vorschreibung geltenden Gebührensatz.

(3)      Bei den erstmaligen Vorauszahlungen (Neuanschlüsse), bei denen kein Wert auf Grund einer Vorschreibung vorhanden ist, erfolgt die Vorschreibung der Teilzahlungen aufgrund einer Schätzung (Paragraph 184, Absatz eins, Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,.

Paragraph 9,

Inkrafttreten

(1)      Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft

(2)      Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Neuhaus vom 11.05.2015, Zahl: GR-2015/02/08, über die Ausschreibung von Kanalgebühren außer Kraft.

Der Bürgermeister

Gerhard Visotschnig

Angeschlagen am: 14.12.2017

Abzunehmen am: 29.12.2017