VERORDNUNG

des Gemeinderates der Gemeinde Gallizien vom 15. Dezember 2022, Zl. 900-2/01/VA2023, mit der der Voranschlag für das Haushaltsjahr 2023 erlassen wird (Voranschlagsverordnung 2023).

Gemäß Paragraph 6, Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHG, Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2019,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 2020,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt den Voranschlag für das Finanzjahr 2023.

Paragraph 2,

Ergebnis- und Finanzierungsnachtragsvoranschlag

(1)      Die Erträge und Aufwendungen werden in Summe wie folgt festgelegt:

Erträge: €     4.181.100

Aufwendungen: €     4.163.300

Entnahmen von Haushaltsrücklagen: €     11.700

Zuweisung an Haushaltsrücklagen: €     10.000

Nettoergebnis nach Haushaltsrücklagen: €     19.500

(2)      Die Einzahlungen und Auszahlungen werden in Summe wie folgt festgelegt:

Einzahlungen: €     5.454.100

Auszahlungen: €     4.984.100

Geldfluss aus der voranschlagswirksamen Gebarung: €     470.000

Paragraph 3,

Deckungsfähigkeit

Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, K-GHG wird für folgende Abschnitte gegenseitige Deckungsfähigkeit festgelegt:

(1) Bei Voranschlagsstellen zwischen denen ein sachlicher und verwaltungsmäßiger Zusammenhang besteht wird bestimmt, dass Einsparungen bei einer Voranschlagsstelle ohne besonderes Genehmigungsverfahren zum Ausgleich eines Mehrerfordernisses bei einer anderen Verwaltungs-

stelle herangezogen werden dürfen.

(2) Die Deckungsfähigkeit wird nur innerhalb des Sachaufwandes oder des Personalaufwandes
bestimmt, nicht aber zwischen Sach- und Personalaufgaben. In Sammelnachweisen
zusammengefasste Ausgaben sind deckungsfähig, wenn sie die gleiche Zweckbestimmung
aufweisen.

Paragraph 4,

Kontokorrentrahmen

Gemäß Paragraph 37, Absatz 2, K-GHG wird der Kontokorrentrahmen wie folgt festgelegt:

                                                                                                                              € 500.000,00

Paragraph 5,

Voranschlag, Anlagen und Beilagen

Der Voranschlag, alle Anlagen und Beilagen sind in der Anlage zur Verordnung, die einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellt.

Paragraph 6,

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 01. Jänner 2023 in Kraft.

                                                                                                                                   Der Bürgermeister

                                                                                                                                    LAbg. Hannes Mak

Angeschlagen am: 16.12.2022

Abgenommen am: