Marktgemeinde Eisenkappel-Vellach
9135 Bad Eisenkappel, Bezirk Völkermarkt, Telefon 04238-8311, Fax
04238-8311-31
E-Mail: josef.pasterk@ktn.gde.at Homepage:
www.eisenkappel.at
VERORDNUNG
des Gemeinderates der Marktgemeinde Eisenkappel-Vellach vom 14.07.2005, Zahl: 1446-0/2005, mit der die Sammlung und Abfuhr von Haus- und Sperrmüll geregelt wird. Gemäß der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung (K-AWO), LGBl. Nr. 17/2004, in der geltenden Fassung, wird verordnet:des Gemeinderates der Marktgemeinde Eisenkappel-Vellach vom 14.07.2005, Zahl: 1446-0/2005, mit der die Sammlung und Abfuhr von Haus- und Sperrmüll geregelt wird. Gemäß der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung (K-AWO), Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2004,, in der geltenden Fassung, wird verordnet:
§ 1Paragraph eins
Müllabfuhr durch die Gemeinde
Die Marktgemeinde Eisenkappel-Vellach sorgt im Rahmen der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung für die Sammlung von Haus- und Sperrmüll und richtet zu diesem Zweck eine Müllabfuhr ein.
§ 2Paragraph 2
Abfholbereich
Die Sammlung und Abfuhr von Haus- und Sperrmüll hat im gesamten Gemeindegebiet zu erfolgen.
Die Sammlung und Abfuhr des Sperrmülls hat so oft zu erfolgen, als dies im Hinblick auf die Art und Menge des Sperrmülls erforderlich ist.
Der Bürgermeister hat die Abfuhrtermine für die Haus- und Sperrmüllabfuhr festzulegen und auf geeignete Weise bekannt zu geben.
§ 3Paragraph 3
Sonderbereich
Der Sonderbereich, dass sind jene Grundstücke, von denen auf Grund ihrer Lage und der Art ihrer Verkehrserschließung die Abfälle nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten abgeführt werden können, umfasst die in der Plandarstellung (Anlage zu dieser Verordnung) festgelegten Gebiete. Diese Plandarstellung bildet einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung.
§ 4Paragraph 4
Sammelplätze und Standorte für Müllbehälter aus dem Sonderbereich
Eigentümer von Grundstücken im Sonderbereich sind verpflichtet, den Haus- bzw. Sperrmüll zu den von der Gemeinde hiefür vorgesehenen Sammelplätzen und zu den von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Behälter bzw. Großraumbehältern zu verbringen.
Die Sammelplätze sind wie folgt festgesetzt:
Lobnig: Zufahrt vlg. Wölfl
Zufahrt vlg. Schlöschitz
Zufahrt vlg. Boschtl
Koprein-Leppen: Zufahrt vlg. Prepotnik
Zufahrt vlg. Rastotschnik
Vellach: Abzweigung Diakonie Waiern
Haltestelle vlg. Paulitsch
Trögern: Parkplatz vor Klamm
Ebriach: Abzweigung vlg. Bochne
Abzweigung vlg. Berbutsch
Abzweigung vlg. Zimpasser
Abzweigung vlg. Piskernik
Abzweigung Schaida - Ebriach/Sonnseite
Remschenig: Abzweigung vlg. Lipsch
Zauchen: Einfahrt Sportplatz
Abzweigung Kuchl-Kreuz
Blasnitzen: Blasnitzenbrücke
Eisenkappel: Abzweigung vlg. Trobej
vlg. Kunde
Unterlobnig/Scheibz Pauline
Recyclinghof Blasnitzen
§ 5Paragraph 5
Abfuhr von Hausmüll im Abholbereich
Die Eigentümer von im Abholbereich gelegenen Grundstücken sind verpflichtet, Hausmüll zu den festgelegten Abfuhrterminen durch die Gemeinde oder durch Einrichtungen gemäß § 10, Abs. 2, K-AWO abführen zu lassen.Die Eigentümer von im Abholbereich gelegenen Grundstücken sind verpflichtet, Hausmüll zu den festgelegten Abfuhrterminen durch die Gemeinde oder durch Einrichtungen gemäß Paragraph 10,, Absatz 2,, K-AWO abführen zu lassen.
Die Eigentümer der bebauten Grundstücke im Abholbereich sind verpflichtet, die Müllbehälter so aufzustellen oder anzubringen, dass sie sowohl für die mit der Abfuhr betrauten Personen als auch für die Benützer leicht zugänglich sind.
Ist der Aufstellungsort nicht allgemein zugänglich, so sind die zu verwendenden Müllbehälter für deren Entleerung an der jeweiligen Grundstücksgrenze der Hauszufahrt (Hauseinganges) des bebauten Grundstückes zu den Abfuhrterminen bereit zu stellen.
§ 6Paragraph 6
Müllbehälter
Die Anzahl und die Größe der Müllbehälter für die bebauten Grundstücke im Abhol- und Sonderbereich wird unter Bedachtnahme auf den durchschnittlichen ortsüblichen Anfall von Abfällen der in einem Haushalt meldebehördlich gemeldeten Personen sowie entsprechend der Art und Größe der Betriebe oder Arbeitsstellen festgelegt. Ergibt die Berechnung des ortsüblichen Anfalls eine Größe zwischen zwei in der Gemeinde verwendeten Arten von Müllbehältern, so ist bis zur Hälfte der Differenz der beiden Größen abzurunden und ab der Hälfte auf den nächstgrößeren Müllbehälter aufzurunden.
Die Mindestanzahl von einem Müllbehälter je bebautem Grundstück mit einem bewohnbaren Gebäude, dass ist ein Gebäude, das mindestens eine Wohnung enthält, darf nicht unterschritten werden.
Bei Liegenschaften, welche im 14-tägigen Abfuhrbereich liegen und nicht vor mehr als drei Personen dauernd bewohnt werden, kann die Entleerung über Antrag auch 4-wöchentlich erfolgen, wenn dadurch keine Überfüllung der Sammelbehälter zu erwarten ist.
Als Müllbehälter sind aufzustellen:
Müllsack mit einem Fassungsraum von 60Liter
Kunststoffbehälter mit einem Fassungsraum von 120 Liter
Kunststoffbehälter mit einem Fassungsraum von 240 Liter
Großraumbehälter mit einem Fassungsraum von 1100 Liter
Großraumbehälter mit einem Fassungsraum von 2500 Liter
Der ortsübliche Anfall einer im Haushalt meldebehördlich gemeldeten Person wird mit mindestens dreizehn Liter Abfall pro Woche festgelegt.
Bei dem in Gewerbebetrieben anfallenden Hausmüll wird als durchschnittlicher ortsüblicher Anfall von Abfall:
bis zu 10 Mitarbeiter für die Betriebsart Gasthof,
Handel, Gewerbe und Kleinbetriebe.....120 Liter Abfall pro Woche und
über 10 Mitarbeiter......240 Liter Abfall pro Woche
festgelegt.
Die Eigentümer der bebauten Grundstücke im Abhol- und Sonderbereich sind verpflichtet, die von der Gemeinde beigestellten Müllbehälter aufzustellen oder anzubringen. Die Zahl der verwendeten Müllbehälter ergibt sich aus Absatz 1 unter Bedachtnahme auf die festgelegten Abfuhrtermine.
Als Müllbehälter gelten auch Müllsäcke, wobei sich die erforderliche Anzahl an Müllsäcken pro Jahr aus Absatz 1 ergibt.
Bestehen für ein bebautes Grundstück im Hinblick auf das über einen Müllbehälter hinausgehende Erfordernis berechtigte Zweifel, so hat der Bürgermeister von Amts wegen oder auf Antrag des Grundeigentümers auf die Größe und Zahl der Müllbehälter unter Bedachtnahme auf den Bedarf und das ortsübliche Hausmüllsammelsystem mit Bescheid festzuhalten.
§ 7Paragraph 7
Verwendung und Reinigung der Müllbehälter
Das Einbringen von Problemstoffen und anderen Abfällen als Hausmüll im Sinne des § 2 Abs. 2 lit. a) K-AWO in die für Hausmüll bestimmten Müllbehälter der Müllabfuhr ist verboten und bedeutet eine Verwaltungsübertretung nach § 67 K-AWO.Das Einbringen von Problemstoffen und anderen Abfällen als Hausmüll im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Litera a,) K-AWO in die für Hausmüll bestimmten Müllbehälter der Müllabfuhr ist verboten und bedeutet eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 67, K-AWO.
Außerhalb des Befüll- und Einsammelvorganges sind die Müllbehälter entsprechend ihrer Art geschlossen zu halten.
Die Müllbehälter sind in der Art und Weise reinzuhalten, dass der Hygiene und dem Erfordernis zur Vermeidung der Geruchsbelästigung Rechnung getragen wird.
§ 8Paragraph 8
Grundsätze für die Berechnung der Abfallgebühren
Die Abfallgebühren sind entsprechend der zur Bedeckung erforderlichen Gebühr auszuschreiben.
Die Gebühren für die Möglichkeit zur Nutzung bzw. Inanspruchnahme der Einrichtungen zur Entsorgung von Abfällen und der Umweltberatung (Bereitstellungsgebühr) sowie für die tatsächliche Inanspruchnahme dieser Einrichtungen (Entsorgungsgebühr) werden in einer eigenen Gebührenverordnung nach § 56 K-AWO ausgeschrieben.Die Gebühren für die Möglichkeit zur Nutzung bzw. Inanspruchnahme der Einrichtungen zur Entsorgung von Abfällen und der Umweltberatung (Bereitstellungsgebühr) sowie für die tatsächliche Inanspruchnahme dieser Einrichtungen (Entsorgungsgebühr) werden in einer eigenen Gebührenverordnung nach Paragraph 56, K-AWO ausgeschrieben.
Eigentümer eines bebauten Grundstückes, sofern dieses zumindest 3 Monate ununterbrochen unbewohnt ist, haben spätestens nach Ablauf des 3. Monats lediglich die Bereitstellungsgebühr zu entrichten. Die Gemeinde hat die Möglichkeit, für die Entsorgung von Abfällen mit Ausnahme der Entsorgung von Hausmüll und der Entsorgung von Betriebsmüll, sofern dieser über das Hausmüllsystem entsorgt wird, Gebühren oder ein privatrechtliches Entgelt auszuschreiben.
§ 9Paragraph 9
Wirksamkeit
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft.
§ 10Paragraph 10
Außerkraftsetzung
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Eisenkappel-Vellach vom 17.11.1994,
Zahl: 5462-0/94, außer Kraft.
Der Bürgermeister:
Dr. Dietfried Haller
Angeschlagen am:
Abgenommen am: