Marktgemeinde Eisenkappel-Vellach

9135 Bad Eisenkappel, Bezirk Völkermarkt, Telefon 04238-8311, Fax

04238-8311-31

E-Mail: josef.pasterk@ktn.gde.at Homepage:

www.eisenkappel.at

VERORDNUNG

des Gemeinderates der Marktgemeinde Eisenkappel-Vellach vom 14.07.2005, Zahl: 1446-0/2005, mit der die Sammlung und Abfuhr von Haus- und Sperrmüll geregelt wird. Gemäß der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung (K-AWO), Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2004,, in der geltenden Fassung, wird verordnet:

Paragraph eins

Müllabfuhr durch die Gemeinde

Die Marktgemeinde Eisenkappel-Vellach sorgt im Rahmen der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung für die Sammlung von Haus- und Sperrmüll und richtet zu diesem Zweck eine Müllabfuhr ein.

Paragraph 2

Abfholbereich

  1. Ziffer eins
    Die Sammlung und Abfuhr von Haus- und Sperrmüll hat im gesamten Gemeindegebiet zu erfolgen.

  1. Ziffer 2
    Die Sammlung und Abfuhr des Sperrmülls hat so oft zu erfolgen, als dies im Hinblick auf die Art und Menge des Sperrmülls erforderlich ist.

  1. Ziffer 3
    Der Bürgermeister hat die Abfuhrtermine für die Haus- und Sperrmüllabfuhr festzulegen und auf geeignete Weise bekannt zu geben.

Paragraph 3

Sonderbereich

Der Sonderbereich, dass sind jene Grundstücke, von denen auf Grund ihrer Lage und der Art ihrer Verkehrserschließung die Abfälle nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten abgeführt werden können, umfasst die in der Plandarstellung (Anlage zu dieser Verordnung) festgelegten Gebiete. Diese Plandarstellung bildet einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung.

Paragraph 4

Sammelplätze und Standorte für Müllbehälter aus dem Sonderbereich

  1. Ziffer eins
    Eigentümer von Grundstücken im Sonderbereich sind verpflichtet, den Haus- bzw. Sperrmüll zu den von der Gemeinde hiefür vorgesehenen Sammelplätzen und zu den von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Behälter bzw. Großraumbehältern zu verbringen.

  1. Ziffer 2
    Die Sammelplätze sind wie folgt festgesetzt:

  1. Litera a
    für Hausmüll:

Lobnig:                            Zufahrt vlg. Wölfl

Zufahrt vlg. Schlöschitz

Zufahrt vlg. Boschtl

Koprein-Leppen:              Zufahrt vlg. Prepotnik

Zufahrt vlg. Rastotschnik

Vellach:                            Abzweigung Diakonie Waiern

Haltestelle vlg. Paulitsch

Trögern:                            Parkplatz vor Klamm

Ebriach:                            Abzweigung vlg. Bochne

Abzweigung vlg. Berbutsch

Abzweigung vlg. Zimpasser

Abzweigung vlg. Piskernik

Abzweigung Schaida - Ebriach/Sonnseite

Remschenig:              Abzweigung vlg. Lipsch

Zauchen:                            Einfahrt Sportplatz

Abzweigung Kuchl-Kreuz

Blasnitzen:                            Blasnitzenbrücke

Eisenkappel:              Abzweigung vlg. Trobej

vlg. Kunde

Unterlobnig/Scheibz Pauline

  1. Litera b
    für Sperrmüll:

Recyclinghof Blasnitzen

Paragraph 5

Abfuhr von Hausmüll im Abholbereich

  1. Ziffer eins
    Die Eigentümer von im Abholbereich gelegenen Grundstücken sind verpflichtet, Hausmüll zu den festgelegten Abfuhrterminen durch die Gemeinde oder durch Einrichtungen gemäß Paragraph 10,, Absatz 2,, K-AWO abführen zu lassen.

  1. Ziffer 2
    Die Eigentümer der bebauten Grundstücke im Abholbereich sind verpflichtet, die Müllbehälter so aufzustellen oder anzubringen, dass sie sowohl für die mit der Abfuhr betrauten Personen als auch für die Benützer leicht zugänglich sind.

  1. Ziffer 3
    Ist der Aufstellungsort nicht allgemein zugänglich, so sind die zu verwendenden Müllbehälter für deren Entleerung an der jeweiligen Grundstücksgrenze der Hauszufahrt (Hauseinganges) des bebauten Grundstückes zu den Abfuhrterminen bereit zu stellen.

Paragraph 6

Müllbehälter

  1. Ziffer eins
    Die Anzahl und die Größe der Müllbehälter für die bebauten Grundstücke im Abhol- und Sonderbereich wird unter Bedachtnahme auf den durchschnittlichen ortsüblichen Anfall von Abfällen der in einem Haushalt meldebehördlich gemeldeten Personen sowie entsprechend der Art und Größe der Betriebe oder Arbeitsstellen festgelegt. Ergibt die Berechnung des ortsüblichen Anfalls eine Größe zwischen zwei in der Gemeinde verwendeten Arten von Müllbehältern, so ist bis zur Hälfte der Differenz der beiden Größen abzurunden und ab der Hälfte auf den nächstgrößeren Müllbehälter aufzurunden.
Die Mindestanzahl von einem Müllbehälter je bebautem Grundstück mit einem bewohnbaren Gebäude, dass ist ein Gebäude, das mindestens eine Wohnung enthält, darf nicht unterschritten werden.

Bei Liegenschaften, welche im 14-tägigen Abfuhrbereich liegen und nicht vor mehr als drei Personen dauernd bewohnt werden, kann die Entleerung über Antrag auch 4-wöchentlich erfolgen, wenn dadurch keine Überfüllung der Sammelbehälter zu erwarten ist.

  1. Ziffer 2
    Als Müllbehälter sind aufzustellen:

Müllsack mit einem Fassungsraum von 60Liter

Kunststoffbehälter mit einem Fassungsraum von 120 Liter

Kunststoffbehälter mit einem Fassungsraum von 240 Liter

Großraumbehälter mit einem Fassungsraum von 1100 Liter

Großraumbehälter mit einem Fassungsraum von 2500 Liter

  1. Litera a
    Der ortsübliche Anfall einer im Haushalt meldebehördlich gemeldeten Person wird mit mindestens dreizehn Liter Abfall pro Woche festgelegt.
  2. Litera b
    Bei dem in Gewerbebetrieben anfallenden Hausmüll wird als durchschnittlicher ortsüblicher Anfall von Abfall:

bis zu 10 Mitarbeiter für die Betriebsart Gasthof,

Handel, Gewerbe und Kleinbetriebe.....120 Liter Abfall pro Woche und

über 10 Mitarbeiter......240 Liter Abfall pro Woche

festgelegt.

  1. Ziffer 3
    Die Eigentümer der bebauten Grundstücke im Abhol- und Sonderbereich sind verpflichtet, die von der Gemeinde beigestellten Müllbehälter aufzustellen oder anzubringen. Die Zahl der verwendeten Müllbehälter ergibt sich aus Absatz 1 unter Bedachtnahme auf die festgelegten Abfuhrtermine.

  1. Ziffer 4
    Als Müllbehälter gelten auch Müllsäcke, wobei sich die erforderliche Anzahl an Müllsäcken pro Jahr aus Absatz 1 ergibt.

  1. Ziffer 5
    Bestehen für ein bebautes Grundstück im Hinblick auf das über einen Müllbehälter hinausgehende Erfordernis berechtigte Zweifel, so hat der Bürgermeister von Amts wegen oder auf Antrag des Grundeigentümers auf die Größe und Zahl der Müllbehälter unter Bedachtnahme auf den Bedarf und das ortsübliche Hausmüllsammelsystem mit Bescheid festzuhalten.

Paragraph 7

Verwendung und Reinigung der Müllbehälter

  1. Ziffer eins
    Das Einbringen von Problemstoffen und anderen Abfällen als Hausmüll im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Litera a,) K-AWO in die für Hausmüll bestimmten Müllbehälter der Müllabfuhr ist verboten und bedeutet eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 67, K-AWO.

  1. Ziffer 2
    Außerhalb des Befüll- und Einsammelvorganges sind die Müllbehälter entsprechend ihrer Art geschlossen zu halten.

  1. Ziffer 3
    Die Müllbehälter sind in der Art und Weise reinzuhalten, dass der Hygiene und dem Erfordernis zur Vermeidung der Geruchsbelästigung Rechnung getragen wird.

Paragraph 8

Grundsätze für die Berechnung der Abfallgebühren

Die Abfallgebühren sind entsprechend der zur Bedeckung erforderlichen Gebühr auszuschreiben.

Die Gebühren für die Möglichkeit zur Nutzung bzw. Inanspruchnahme der Einrichtungen zur Entsorgung von Abfällen und der Umweltberatung (Bereitstellungsgebühr) sowie für die tatsächliche Inanspruchnahme dieser Einrichtungen (Entsorgungsgebühr) werden in einer eigenen Gebührenverordnung nach Paragraph 56, K-AWO ausgeschrieben.

Eigentümer eines bebauten Grundstückes, sofern dieses zumindest 3 Monate ununterbrochen unbewohnt ist, haben spätestens nach Ablauf des 3. Monats lediglich die Bereitstellungsgebühr zu entrichten. Die Gemeinde hat die Möglichkeit, für die Entsorgung von Abfällen mit Ausnahme der Entsorgung von Hausmüll und der Entsorgung von Betriebsmüll, sofern dieser über das Hausmüllsystem entsorgt wird, Gebühren oder ein privatrechtliches Entgelt auszuschreiben.

Paragraph 9

Wirksamkeit

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft.

Paragraph 10

Außerkraftsetzung

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Eisenkappel-Vellach vom 17.11.1994,

Zahl: 5462-0/94, außer Kraft.

Der Bürgermeister:

Dr. Dietfried Haller

Angeschlagen am:

Abgenommen am: