römisch fünf E R O R D N U N G

des Gemeinderates der Marktgemeinde Eisenkappel-Vellach vom 21.12.2001, Zahl 4057-0/2001, mit der Wasseranschlussbeiträge ausgeschrieben werden. Gemäß Paragraph 13, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung 1998, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, und Paragraphen 10 und 13 des Gemeindewasserversorgungsgesetzes 1997, Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 1997,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2001,, wird verordnet:

Paragraph eins

Ausschreibung und Geltungsbereich

(1)              Zur Deckung der Kosten der Errichtung der Gemeindewasserversorgungsanlage Bad Eisenkappel und Rechberg wird ein Wasseranschlussbeitrag (Ergänzungsbeitrag, Nachtragsbeitrag) ausgeschrieben.

(2) Diese Verordnung gilt für den mit Verordnung des Gemeinderates vom 31.05.1979 i.d.g.F. festgelegten Versorgungsbereich Bad Eisenkappel und Rechberg.

Paragraph 2

Abgabenschuldner

(1)              Zur Entrichtung des Wasseranschlußbeitrages sind die Eigentümer der an die Gemeindewasserversorgungsanlage anzuschließenden Grundstücke oder Bauwerke verpflichtet.

(2)              Der Grundstückseigentümer haftet sofern er nicht selbst Abgabenschuldner ist für den Wasseranschlußbeitrag mit dem Abgabenschuldner zur ungeteilten Hand.

Paragraph 3

Beitragssatz

Der Beitragssatz beträgt je Bewertungseinheit ...................................               Euro 1.453,46 .

Paragraph 4

Wirksamkeitsbeginn

(1)              Diese Verordnung tritt am 01.01.2002 in Kraft.

(2)              Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates

vom 31.05.1979, Zahl 1603-0/79, i.d.g.F. außer Kraft.