VERORDNUNG

des Gemeinderates der Marktgemeinde Eisenkappel-Vellach vom 12.11.2004, Zl: 2520-9/04, mit der die nach Paragraph 8, des Kindergartengesetzes 1992, LGB1. Nr. 86 aus 1992,, in der Fassung LGB1. Nr. 59 aus 2002, vorgesehene Kindergartenordnung beschlossen wird.

Paragraph eins, Führung des Kindergartens

Der Kindergarten der Marktgemeinde Eisenkappel-Vellach wird zweisprachig, d.h. in deutscher und slowenischer Sprache (im Sinne des erklärten Wunsches der Eltern) geführt.

Entsprechend dem Bewilligungsbescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung Abt. 6, Zl. 6 BU 3 - 130/1/2003 vom 17.05.2003 wird im (zweisprachigen) Kindergarten Bad Eisenkappel mit Wirkung vom 1. September 2003 eine Kindergartengruppe (vollendetes 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt) und eine altersübergreifende Kindergartengruppe (vollendetes 1. Lebensjahr bis zum Schuleintritt) betrieben.

Die Gruppenhöchststärke für die Kindergruppe beträgt 25 Kinder und für die als Modellversuch betriebene altersübergreifende Kindergruppe 20 Kinder.

Paragraph 2, Aufnahme

  1. Ziffer eins
    Die Aufnahme erfolgt nach Maßgabe der freien Plätze.

  1. Ziffer 2
    Voraussetzungen für die Aufnahme sind:

  1. Litera a
    das vollendete erste Lebensjahr
  2. Litera b
    die körperliche und geistige Eignung des Kindes
  3. Litera c
    die Anmeldung durch den Erziehungsberechtigten
  4. Litera d
    die Vorstellung des Kindes bei der Anmeldung im Kindergarten
  5. Litera e
    die Vorlage der Geburtsurkunde und allfälliger
Impfzeugnisse
  1. Litera f
    die schriftliche Verpflichtung eines Erziehungsberechtigten, die Kindergartenordnung einzuhalten

  1. Ziffer 3
    Anlässlich der Aufnahme ist eine Einschreibgebühr von € 10,-- zu entrichten.

  1. Ziffer 4
    Behinderte Kinder können aufgenommen werden, wenn zu erwarten ist, dass die im Hinblick auf die Art der Behinderung erforderlichen räumlichen und personellen Voraussetzungen gegeben sind und entsprechend dem Grad und der Art der Behinderung eine gemeinsame Betreuung möglich ist.

Paragraph 3, Vorschriften für den Besuch

  1. Ziffer eins
    Der Kindergartenbesuch hat regelmäßig zu erfolgen. Die Erziehungsberechtigten haben für die pünktliche Übergabe und Abholung des Kindes zu den festgesetzten Betriebszeiten durch eine geeignete Person vorzusorgen.

  1. Ziffer 2
    Das Kind ist entsprechend gepflegt und gekleidet zu bringen.

  1. Ziffer 3
    Jede Erkrankung des Kindes oder ein sonstiges Fernbleiben ist der Leitung des Kindergartens sofort bekannt zu geben. Ein erkranktes Kind darf den Kindergarten nicht besuchen. Jede ansteckende Krankheit jener Personen, die mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben, ist ebenfalls sofort der Kindergartenleitung zu melden. Nach Infektionskrankheiten darf der Besuch des Kindergartens nur nach Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses wieder aufgenommen werden.

  1. Ziffer 4
    Zum Besuch des Kindergartens ist das Kind mit Folgendem auszustatten:

  1. Litera a
    1 Paar Hausschuhe sind mitzubringen
  2. Litera b
    Körbchen oder Tasche mit genauem Markenzeichen (Name und Anschrift des Kindes)
  3. Litera c
    Täglich eine Jause
  4. Litera d
    Turnbekleidung
  5. Litera e
    Zahnbürste und Zahnpaste
  6. Litera f
    Für Kinder die noch Windeln benötigen, sind die
erforderlichen Utensilien wie Windeln, Creme, Puder etc beizustellen.
  1. Litera g
    Zur dauernden Nutzung sind Schnuller, Flaschen u.ä. Gegenstände beizubringen. Diese sind zu beschriften.
  2. Litera h
    Geeignete Ersatzbekleidung ist beizustellen

  1. Ziffer 5
    Spielzeug, Geld und andere Gegenstände dürfen den Kindern nicht mitgegeben werden.

  1. Ziffer 6
    Bestehen Bedenken bezüglich der körperlichen oder geistigen Eignung des Kindes für den Besuch des Kindergartens, kann die Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Zeugnisses verlangt werden.

  1. Ziffer 7
    Für in Verlust geratene Gegenstände wird keine Haftung übernommen.

  1. Ziffer 8
    Für Auskünfte und Beschwerden sind die Kindergartenleitung oder die von ihr zu bestimmenden Fachkräfte zuständig. Der Kindergarten darf nur mit Bewilligung und in Begleitung der Kindergartenleitung oder den von ihr zu bestimmenden Fachkräfte besichtigt werden.

Paragraph 4, Beiträge

  1. Ziffer eins
    Für den Besuch des Kindergartens ist vom Erziehungsberechtigten ein Elternbeitrag zu leisten.

  1. Ziffer 2
    Die Höhe des Elternbeitrages beträgt monatlich:

  1. Litera a
    Kindergruppe

Für Ganztagsbesucher mit Mittagessen                                          € 94,00

Für Halbtagsbesucher ohne Mittagessen                                          € 70,00

  1. Litera b
    Altersübergreifende Kindergruppe

(vom 1. Lebensjahr bis zum vollendeten 3. Lebensjahr.)

Für Ganztagsbesucher mit Mittagessen                                          € 145,00

Für Halbtagsbesucher ohne Mittagessen                                          € 110,00

  1. Litera c
    Die Einnahme eines außertürlichen Mittagessens für
    Halbtagsbesucher je Essen                                                        € 2,00

  1. Ziffer 3
    Der Beitrag ist mittels Erlagschein oder Bankeinzuges jeden Monat bis spätestens zum 25. des jeweiligen Monates zu entrichten. Die Bankeinzugsformulare sind bei der Kindergartenleitung zu unterfertigen.

  1. Ziffer 4
    Abwesenheit des Kindes berechtigt nicht zur Unterlassung der Beitragsleistung. Bei Abwesenheit des Kindes aus Krankheitsgründen ab einer Dauer von 14 Tagen wird nur die halbe Gebühr verrechnet. Eine Bestätigung des Arztes ist vorzulegen. Für die Dauer eines Urlaubsaufenthaltes wird keine Ermäßigung gewährt.

Paragraph 5, Austritt und Entlassung

  1. Ziffer eins
    Der Austritt des Kindes aus dem Kindergarten während des Kindergartenjahres ist 14 Tage vorher der Leitung des Kindergartens zu melden. Bei verspäteter Abmeldung ist der Elternbeitrag des Folgemonates zu entrichten.

  1. Ziffer 2
    Gründe für die Entlassung des Kindes aus dem Kindergarten sind:

  1. Litera a
    Ein körperliches Gebrechen oder eine seelisch
oder geistig bedingte Verhaltensstörung, die
eine Gefährdung der übrigen Kinder oder eine Störung der Erziehungsarbeit befürchten lässt.

  1. Litera b
    Längeres oder wiederholtes Fernbleiben des Kindes ohne Grund oder ohne Meldung

  1. Litera c
    Verletzung der Bestimmungen der Kindergartenordnung durch die Erziehungsberechtigten.

Paragraph 6, Betriebszeit

  1. Ziffer eins
    Betriebszeiten werden wie folgt festgesetzt:

  1. Litera a
    Für Halbtagsbesucher: Montag bis Freitag von 07.00 Uhr bis 12.00 Uhr

  1. Litera b
    Für Ganztagsbesucher: Montag bis Freitag von 07.00 Uhr bis 17.00 Uhr

  1. Ziffer 2
    Der Kindergarten bleibt in der Zeit vom 1. August bis 31. August geschlossen.

Paragraph 7, Inkrafttreten

  1. Ziffer eins
    Die Kindergartenordnung tritt am 01.01.2005 in Kraft

  1. Ziffer 2
    Gleichzeitig tritt die Verordnung des Gemeinderates vom 31.10.2003. Zl: 2782-0/03 außer Kraft.