Verordnung
des Gemeinderates der Marktgemeinde Eisenkappel-Vellach, vom
10.07.2008 Zahl 1517-0/2008 mit welcher
für die Gemeinde-wasserversorgungsanlage Aufschließungsbeiträge
ausgeschrieben werden
Gemäß Paragraphen 18, ff Gemeindewasserversorgungsgesetz 1997 - K-GWVG, Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 1997,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2001,, wird verordnet:
Paragraph eins
Ausschreibung
Zur Deckung der Kosten der Errichtung und des Betriebes der Wasserversorgungsanlage der Marktgemeinde Eisenkappel-Vellach wird für jedes im Versorgungsbereich gelegene und nach dem Flächenwidmungsplan für eine Bebauung oder für eine Versorgung mit Wasser in Betracht kommende Grundstück ein Aufschließungsbeitrag ausgeschrieben.
Paragraph 2
Abgabenschuldner
Zur Entrichtung des Aufschließungsbeitrages sind die Eigentümer der Grundstücke verpflichtet, die im Versorgungsbereich gelegen und nach dem Flächenwidmungsplan für eine Bebauung oder für eine Versorgung mit Wasser in Betracht kommen, sofern voraussichtlich die Anschluss- und Benützungspflicht auszusprechen sein wird.
Paragraph 3
Ausmaß
(1) Die Höhe des Aufschließungsbeitrages ergibt sich aus der Vervielfachung der Summe der Quadratmeter des Grundstückes oder Grundstücksteiles mit den im nachstehenden Absatz festgelegten Sätzen.
(2) Die Sätze werden je Quadratmeter des Grundstückes oder Grundstücksteiles entsprechend der Baulandkategorie wie folgt festgelegt:
Paragraph 4
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 11.07.2008 in Kraft.
Aufgeschlagen am: 11.07.2008
Abgenommen am: 25.07.2008