Verordnung

des Gemeinderates der Marktgemeinde Eisenkappel-Vellach, vom

10.07.2008        Zahl 1517-0/2008        mit         welcher

für      die Gemeinde-wasserversorgungsanlage Aufschließungsbeiträge

ausgeschrieben werden

Gemäß Paragraphen 18, ff Gemeindewasserversorgungsgesetz 1997 - K-GWVG, Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 1997,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2001,, wird verordnet:

Paragraph eins

Ausschreibung

Zur Deckung der Kosten der Errichtung und des Betriebes der Wasserversorgungsanlage der Marktgemeinde Eisenkappel-Vellach wird für jedes im Versorgungsbereich gelegene und nach dem Flächenwidmungsplan für eine Bebauung oder für eine Versorgung mit Wasser in Betracht kommende Grundstück ein Aufschließungsbeitrag ausgeschrieben.

Paragraph 2

Abgabenschuldner

Zur Entrichtung des Aufschließungsbeitrages sind die Eigentümer der Grundstücke verpflichtet, die im Versorgungsbereich gelegen und nach dem Flächenwidmungsplan für eine Bebauung oder für eine Versorgung mit Wasser in Betracht kommen, sofern voraussichtlich die Anschluss- und Benützungspflicht auszusprechen sein wird.

Paragraph 3

Ausmaß

(1) Die Höhe des Aufschließungsbeitrages ergibt sich aus der Vervielfachung der Summe der Quadratmeter des Grundstückes oder Grundstücksteiles mit den im nachstehenden Absatz festgelegten Sätzen.

(2) Die Sätze werden je Quadratmeter des Grundstückes oder Grundstücksteiles entsprechend der Baulandkategorie wie folgt festgelegt:

  1. Litera a
    Dorfgebiet Euro 0,44/m²
  2. Litera b
    Wohngebiet Euro 0,44/m²

Paragraph 4

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 11.07.2008 in Kraft.

Aufgeschlagen am: 11.07.2008

Abgenommen am: 25.07.2008