H O R T O R D N U N G

der Marktgemeinde Eisenkappel-Vellach vom 20.12.2007, Zl. 3176-0/07, mit welcher die Hortordnung vom 16.11.2006, Zl: 2591-0/2006 geändert wird.

römisch eins.

Aufnahme

  1. Ziffer eins
    Die Aufnahme erfolgt nach Maßgabe der freien Plätze, wobei Aufnahmewerber aus der Gemeinde Eisenkappel-Vellach bei sonst gleichen Bedingungen unter Berücksichtigung der familiären Situation gemeindefremden Aufnahmewerbern vorzuziehen sind.

  1. Ziffer 2
    Voraussetzungen für die Aufnahme sind
    1. Litera a
      Pflichtschüler der Marktgemeinde Eisenkappel-Vellach
    2. Litera b
      die körperliche und geistige Eignung des Kindes
    3. Litera c
      die Anmeldung durch die/den Erziehungsberechtigten
    4. Litera d
      die Vorstellung des Kindes bei der Anmeldung
    5. Litera e
      die Vorlage der Geburtsurkunde
    6. Litera f
      die schriftliche Verpflichtung eines Erziehungsberechtigten, die Hortordnung einzuhalten.
  2. Ziffer 3
    Anmeldungen werden grundsätzlich während der Betriebszeiten des Hortes bei der Hortleitung entgegengenommen. Die Aufnahme erfolgt im Wege der Gemeindeverwaltung.

römisch zwei.

Vorschriften für den Besuch

  1. Ziffer eins
    Der Hortbesuch hat regelmäßig zu erfolgen.
  2. Ziffer 2
    Jede Erkrankung des Kindes oder sein sonstiges Fernbleiben ist der Leitung des Hortes sofort bekannt zu geben. Ein erkranktes Kind darf den Hort nicht besuchen.
Nach Infektionskrankheiten darf der Besuch des Hortes nur nach Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses wieder aufgenommen werden.
  1. Ziffer 3
    Bestehen Bedenken bezüglich der körperlichen oder geistigen Eignung des Kindes für den Besuch des Hortes, kann die Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Zeugnisses verlangt werden.
  2. Ziffer 4
    Für in Verlust geratene Gegenstände wird keine Haftung übernommen.

römisch drei.

Beitrag der/des Erziehungsberechtigten

  1. Ziffer eins
    Für den Besuch des Hortes ist von den/dem Erziehungsberechtigten ein Beitrag zu leisten.
  2. Ziffer 2
    Der Beitrag ist monatlich im Vorhinein zu entrichten.
  3. Ziffer 3
    Im Falle des Austrittes oder Entlassung ist der Beitrag bis Monatsende zu entrichten.
  4. Ziffer 4
    Abwesenheit des Kindes berechtigt nicht zur Unterlassung der Beitragsleistung.
  5. Ziffer 5
    Die Höhe des Monatsbeitrages beträgt € 41,14 und zwar zehnmal pro Schuljahr.
  6. Ziffer 6
    Die Kosten für die Verpflegung sind nicht Bestandteil des Monatsbeitrages. Diese sind bei Inanspruchnahme direkt durch die Erziehungsberechtigten mit dem Lieferanten des Essens (Gasthaus) abzurechnen.
  7. Ziffer 7
    Die Gebührensätze laut lit. 5 sind auf Basis des Verbraucherpreisindexes VPI 2000 wertgesichert. Die Wertanpassung hat alljährlich zum 01. Jänner zu erfolgen. Für die Wertanpassung ist der Index des Monates Oktober maßgebend. Die Wertanpassung wird dadurch ermittelt, in dem der Index des Monates Oktober des Vorjahres mit dem Index des Monates des vorvorigen Jahres verglichen wird. Die Berechnung der Indexanpassung erfolgt auf zwei Kommastellen und ist kaufmännisch zu runden. Die sich so ergebenden Gebühren sind nach den Gemeindevorschriften kundzumachen.

römisch vier.

Austritt, Entlassung

  1. Ziffer eins
    Der Austritt des Kindes aus dem Hort ist der Hortleitung zumindest 14 Tage vorher zu melden. Bei verspäteter Abmeldung ist der Elternbeitrag des Folgemonates zu entrichten.
  2. Ziffer 2
    Gründe für die Entlassung des Kindes aus dem Hort sind:
    1. Litera a
      Das Vorliegen eines körperlichen Gebrechens oder einer seelischen oder
geistigen Verhaltensstörung, die eine Gefährdung der übrigen Kinder oder
eine Störung der Erziehungsarbeit befürchten lässt.
  1. Litera b
    längeres oder wiederholtes Fernbleiben des Kindes ohne Grund oder
ohne Meldung.
  1. Litera c
    Verletzung der Bestimmungen der Hortordnung durch den/die Erziehungsberechtigten.

römisch fünf.

Betriebszeiten

  1. Ziffer eins
    Die Betriebszeiten werden wie folgt festgesetzt:
    1. Litera a
      an Unterrichtstagen montags bis freitags von 11.30 Uhr bis 17.00 Uhr

römisch sechs.

Inkrafttreten

  1. Ziffer eins
    Die Hortordnung tritt am 01.01.2008 in Kraft
  2. Ziffer 2
    Gleichzeitig tritt die Hortordnung vom 16.11.2006, Zl.: 2591-0/06 außer Kraft.

Angeschlagen am: 21.12.2007

Abgenommen am: 07.01.2008