Verordnung

des Gemeinderates der Marktgemeinde Eisenkappel-Vellach vom 16.11.2006, Zahl 2591-0/2006, mit der die Gebühren für die Entsorgung von Abfällen und die Umweltberatung ausgeschrieben werden. Gemäß Paragraphen 89 und 90 Kärntner Abfallwirtschaftsordnung, Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 1994, in der derzeit geltenden Fassung wird verordnet:

Paragraph eins

Abfallgebühren

(1) Als Vergütung für die Entsorgung von Abfällen und die Umweltberatung werden Abfallgebühren ausgeschrieben.

(2) Die Abfallgebühren werden geteilt ausgeschrieben. Als Bereitstellungsgebühr für die Bereitstellung der Einrichtung zur Entsorgung der Abfälle und der Umweltberatung und für die Möglichkeit ihrer Benützung und Inanspruchnahme einerseits und als Entsorgungsgebühr für die tatsächliche Inanspruchnahme andererseits.

(3) Werden als Müllbehälter, Müllsäcke vorgeschrieben, so gilt als Müllbehälter die jährliche Anzahl an Müllsäcken.

(4) Die Bereitstellungsgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung der aufgestellten Müllbehälter mit dem jährlichen Gebührensatz. Der Gebührensatz für die Bereitstellungsgebühr beträgt: (Beträge inkl. Ust)

  1. Litera a
    im Abholbereich pro Behälter und Jahr:

60 l               Sack              EURO               35,63

120 l              Tonne              EURO               71,26

240 l               Tonne              EURO               142,53

1100 l              Tonne              EURO              653,60

2500 l              Tonne              EURO               1.484,34

  1. Litera b
    im Sonderbereich pro Behälter und Jahr für:

60 l              Sack              EURO              35,63

120 l              Tonne              EURO              71,26

240 l              Tonne              EURO              142,53

(5) Die Entsorgungsgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung der aufgestellten Müllbehälter mit dem je Abfuhrtermin festgesetzten Gebührensatz. Der Gebührensatz für die Entsorgungsgebühr beträgt: (Beträge inkl. Ust)

  1. Litera c
    im Abholbereich pro Entleerung:

je              60 l              Sack              EURO              2,34

je              120 l              Tonne              EURO              3,56

je              240 l              Tonne              EURO              6,11

je              1100 l              Tonne              EURO              27,79

je              2500 l              Tonne              EURO              57,83

  1. Litera d
    im Sonderbereich pro Entleerung für:

60 l               Sack              EURO              1,17

120 l              Tonne              EURO              1,78

(6) Die Abfallgebühr für die Entsorgung der biogenen Abfälle ergibt sich aus der Vervielfachung der aufgestellten Behälter mit dem je Abfuhrtermin festgesetzten Gebührensatz. Der Gebührensatz für die Entsorgungsgebühr beträgt:

je              120 l Behälter und Entleerung              EURO              5,55

je              240 l Behälter und Entleerung              EURO              15,39

(7) Eigentümer von bebauten Grundstücken, die nicht bewohnt werden, haben               lediglich die Bereitstellungsgebühr zu entrichten.

(8) Die Gebührensätze sind auf Basis des Verbraucherpreisindexes VPI 2000 wertgesichert. Die Wertanpassung hat alljährlich zum 01. Jänner zu erfolgen. Für die Wertanpassung ist der Index des Monats Oktober maßgebend. Die Wertanpassung wird dadurch ermittelt, indem der Index des Monats Oktober des Vorjahres mit dem Index des Monats des vorvorigen Jahres verglichen wird. Die Berechnung der Indexanpassung erfolgt auf zwei Kommastellen und ist kaufmännisch zu runden. Die sich so ergebende Gebühren sind nach den Gemeindevorschriften kundzumachen.

Paragraph 2

Abgabenschuldner

(1) Schuldner der Abfallgebühren sind die Eigentümer der Grundstücke, für welche Einrichtungen und Anlagen zur Entsorgung von Abfällen bereitgestellt werden. Steht ein Bauwerk auf fremden Grund und Boden, so ist der Eigentümer des Bauwerkes, im Falle des Baurechtes der Inhaber des Baurechtes, Schuldner der Abfallgebühren. Miteigentümer schulden die Abfallgebühr zur ungeteilten Hand.

(2) Die Gebührenschuld geht im Falle eines Eigentumsüberganges eines Grundstückes auf den neuen Eigentümer über. Der neue Eigentümer eines Grundstückes haftet mit dem Abgabenschuldner zur ungeteilten Hand für die Abfallgebühren, die für die Zeit von einem Jahr vor dem Wechsel im Eigentum zu entrichten waren.

Paragraph 3

Festsetzung der Abfallgebühren

(1) Die Bereitstellungs- und Entsorgungsgebühr für den Abhol- und Sonderbereich ist mittels Abgabenbescheid den Abgabepflichtigen vorzuschreiben.

(2) Die im Paragraph eins, angeführten Gebühren werden jährlich zu je einem Viertel am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. festgesetzt.

Paragraph 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirksamkeit vom 01.01.2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 14.07.2005, Zahl 1446-0/2005 außer Kraft.

Aufgeschlagen am: 20.11.2006

Abgenommen am: 05.12.2006