Verordnung
des Gemeinderates der Marktgemeinde Eisenkappel-Vellach vom 16.11.2006, Zahl 2591-0/2006, mit der Kanalgebühren ausgeschrieben werden. Gemäß Paragraph 13, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998, und Paragraphen 24 und 25 des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1999,, in der Fassung der Kundmachung Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2000, und des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2002,, wird verordnet:
Paragraph eins
Ausschreibung
Für die Bereitstellung und Benützung der Kanalisationsanlage Eisenkappel wird eine Kanalgebühr ausgeschrieben. Die Kanalgebühr wird als Benützungsgebühr ausgeschrieben.
Paragraph 2
Gegenstand der Abgabe
Für die tatsächliche Inanspruchnahme der Kanalisationsanlage ist eine Benützungsgebühr zu entrichten.
Paragraph 3
Benützungsgebühren
a.) Benützungsgebühren
(1) Die Höhe der Kanalgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung des mittels Wasserzählers ermittelten Wasserverbrauches eines Jahres in Kubikmeter mit dem Gebührensatz.
(2) Der Gebührensatz beträgt € 3,21
(3) Wird als Berechungsgrundlage für die Benützungsgebühr der Wasserverbrauch herangezogen, sind auf Antrag des Gebührenpflichtigen verbrauchte Wassermengen, die im Rahmen der bestehenden Gesetze nicht in die öffentliche Kanalisationsanlage eingebracht werden, bei der Berechnung der Benützungsgebühr in Abzug zu bringen. Die Gemeinde hat, soweit ein Nachweis auf andere Weise nicht erbracht wird, den Nachweis an den Einbau und den Betrieb einer geeigneten Messanlage zur Feststellung der Abwassermenge zu binden.
(4) Kann der Wasserverbrauch nicht mittels Wasserzähler ermittelt oder berechnet werden, so ist der Wasserverbrauch zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind (Paragraph 147, Absatz eins, LAO).
b.) Gebühren für die Fäkalannahme
(1) Die Höhe der Gebühr für die Fäkalannahme ergibt sich aus der Vervielfachung der eingebrachten Fäkalmenge in m³ mit dem Gebührensatz.
(2) Der Gebührensatz für eigenen Fäkalschlamm mit einer Trockensubstanz bis zu einem Prozent beträgt für eine Menge bis zu 10 m³ pro Jahr € 9,62 und ab dem 11 m³ € 3,70.
(3) Der Gebührensatz für einen Fäkalschlamm mit einer Trockensubstanz von mehr als einem Prozent beträgt € 14,79.
(4) Der Gebührensatz für einen biologischen Fäkalschlamm aus einer biologischen Kleinkläranlage beträgt € 11,10.
c.) Chemische Proben der Abwasseremissionswerte für Kleinkläranlagen
(1) Für die Feststellung der Emissionswerte lt. Abwasserrechtsbescheid für Kleinkläranlagen wird eine Gebühr in der Höhe von € 73,98 festgesetzt.
d.) Die Gebührensätze nach Litera a, b. und c. sind auf Basis des Verbraucherpreisindexes VPI 2000 wertgesichert. Die Wertanpassung hat alljährlich zum 01. Jänner zu erfolgen. Für die Wertanpassung ist der Index des Monats Oktober maßgebend. Die Wertanpassung wird dadurch ermittelt, indem der Index des Monats Oktober des Vorjahres mit dem Index des Monats des vorvorigen Jahres verglichen wird. Die Berechnung der Indexanpassung erfolgt auf zwei Kommastellen und ist kaufmännisch zu runden. Die sich so ergebende Gebühren sind nach den Gemeindevorschriften kundzumachen.
Paragraph 4
Abgabenschuldner
(1) Zur Entrichtung der Benützungsgebühren sind die Eigentümer der an die Kanalisationsanlage angeschlossenen Gebäude oder der befestigten Flächen verpflichtet.
(2) Bei Vermietung oder Verpachtung des gesamten an die Kanalisationsanlage angeschlossenen Gebäudes oder befestigten Flächen an einen Bestandnehmer ist dieser zu Entrichtung der Gebühr verpflichtet.
(3) Zur Entrichtung der Fäkalannahmegebühr (§3, Litera b, dieser Verordnung) sind die Eigentümer von Kläranlagen, biologischen Kläranlagen oder Senkgruben verpflichtet, welche den Fäkalschlamm zur gemeindeeigenen Kläranlage einbringen.
Paragraph 5
Festsetzung der Abgabe
Die Benützungsgebühr ist jährlich mittels Abgabenbescheid festzusetzen. Vierteljährlich sind anteilige Vorauszahlungen aufgrund der Abgabenfestsetzung des vorausgegangenen Jahres zu leisten.
Paragraph 6
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 01.01.2007 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates vom 25.04.2002, Zahl 1131-0/02, außer Kraft.
Aufgeschlagen am: 20.11.2006
Abgenommen am: 05.12.2006