römisch fünf E R O R D N U N G

des Gemeinderates der Marktgemeinde Eisenkappel-Vellach vom 25.04.2002, Zahl: 1131-0/02, mit der Kanalanschlussbeiträge ausgeschrieben werden. Gemäß Paragraph 13, der Allgemeinen Gemeindeordnung, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, und der Paragraphen 11 und 14 des Gemeindekanalisationsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1999,, in der Fassung der Kundmachung Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2000, und des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2002,, wird verordnet:

Paragraph eins

Ausschreibung und Geltungsbereich

(1)              Zur Deckung der Kosten der Errichtung der Kanalisationsanlage wird ein Kanalanschlussbeitrag (Ergänzungsbeitrag, Nachtragsbeitrag) ausgeschrieben.

(2)              Diese Verordnung gilt für den mit Verordnung des Gemeinderates vom 31.05.1979 festgelegten Kanalisationsbereich.

Paragraph 2

Beitragssatz

Der Beitragssatz beträgt je Bewertungseinheit Euro 2.398,20

Paragraph 3

Abgabenschuldner

(1)              Zur Entrichtung des Kanalanschlussbeitrages sind die Eigentümer des Gebäudes oder der befestigten Flächen verpflichtet.

(2)              Die Grundeigentümer haften – sofern sie nicht selbst Abgabenschuldner sind – für den Kanalanschlussbeitrag mit dem Abgabenschuldner zur ungeteilten Hand.

Paragraph 4

Inkrafttreten

(1)              Diese Verordnung tritt nach Ablauf des Tages des Anschlages an der Amtstafel des Gemeindeamtes in Kraft.

(2)              Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates vom 17.12.1993, Zahl 6862-0/93, mit der Kanalanschlussbeitrag ausgeschrieben wurde außer Kraft.