AktID:      A/4205/2021

DokID:      D/20756/2021

Abfuhrordnung

VERORDNUNG

des Gemeinderates der Marktgemeinde Eberndorf vom 29.Dezember 2021, Zahl: D/20756/2021, mit der die Sammlung und die Abfuhr von Hausmüll und Sperrmüll im Gemeindegebiet von Eberndorf geregelt wird (Abfuhrordnung)

Gemäß Paragraph 24, der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 - K-AWO, LGBI. Nr. 17/2004, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBI. Nr. 83/2020, wird verordnet:

Paragraph eins,

Müllabfuhr durch die Gemeinde

        Die Marktgemeinde Eberndorf sorgt im Rahmen der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung für die Sammlung und die Abfuhr von Hausmüll und Sperrmüll und richtet zu diesem Zweck eine Müllabfuhr ein.

Paragraph 2,

Abholbereich

(1)         Die Sammlung und die Abfuhr von Hausmüll und Sperrmüll hat im gesamten Gemeindegebiet zu erfolgen. Für die Marktgemeinde Eberndorf wird kein Sonderbereich verordnet.

(2)         Die Sammlung und die Abfuhr des Sperrmülls hat zu erfolgen, als dies im Hinblick auf die Art und Menge des Sperrmülls erforderlich ist. Der Sperrmüll kann aus Gründen der Kostenminimierung in das Altstoffsammelzentrum Kohldorf, mit dem Standort in 9125 Kühnsdorf, Kohldorf 61, verbracht werden. Dabei sind die festgelegten Öffnungszeiten und die Betriebsordnung für das Altstoffsammelzentrum Kohldorf einzuhalten.

(3)         Die Gemeinde darf die Abfuhr des Sperrmülls auch in der Weise besorgen, dass Sperrmüll im Bedarfsfall erst über Anforderung abgeführt wird. Der Bürgermeister kann im Bedarfsfall die Abfuhrtermine für Sperrmüll festlegen und muss diese auf geeignete Weise rechtzeitig bekanntgeben.

Paragraph 3,

Abfuhr von Hausmüll im Abholbereich

(1)         Ist der Aufstellungsort nicht allgemein leicht zugänglich, so sind die zu verwendenden Müllbehälter für deren Entleerung and der jeweiligen Grundstücksgrenze der Hauszufahrt (Hauseinganges) des bebauten Grundstückes zu den Müllabfuhrterminen bereitzustellen. Die Müllbehälter sind am Abfuhrtag ab 05:00 Uhr an der jeweiligen Grundstücksgrenze des bebauten Grundstückes im Bereich der Hauszufahrt bereitzuhalten.

§4

Müllbehälter

(1)         Die Anzahl und die Größe der Müllbehälter für die bebauten Grundstücke im Abholbereich wird unter Bedachtnahme auf den durchschnittlichen ortsüblichen Anfall von Abfällen der in einem Haushalt meldebehördlich gemeldeten Personen, sowie entsprechend der Art und Größe der Betriebe oder Arbeitsstellen festgelegt.

(2)         Als Müllbehälter sind aufzustellen:

a)    Kunststoffmüllbehälter mit einem Fassungsvermögen von 80 l, 120 l, 240 l

b)    Großraumbehälter mit einem Fassungsraum von 1100 l

c)    Müllsäcke mit einem Fassungsvermögen von 60 l

(3)         Der ortsübliche Anfall einer im Haushalt meldebehördlich gemeldeten Person wird mit mindestens 12 Liter Abfall pro Woche festgelegt.

(4)         Bei dem in Gewerbsbetrieben anfallenden Hausmüll wird als durchschnittlicher ortsüblicher Anfall von Abfall

a)    Bis zu 10 Mitarbeitern für die Betriebsart Gasthof, Handel, Gewerbe und Kleingewerbe 120 l Abfall pro Woche und

b)    Über 10 Mitarbeiter 240 l Abfall pro Woche festgelegt

(5)         Die Eigentümer der bebauten Grundstücke im Abholbereich sind verpflichtet, die vom Müllabfuhrunternehmen beigestellten Müllbehälter aufzustellen oder anzubringen. Die Zahl der verwendeten Müllbehälter ergibt sich aus Absatz eins und 2 unter Bedachtnahme auf die festgelegten Müllabfuhrtermine.

(6)         All jenen Eigentümern von bebauten Grundstücken, bei welchen die Müllabfuhr nicht mittels Mülltonne erfolgt, wird eine Jahresgebühr für Müllsäcke vorgeschrieben.

Paragraph 5,

Verwendung und Reinigung von Müllbehältern

(1)         Das Einbringen von Abfällen in andere als für die jeweilige Abfallart oder den jeweiligen Altstoff vorgesehenen Abfall- oder Sammelbehälter und das Einbringen heißer Abfälle in Abfallbehälter der Müllabfuhr ist verboten. Außerhalb des Befüll- oder Einsammelvorganges sind die Müllbehälter entsprechend ihrer Art geschlossen zu halten.

(2)         Die Müllbehälter sind in der Art und Weise rein zu halten, dass der Hygiene und dem Erfordernis zur Vermeidung der Geruchsbelästigung Rechnung getragen wird.

Paragraph 6,

Grundsätze für die Berechnung der Müllgebühren

(1)  Die Gebühren für die Möglichkeit zur Benutzung bzw. Inanspruchnahme der Einrichtungen und Entsorgung von Abfällen und der Umweltberatung (Bereitstellungsgebühr) sowie für die tatsächliche Inanspruchnahme dieser Einrichtungen (Entsorgungsgebühr) werden in einer eigenen Gebührenverordnung nach Paragraph 55, ff Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 ausgeschrieben.

(2)   Eigentümer eines bebauten Grundstückes haben, sofern dieses zumindest drei Monate ununterbrochen unbewohnt ist, spätestens nach dem Ablauf des dritten Monats lediglich die Bereitstellungsgebühr zu entrichten.

(3)   Die Gemeinde hat die Möglichkeit, für die Entsorgung von Abfällen, mit Ausnahme der Entsorgung von Hausmüll und der Entsorgung von Betriebsmüll, sofern dieser über das Hausmüllsammelsystem entsorgt wird, Gebühren oder ein privatrechtliches Entgelt auszuschreiben.

Paragraph 7,

Inkrafttreten

(1)         Diese Verordnung tritt am 01.Jänner 2022 in Kraft.

(2)         Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Eberndorf vom 05.Mai 1995, Zahl: 2858, soweit sie den von der Müllabfuhrordnung umfassten Inhalt betrifft, außer Kraft.

Der Bürgermeister:

Wolfgang Stefitz