JOSEFIMARKTORDNUNG
(VERORDNUNG)
Beschluß des Gemeinderates der Marktgemeinde Eberndorf vom 19.03.1998, Zahl: 828-2/1877, mit der eine Marktordnung (Verordnung) für den Josefimarkt in Eberndorf erlassen wird.
Gemäß § 293 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994,Gemäß Paragraph 293, Absatz eins, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 63/1997, wird angeordnet: zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 63 aus 1997,, wird angeordnet:
I. ABSCHNITTrömisch eins. ABSCHNITT
Geltungsbereich der Marktordnung
§ 1Paragraph eins,
Diese Marktordnung regelt die Abhaltung der Josefimarktveranstaltung in Eberndorf.
II. ABSCHNITTrömisch II. ABSCHNITT
Markttage, Marktgebiet und Widmung
§ 2Paragraph 2,
Der JOSEFIMARKT findet jeweils am Samstag und Sonntag nach dem 19. März, ist der 19. März ein Samstag oder Sonntag, dann an diesem Wochendende, statt. Fällt aber der 19. März in die Karwoche, so findet der Markt eine Woche früher statt.
Für den unter § 2 Abs. 1 angeführten MarktFür den unter Paragraph 2, Absatz eins, angeführten Markt
(Josefimarkt) sind folgende Straßenzüge innerhalb des Ortsgebietes
von Eberndorf - der genaue Marktbereich ist aus dem in der Anlage I dieser Verordnung mit roter Linie abgegrenzten Marktplan zu entnehmen - als Veranstaltungs- bzw. Verkaufsplatz bestimmt: von Eberndorf - der genaue Marktbereich ist aus dem in der Anlage römisch eins dieser Verordnung mit roter Linie abgegrenzten Marktplan zu entnehmen - als Veranstaltungs- bzw. Verkaufsplatz bestimmt:
* Kirchplatz, einschließlich Feuerwehrvorplatz, Zugang zum Stift-Torhaus, Parkdreieck im Bereich Gasthof Kolleritsch u. Kaufhaus-Morocutti sowie Straßenverbindungen zwischen Kirchplatz und der Eberndorfer Landesstraße "L 120" einschließlich angrenzende Geschäftsflächen
* Kreuzberglweg beidseitig von Einbindung Eberndorfer Landesstraße "L 120" bis Hauseinfahrt Gojer, Eberndorf, Kreuzberglweg Nr. 3, einschließlich angrenzende Geschäftsflächen
* Bleiburger Straße beidseitig von Marin-Kreuzung bis Einfahrt Fa. Schippel, Eberndorf, Bleiburger Str. Nr. 40, einschließlich Parkplatz "Posojilnica-Bank" und angrenzende Geschäftsflächen * Bahnstraße beidseitig von Marin-Kreuzung bis Kreisverkehr "B 82" einschließlich angrenzende Geschäftsflächen sowie die Parkplätze der "Raiffeisenkasse", der Vorplatz im Bereich Cafe-Paar und das Areal des Zadruga-Marktes, Eberndorf, Bahnstr. 57a
* Eisenkappler Straße von der Billa-Kreuzung bis zur Fa. Spindelböck, Eisenkappler Str. Nr. 14, einschließlich angrenzende Geschäftsflächen und Parkfläche beim "Rutar Center"
im Bereich des Heimwerkermarktes
* Völkermarkter Straße bis zur Einbindung Zufahrtsstraße "Dreo-Hügel- Tatermann" und 10. Oktober-Platz einschließlich
angrenzende Geschäftsflächen sowie Verbindungsstraße zum Kirchplatz (Dreo-Hügel)
§ 4Paragraph 4,
Der Krämermarkt nach § 2 Abs. 1 beginnt jeweils um 07.00 Uhr und endet um 20.00 Uhr.Der Krämermarkt nach Paragraph 2, Absatz eins, beginnt jeweils um 07.00 Uhr und endet um 20.00 Uhr.
Der Vergnügungspark nach § 2 Abs. 1 beginnt jeweils um 8.00 Uhr und endet um 23.00 Uhr.Der Vergnügungspark nach Paragraph 2, Absatz eins, beginnt jeweils um 8.00 Uhr und endet um 23.00 Uhr.
Bei dem unter § 2 Abs. 1 angeführten Markt gelten als Öffnungszeiten auf den für den Ausschank von Getränken sowie die Verabreichung von Speisen nach den § 142 bis 153 der Gewerbeordnung 1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 63/1997, zugewiesenen Marktplätzen, die jeweiligen Offenhaltezeiten der Marktteilnehmer (Gastgewerbebetrieben), wobei das Ende mit jeweils spätestens 02.00 Uhr festgesetzt wird.Bei dem unter Paragraph 2, Absatz eins, angeführten Markt gelten als Öffnungszeiten auf den für den Ausschank von Getränken sowie die Verabreichung von Speisen nach den Paragraph 142 bis 153 der Gewerbeordnung 1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 63 aus 1997,, zugewiesenen Marktplätzen, die jeweiligen Offenhaltezeiten der Marktteilnehmer (Gastgewerbebetrieben), wobei das Ende mit jeweils spätestens 02.00 Uhr festgesetzt wird.
Auf dem Markt nach § 2 Abs. 1 dürfen die Marktplätze frühestens 2 Stunden vor Beginn des Marktes bezogen werden und sind spätestens 2 Stunden nach dem Marktende geräumt und gereinigtAuf dem Markt nach Paragraph 2, Absatz eins, dürfen die Marktplätze frühestens 2 Stunden vor Beginn des Marktes bezogen werden und sind spätestens 2 Stunden nach dem Marktende geräumt und gereinigt
zu verlassen.
Auf dem Markt nach § 2 Abs. 1 dürfen auf jenen Flächen, die für den Vergnügungspark bestimmt sind, die Marktplätze frühestens 7 Tage vor Beginn des Marktes bezogen werden und sind spätestens 3 Tage nach Marktende geräumt und gereinigt zu verlassen.Auf dem Markt nach Paragraph 2, Absatz eins, dürfen auf jenen Flächen, die für den Vergnügungspark bestimmt sind, die Marktplätze frühestens 7 Tage vor Beginn des Marktes bezogen werden und sind spätestens 3 Tage nach Marktende geräumt und gereinigt zu verlassen.
Gegenstände des Marktverkehrs
§ 5Paragraph 5,
Auf dem im § 2 Abs. 1 angeführten Markt sind alle im freien Verkehr gestatteten Waren, mit Ausnahme der im § 287 Abs. 2 und 3 der Gewerbeordnung 1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 63/1997, genannten Waren alsAuf dem im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten Markt sind alle im freien Verkehr gestatteten Waren, mit Ausnahme der im Paragraph 287, Absatz 2 und 3 der Gewerbeordnung 1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 63 aus 1997,, genannten Waren als
Marktgegenstand zugelassen.
§ 6Paragraph 6,
Bei dem unter § 2 Abs. 1 angeführten Markt ist der Ausschank von Getränken sowie die Verabreichung von Speisen nach den Bestimmungen der §§ 142 bis 153 der Gewerbeordnung 1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 63/1997, gestattet.Bei dem unter Paragraph 2, Absatz eins, angeführten Markt ist der Ausschank von Getränken sowie die Verabreichung von Speisen nach den Bestimmungen der Paragraphen 142 bis 153 der Gewerbeordnung 1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 63 aus 1997,, gestattet.
§ 7Paragraph 7,
Beim Ausschank von Getränken und Verabreichung von Speisen sind von den Marktparteien die entsprechenden lebensmittel- und hygienerechtlichen Bestimmungen zu beachten.
Verkaufsmengen und Arten des Verkaufs
§ 8Paragraph 8,
Auf dem Markt nach § 2 Abs. 1 ist der Verkäufer verpflichtet,Auf dem Markt nach Paragraph 2, Absatz eins, ist der Verkäufer verpflichtet,
alle handelsüblichen Mengen vorzuwägen, vorzumessen und vorzuzählen.
§ 9Paragraph 9,
Grundsätzlich sind jeder Inhaber einer einschlägigen Gewerbeberechtigung sowie Land- und Forstwirte befugt, unter Bedachtnahme auf den zur Verfügung stehenden Raum an allen Markttagen innerhalb der Marktzeiten die dort zugelassenen Marktgegenstände nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Marktordnung feilzuhalten und zu verkaufen (Marktpartei).
Über Aufforderung der Organe der Marktveranstalterin haben Marktparteien ihren Originalgewerbeschein vorzuweisen.
Personen, die im Ausland eine Erwerbstätigkeit befugt ausüben, dürfen Marktgegenstände, die nach dieser Marktordnung zugelassen
sind, auf Märkten verkaufen oder feilhalten, soweit in dieser Hinsicht Gegenseitigkeit gewährleistet ist.
Vergabe und Verlust der Marktplätze
§ 10Paragraph 10,
Die Vergabe der Marktplätze erfolgt durch schriftliche oder mündliche Zuweisung. Die Zuweisung wird von diensthabenden
Marktaufsichtsorgan unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen örtlichen Marktverhältnisse mündlich verfügt. Sie gilt für die jeweilige Marktzeit. Jene Gewerbebetriebe, die mit ihren Geschäftsflächen direkt am Marktgebiet angrenzen und als Marktteilnehmer aktiv auftreten, dürfen durch andere Marktfieranten nicht verdeckt werden.
Das Ausmaß der einzelnen Marktplätze wird von den Marktaufsichtsorganen unter Bedachtnahme auf den auf dem Markte zur Verfügung stehenden Raum und die im § 292 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 63/1997, daß jede der auf dem Markt zugelassenen Waren oder Warengruppen, die einen Hauptgegenstand des MarktverkehrsDas Ausmaß der einzelnen Marktplätze wird von den Marktaufsichtsorganen unter Bedachtnahme auf den auf dem Markte zur Verfügung stehenden Raum und die im Paragraph 292, Absatz eins, der Gewerbeordnung 1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 63 aus 1997,, daß jede der auf dem Markt zugelassenen Waren oder Warengruppen, die einen Hauptgegenstand des Marktverkehrs
bilden, in entsprechender Qualität durch eine genügende Zahl von Marktparteien feilgehalten wird, nach eigenem Ermessen festgelegt. Den Marktparteien steht kein Anspruch auf einen bestimmten Marktplatz oder ein bestimmtes Marktplatzausmaß zu.
Das Ausmaß des zugewiesenen Marktplatzes darf nicht überschritten werden.
Wenn es die örtlichen Marktverhältnisse gestatten und insbesondere die Sicherheit der Personen nicht gefährdet ist,
kann Marktparteien das Ausräumen von Marktgegenständen sowie die Lagerung von Waren, Geräten, Behältnissen und das Abstellen von Fahrzeugen auf sonstigen Marktflächen bewilligt werden (Übermaß).
Wird ein gemäß Abs. 1 zugewiesener Marktplatz bis 1 Stunde nach Marktbeginn oder bei Zuweisung nach Marktbeginn längstens innerhalb einer Stunde danach nicht bezogen, so erlischt die Zuweisung. Der Marktplatz kann für die Marktdauer einem anderen Bewerber zugewiesen werden.Wird ein gemäß Absatz eins, zugewiesener Marktplatz bis 1 Stunde nach Marktbeginn oder bei Zuweisung nach Marktbeginn längstens innerhalb einer Stunde danach nicht bezogen, so erlischt die Zuweisung. Der Marktplatz kann für die Marktdauer einem anderen Bewerber zugewiesen werden.
Zuweisungen gemäß Abs. 1 sind erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, insbesondere hinsichtlich Lagerung und Beseitigung von Abfällen, der Lagerung der feilgehaltenen Waren, der Beschaffenheit und des äußeren Erscheinungsbildes derZuweisungen gemäß Absatz eins, sind erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, insbesondere hinsichtlich Lagerung und Beseitigung von Abfällen, der Lagerung der feilgehaltenen Waren, der Beschaffenheit und des äußeren Erscheinungsbildes der
transportablen Marktstände sowie der Form von Ankündigungen zu erteilen.
Das Feilbieten von Waren außerhalb zugewiesener Marktplätze (im Umherziehen) ist verboten.
Den Marktparteien ist es verboten, den zugewiesenen Standplatz oder einen Teil desselben gegen Entgelt oder unentgeltlich weiterzugeben. Ebenso ist ein Tausch der Marktplätze
verboten.
Von den Schaustellern ist die Vidierung einer gültigen Lizenz der Kärntner Landesregierung bei der Marktgemeinde Eberndorf vorzunehmen.
§ 11Paragraph 11,
Zuweisungen gemäß § 10 (1) berechtigen ausschließlich jeneZuweisungen gemäß Paragraph 10, (1) berechtigen ausschließlich jene
Marktparteien, denen sie erteilt wurden. Sie sind nicht übertragbar.
§ 12Paragraph 12,
Vergaben gemäß §§ 9 bis 10 sind zu widerrufen, wennVergaben gemäß Paragraphen 9 bis 10 sind zu widerrufen, wenn
der Marktplatz an Dritte teilweise oder zur Gänze überlassen oder weitergegeben wird;
auf dem Marktplatz trotz mehrmaliger Mahnungen andere als nach § 5 zugelassene Marktgegenstände feilgehalten oder verkauft werden;auf dem Marktplatz trotz mehrmaliger Mahnungen andere als nach Paragraph 5, zugelassene Marktgegenstände feilgehalten oder verkauft werden;
eine Marktpartei wegen Übertretung der Vorschriften dieser Marktordnung oder anderer gewerberechtlicher Vorschriften oder sonstiger, den Gegenstand dieser Tätigkeit regelnden Rechtsvorschriften oder wegen Beihilfe zur Begehung einer Verwaltungsübertretung gem. § 366 (1), Ziff. 1 der Gewerbeordnung 1994 bestraft worden ist und eine Fortsetzung deseine Marktpartei wegen Übertretung der Vorschriften dieser Marktordnung oder anderer gewerberechtlicher Vorschriften oder sonstiger, den Gegenstand dieser Tätigkeit regelnden Rechtsvorschriften oder wegen Beihilfe zur Begehung einer Verwaltungsübertretung gem. Paragraph 366, (1), Ziff. 1 der Gewerbeordnung 1994 bestraft worden ist und eine Fortsetzung des
vorschriftswidrigen Verhaltens zu befürchten ist;
die festgesetzte Marktgebühr nicht zum Fälligkeitstermin oder nicht zur Gänze entrichtet wird.
§ 13Paragraph 13,
Jede Marktpartei ist verpflichtet, ihren Namen, ihre genaue Geschäftsadresse sowie den Gewerbestandort deutlich sichtbar an ihrem Objekt anzubringen.
Anträge auf Marktplätze und Vormerkungen
§ 14Paragraph 14,
Die Anmeldungen um Zuweisung eines Marktplatzes für die im § 2 Abs. 1 angeführte Marktveranstaltung (Josefimarkt) sindDie Anmeldungen um Zuweisung eines Marktplatzes für die im Paragraph 2, Absatz eins, angeführte Marktveranstaltung (Josefimarkt) sind
bis längstens 14 Tage vor dem jeweiligen Marktbeginn der Marktveranstalterin - Marktleitung vorzulegen. Mit der Anmeldung
unterwirft sich der jeweilige Teilnehmer der bestehenden Marktordnung.
Die vollzogene Anmeldung ist für den Teilnehmer bindend, schließt jedoch noch nicht das Recht auf Zuweisung eines Marktplatzes ein. Aus dem Ansuchen müssen der Name und die Anschrift der Marktpartei, die Größe des beanspruchten Marktplatzes,
sowie die Marktgegenstände, die zum Verkauf gelangen sollten, hervorgehen. Die Marktveranstalterin - Marktleitung kann ohne
Angabe von Gründen eine Anmeldung ablehnen. Der Antragsteller erhält hierüber zeitgerecht eine schriftliche Mitteilung.
Ausübung der Markttätigkeit
§ 15Paragraph 15,
Die Marktparteien dürfen sich bei der Ausübung der Markttätigkeit nur der Dienstleistung ihrer Familienangehörigen
oder des Eigenpersonals (Abs. 2) bedienen. oder des Eigenpersonals (Absatz 2,) bedienen.
Unter Eigenpersonal im Sinne dieser Marktordnung sind alle Dienstnehmer einer Marktpartei zu verstehen, die zu ihr in einem sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen.
Die Anmeldung zur Sozialversicherung gem. Abs. 2 ist den Marktaufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen.Die Anmeldung zur Sozialversicherung gem. Absatz 2, ist den Marktaufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen.
Marktpolizeiliche Bestimmungen
§ 16Paragraph 16,
Die Marktparteien haben sich über Verlangen der Marktaufsichtsorgane auszuweisen. Sie sowie ihre mittätigen
Familienangehörigen und Bediensteten haben ferner den Marktaufsichtsorganen das Betreten der auf der Marktfläche abgestellten Transportmittel, mit denen Marktgegenstände transportiert wurden, der Marktplätze und sonstigen Markteinrichtungen zu gewähren.
§ 17Paragraph 17,
Jedes Verstellen von nicht zugewiesenen Marktflächen, insbesondere der Zu- und Durchgänge mit Gegenständen jeder Art ist verboten.
Auf Marktplätzen und sonstigen Marktflächen dürfen nur jene Tätigkeiten vorgenommen werden, welche für die zuweisungsgemäße Abwicklung der Marktveranstaltung erforderlich sind.
Marktplätze und sonstige Marktflächen dürfen nicht mehr als unvermeidbar verunreinigt werden. Marktparteien haben die ihnen zugewiesenen Marktplätze an jedem Markttag vor Marktschluß zu reinigen.
Auf den Marktplätzen ist jedes Verhalten, das geeignet ist
Ärgernis zu erregen, die Ordnung zu stören, den öffentlichen Anstand zu verletzen oder ungebührlich störenden Lärm zu erregen,
verboten.
Im Geschäftsbetrieb ist darauf zu achten, daß der Lautstärkenpegel den gesetzlich erlaubten Richtwert nicht überschreitet. Der Lautstärkenpegel wird am Marktgelände vom Marktkommissär und vom zuständigen Referenten festgelegt.
Die Marktveranstalterin - Marktleitung ist berechtigt, Marktparteien, die die Lärmschutzrichtlinien und -anordnungen überschreiten, vom Marktgelände jederzeit zu entfernen. Diesen Marktparteien ist ein unwiderrufliches Marktverbot auszusprechen.
§ 18Paragraph 18,
Jede Marktpartei ist verpflichtet, die für den Marktbericht notwendigen und richtigen Auskünfte den Marktaufsichtsorganen
zu erteilen.
§ 19Paragraph 19,
Am Markt müssen Hunde an der Leine geführt werden. Das freie
Laufenlassen von Tieren aller Art ist nicht gestattet.
§ 20Paragraph 20,
Die bestehende Marktordnung ist von allen Teilnehmern
genauestens einzuhalten. Anordnungen der Marktleitung sowie der sonstigen Marktaufsichtsorgane ist jederzeit Folge zu leisten.
Bei schwerwiegenden Verletzungen der Marktordnung bzw. bei Gefahr
für Leib und Leben ist die Marktleitung jederzeit berechtigt, die Standplatzzusage zu widerrufen und den Standplatz unverzüglich
räumen zu lassen. Die Marktaufsicht ist ausreichend zu kennzeichnen.
III. ABSCHNITTrömisch III. ABSCHNITT
Marktentgelte
§ 21Paragraph 21,
Für die Benützung der Standplätze auf dem Markt unter § 2Für die Benützung der Standplätze auf dem Markt unter Paragraph 2,
(2) sind an die Marktveranstalterin - Marktleitung Entgelte zu entrichten, deren Höhe in einem gesonderten Tarif festgesetzt wird.
Zahlungspflichtig ist derjenige, dem ein Standplatz zugewiesen worden ist.
§ 22Paragraph 22,
Die Entgelte werden mit der Erteilung der Standplatzzusicherung oder mit der Zuweisung des Standplatzes für die Dauer der Marktveranstaltung bzw. für die vorgesehene Benützungszeit fällig.
§ 23Paragraph 23,
Werden zugewiesene Standplätze überhaupt nicht oder nur teilweise in Anspruch genommen, erfolgt keine Rückerstattung des Entgeltes.
§ 24Paragraph 24,
Die Marktleitung ist nur dann berechtigt, die unter § 2 (2) angeführten Marktflächen an Marktparteien zu vergeben, wenn sieDie Marktleitung ist nur dann berechtigt, die unter Paragraph 2, (2) angeführten Marktflächen an Marktparteien zu vergeben, wenn sie
hiefür vom jeweiligen Grund-stückseigentümer ein Benützungsrecht für die Dauer dieser Veranstaltung (Josefimarkt) nachweisen kann.
IV. ABSCHNITTrömisch IV. ABSCHNITT
Regelung des Fahrzeugverkehrs
§ 25Paragraph 25,
Die Regelung des Fahrzeugverkehrs erfolgt durch eine gesonderte straßenpolizeiliche Verordnung.
V. ABSCHNITTrömisch fünf. ABSCHNITT
§ 26Paragraph 26,
Firmen, welche Stromanschlüsse benötigen, haben diese Anschlüsse
durch die Kelag auf eigene Kosten durchführen zu lassen. Die verbrauchte Strommenge ist direkt mit der Kelag abzurechnen.
Die Elektroinstallationsarbeiten sind unter Einhaltung der letztgültigen SNT-Vorschriften, "Technischen Anschlußbestimmungen"
(TAEV) und Ausführungsbestimmungen der Kelag, von einem befugten Elektroinstallationsunternehmen zu erstellen und in einem Prüfbericht festzuhalten.
§ 27Paragraph 27,
Die Veranstalterin haftet nicht für Beschädigung von Personen, Besuchern oder Angestellten des Platzmieters, die aus Verschulden der Marktpartei bzw. der bei ihr Beschäftigten entstehen. Die Veranstalterin ist schad- und klaglos zu halten. Zur Deckung solcher Schäden muß der Aussteller oder Schausteller eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachweisen können, außerdem ist die Veranstalterin berechtigt, zur Abdeckung solcher Schäden Ausstellungsgüter zurückzubehalten.
Die Veranstalterin trägt keine Verantwortung und Haftung für Betriebsunfälle jeder Art, für Beschädigungen von Platzmietergut (Funkenflug, Feuer, usw.), für Beschädigung von Personen,
Besuchern oder Angestellten des Platzmieters durch den Betrieb und die Benützung der Vergnügungsobjekte und ist auch für einen
eventuellen schlechten Geschäftsgang nicht verantwortlich. Aus etwaigen auf Irrtümern beruhenden Angaben oder Maßnahmen können an die Veranstalterin keinerlei Schadenersatzansprüche abgeleitet werden. Desgleichen haftet die Veranstalterin nicht für Ereignisse, welche durch höhere Gewalt, politische Geschehnisse oder behördliche Verfügungen verursacht werden.
§ 28Paragraph 28,
Jeder Aussteller (Marktpartei) hat für Risiken, wie Feuer, Einbruch, Diebstahl, Transport und Haftpflicht selbst vorzusorgen
bzw. aus eigenem aufzukommen. Die Veranstalterin lehnt jede Haftung aus diesen Titeln ab.
Bau- und gewerberechtliche Überprüfung
§ 29Paragraph 29,
Alle Marktteilnehmer haben ihre Geschäfte so aufzustellen bzw. einzurichten, daß sie den Sicherheitsvorschriften voll entsprechen. Insbesondere sind die bau- und feuerpolizeilichen Bestimmungen genauestens zu beachten.
Ordnungsmaßnahmen und behördliche Vorschriften
§ 30Paragraph 30,
Die Marktparteien verpflichten sich, alle bau- und feuerpolizeilichen, gewerbebehördlichen Bestimmungen zu erfüllen, den getroffenen behördlichen Verfügungen sofort nachzukommen und den Grundsätzen der Hygiene in vollem Umfang zu
entsprechen.
§ 31Paragraph 31,
Gemäß § 1 des Bazillenausscheidungsgesetz vom 16.09.1945, Staatsgesetzblatt Nr. 153, müssen Personen, die in Betrieben bestimmter Art, in denen zum unmittelbar menschlichen Genuß dienende Nahrungs- und Genußmittel erzeugt, hergestellt oder abgegeben werden, beschäftigt sind und Personen, die solche Unternehmen betreiben, ein vom zuständigen Amtsarzt auf Grund einer vorgenommenen Untersuchung ausgestelltes amtsärztliches Zeugnis vorlegen. Alle Marktbeschicker, welche mit Nahrungs- und Genußmitteln handeln, sind daher verpflichtet, vor Marktbeginn für sich und ihre Bediensteten ein amtsärztliches Zeugnis im Sinne des Bazillenausscheidungsgesetzes zu beschaffen.Gemäß Paragraph eins, des Bazillenausscheidungsgesetz vom 16.09.1945, Staatsgesetzblatt Nr. 153, müssen Personen, die in Betrieben bestimmter Art, in denen zum unmittelbar menschlichen Genuß dienende Nahrungs- und Genußmittel erzeugt, hergestellt oder abgegeben werden, beschäftigt sind und Personen, die solche Unternehmen betreiben, ein vom zuständigen Amtsarzt auf Grund einer vorgenommenen Untersuchung ausgestelltes amtsärztliches Zeugnis vorlegen. Alle Marktbeschicker, welche mit Nahrungs- und Genußmitteln handeln, sind daher verpflichtet, vor Marktbeginn für sich und ihre Bediensteten ein amtsärztliches Zeugnis im Sinne des Bazillenausscheidungsgesetzes zu beschaffen.
§ 32Paragraph 32,
Das Parken von Fahrzeugen, Packwägen, Anhängern, etc. am Marktgelände ist "ausnahmslos" verboten.
VI. ABSCHNITTrömisch VI. ABSCHNITT
Strafbestimmungen
§ 33Paragraph 33,
Wer
einen Marktplatz ohne Zuweisung bezieht oder benützt,
Waren außerhalb eines zugewiesenen Marktplatzes feilhält oder verkauft,
das Ausmaß des ihm zugewiesenen Marktplatzes ohne Bewilligung überschreitet,
entgegen den §§ 5 u. 6entgegen den Paragraphen 5, u. 6
Waren feilbietet, verkauft, aus- oder einräumt,
Speisen verabreicht oder Getränke ausschenkt,
zugewiesene Marktplätze bezieht oder dieselben
nicht geräumt und gereinigt verläßt,
entgegen dem§ 5 andere als auf dem betreffenden Markt oder Marktteil zugelassene Marktgegenstände feilhält oder verkauft,
den Bestimmungen des § 6 zuwiderhandelt,den Bestimmungen des Paragraph 6, zuwiderhandelt,
entgegen den Vorschriften des § 9 Abs. 2 den Gewerbeschein nicht vorweistentgegen den Vorschriften des Paragraph 9, Absatz 2, den Gewerbeschein nicht vorweist
den Bestimmungen des § 16 zuwiderhandelt,den Bestimmungen des Paragraph 16, zuwiderhandelt,
als eine der im § 16 genannte Person oder als Marktbesucher auf eine andere als in den Absätzen 1 bis 9 bezeichnete Weiseals eine der im Paragraph 16, genannte Person oder als Marktbesucher auf eine andere als in den Absätzen 1 bis 9 bezeichnete Weise
die Gebote oder Verbote dieser Marktordnung nicht beachtet,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist im Sinne des § 368, Ziffer 13 der Gewerbeordnung 1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 63/1997, mit Geldstrafen bis zu S 15.000,-- zu belegen.begeht eine Verwaltungsübertretung und ist im Sinne des Paragraph 368,, Ziffer 13 der Gewerbeordnung 1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 63 aus 1997,, mit Geldstrafen bis zu S 15.000,-- zu belegen.
VI. ABSCHNITTrömisch VI. ABSCHNITT
Schlußbestimmungen
§ 34Paragraph 34,
Diese Marktordnung (Verordnung) tritt nach Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
Für den Gemeinderat:
Der Bürgermeister:
(Bundesrat Josef Pfeifer)
Angeschlagen am: 20.03.1998
Abgenommen am: 03.04 1998