JOSEFIMARKTORDNUNG

(VERORDNUNG)

Beschluß des Gemeinderates der Marktgemeinde Eberndorf vom 19.03.1998, Zahl: 828-2/1877, mit der eine Marktordnung (Verordnung) für den Josefimarkt in Eberndorf erlassen wird.

Gemäß Paragraph 293, Absatz eins, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 63 aus 1997,, wird angeordnet:

römisch eins. ABSCHNITT

Geltungsbereich der Marktordnung

Paragraph eins,

Diese Marktordnung regelt die Abhaltung der Josefimarktveranstaltung in Eberndorf.

römisch II. ABSCHNITT

  1. Ziffer eins
    Markttage, Marktgebiet und Widmung

Paragraph 2,

  1. Ziffer eins
    Der JOSEFIMARKT findet jeweils am Samstag und Sonntag nach dem 19. März, ist der 19. März ein Samstag oder Sonntag, dann an diesem Wochendende, statt. Fällt aber der 19. März in die Karwoche, so findet der Markt eine Woche früher statt.

  1. Ziffer 2
    Für den unter Paragraph 2, Absatz eins, angeführten Markt
(Josefimarkt) sind folgende Straßenzüge innerhalb des Ortsgebietes

von Eberndorf - der genaue Marktbereich ist aus dem in der Anlage römisch eins dieser Verordnung mit roter Linie abgegrenzten Marktplan zu entnehmen - als Veranstaltungs- bzw. Verkaufsplatz bestimmt:

* Kirchplatz, einschließlich Feuerwehrvorplatz, Zugang zum Stift-Torhaus, Parkdreieck im Bereich Gasthof Kolleritsch u. Kaufhaus-Morocutti sowie Straßenverbindungen zwischen Kirchplatz und der Eberndorfer Landesstraße "L 120" einschließlich angrenzende Geschäftsflächen

* Kreuzberglweg beidseitig von Einbindung Eberndorfer Landesstraße "L 120" bis Hauseinfahrt Gojer, Eberndorf, Kreuzberglweg Nr. 3, einschließlich angrenzende Geschäftsflächen

* Bleiburger Straße beidseitig von Marin-Kreuzung bis Einfahrt Fa. Schippel, Eberndorf, Bleiburger Str. Nr. 40, einschließlich Parkplatz "Posojilnica-Bank" und angrenzende Geschäftsflächen * Bahnstraße beidseitig von Marin-Kreuzung bis Kreisverkehr "B 82" einschließlich angrenzende Geschäftsflächen sowie die Parkplätze der "Raiffeisenkasse", der Vorplatz im Bereich Cafe-Paar und das Areal des Zadruga-Marktes, Eberndorf, Bahnstr. 57a

* Eisenkappler Straße von der Billa-Kreuzung bis zur Fa. Spindelböck, Eisenkappler Str. Nr. 14, einschließlich angrenzende Geschäftsflächen und Parkfläche beim "Rutar Center"

im Bereich des Heimwerkermarktes

* Völkermarkter Straße bis zur Einbindung Zufahrtsstraße "Dreo-Hügel- Tatermann" und 10. Oktober-Platz einschließlich

angrenzende Geschäftsflächen sowie Verbindungsstraße zum Kirchplatz (Dreo-Hügel)

  1. Ziffer 2
    Marktzeiten
Paragraph 4,

  1. Ziffer eins
    Der Krämermarkt nach Paragraph 2, Absatz eins, beginnt jeweils um 07.00 Uhr und endet um 20.00 Uhr.

  1. Ziffer 2
    Der Vergnügungspark nach Paragraph 2, Absatz eins, beginnt jeweils um 8.00 Uhr und endet um 23.00 Uhr.

  1. Ziffer 3
    Bei dem unter Paragraph 2, Absatz eins, angeführten Markt gelten als Öffnungszeiten auf den für den Ausschank von Getränken sowie die Verabreichung von Speisen nach den Paragraph 142 bis 153 der Gewerbeordnung 1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 63 aus 1997,, zugewiesenen Marktplätzen, die jeweiligen Offenhaltezeiten der Marktteilnehmer (Gastgewerbebetrieben), wobei das Ende mit jeweils spätestens 02.00 Uhr festgesetzt wird.

  1. Ziffer 4
    Auf dem Markt nach Paragraph 2, Absatz eins, dürfen die Marktplätze frühestens 2 Stunden vor Beginn des Marktes bezogen werden und sind spätestens 2 Stunden nach dem Marktende geräumt und gereinigt

zu verlassen.

  1. Ziffer 5
    Auf dem Markt nach Paragraph 2, Absatz eins, dürfen auf jenen Flächen, die für den Vergnügungspark bestimmt sind, die Marktplätze frühestens 7 Tage vor Beginn des Marktes bezogen werden und sind spätestens 3 Tage nach Marktende geräumt und gereinigt zu verlassen.

  1. Ziffer 3
    Gegenstände des Marktverkehrs
Paragraph 5,

Auf dem im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten Markt sind alle im freien Verkehr gestatteten Waren, mit Ausnahme der im Paragraph 287, Absatz 2 und 3 der Gewerbeordnung 1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 63 aus 1997,, genannten Waren als

Marktgegenstand zugelassen.

Paragraph 6,

Bei dem unter Paragraph 2, Absatz eins, angeführten Markt ist der Ausschank von Getränken sowie die Verabreichung von Speisen nach den Bestimmungen der Paragraphen 142 bis 153 der Gewerbeordnung 1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 63 aus 1997,, gestattet.

Paragraph 7,

  1. Ziffer eins
    Beim Ausschank von Getränken und Verabreichung von Speisen sind von den Marktparteien die entsprechenden lebensmittel- und hygienerechtlichen Bestimmungen zu beachten.

  1. Ziffer 4
    Verkaufsmengen und Arten des Verkaufs

Paragraph 8,

Auf dem Markt nach Paragraph 2, Absatz eins, ist der Verkäufer verpflichtet,

alle handelsüblichen Mengen vorzuwägen, vorzumessen und vorzuzählen.

  1. Ziffer 5
    Marktparteien

Paragraph 9,

  1. Ziffer eins
    Grundsätzlich sind jeder Inhaber einer einschlägigen Gewerbeberechtigung sowie Land- und Forstwirte befugt, unter Bedachtnahme auf den zur Verfügung stehenden Raum an allen Markttagen innerhalb der Marktzeiten die dort zugelassenen Marktgegenstände nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Marktordnung feilzuhalten und zu verkaufen (Marktpartei).

  1. Ziffer 2
    Über Aufforderung der Organe der Marktveranstalterin haben Marktparteien ihren Originalgewerbeschein vorzuweisen.

  1. Ziffer 3
    Personen, die im Ausland eine Erwerbstätigkeit befugt ausüben, dürfen Marktgegenstände, die nach dieser Marktordnung zugelassen
sind, auf Märkten verkaufen oder feilhalten, soweit in dieser Hinsicht Gegenseitigkeit gewährleistet ist.

  1. Ziffer 6
    Vergabe und Verlust der Marktplätze

Paragraph 10,

  1. Ziffer eins
    Die Vergabe der Marktplätze erfolgt durch schriftliche oder mündliche Zuweisung. Die Zuweisung wird von diensthabenden
Marktaufsichtsorgan unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen örtlichen Marktverhältnisse mündlich verfügt. Sie gilt für die jeweilige Marktzeit. Jene Gewerbebetriebe, die mit ihren Geschäftsflächen direkt am Marktgebiet angrenzen und als Marktteilnehmer aktiv auftreten, dürfen durch andere Marktfieranten nicht verdeckt werden.

  1. Ziffer 2
    Das Ausmaß der einzelnen Marktplätze wird von den Marktaufsichtsorganen unter Bedachtnahme auf den auf dem Markte zur Verfügung stehenden Raum und die im Paragraph 292, Absatz eins, der Gewerbeordnung 1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 63 aus 1997,, daß jede der auf dem Markt zugelassenen Waren oder Warengruppen, die einen Hauptgegenstand des Marktverkehrs

bilden, in entsprechender Qualität durch eine genügende Zahl von Marktparteien feilgehalten wird, nach eigenem Ermessen festgelegt. Den Marktparteien steht kein Anspruch auf einen bestimmten Marktplatz oder ein bestimmtes Marktplatzausmaß zu.

  1. Ziffer 3
    Das Ausmaß des zugewiesenen Marktplatzes darf nicht überschritten werden.

              Wenn es die örtlichen Marktverhältnisse gestatten und insbesondere die Sicherheit der Personen nicht gefährdet ist,

kann Marktparteien das Ausräumen von Marktgegenständen sowie die Lagerung von Waren, Geräten, Behältnissen und das Abstellen von Fahrzeugen auf sonstigen Marktflächen bewilligt werden (Übermaß).

  1. Ziffer 4
    Wird ein gemäß Absatz eins, zugewiesener Marktplatz bis 1 Stunde nach Marktbeginn oder bei Zuweisung nach Marktbeginn längstens innerhalb einer Stunde danach nicht bezogen, so erlischt die Zuweisung. Der Marktplatz kann für die Marktdauer einem anderen Bewerber zugewiesen werden.

  1. Ziffer 5
    Zuweisungen gemäß Absatz eins, sind erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, insbesondere hinsichtlich Lagerung und Beseitigung von Abfällen, der Lagerung der feilgehaltenen Waren, der Beschaffenheit und des äußeren Erscheinungsbildes der

transportablen Marktstände sowie der Form von Ankündigungen zu erteilen.

  1. Ziffer 6
    Das Feilbieten von Waren außerhalb zugewiesener Marktplätze (im Umherziehen) ist verboten.

  1. Ziffer 7
    Den Marktparteien ist es verboten, den zugewiesenen Standplatz oder einen Teil desselben gegen Entgelt oder unentgeltlich weiterzugeben. Ebenso ist ein Tausch der Marktplätze

verboten.

  1. Ziffer 8
    Von den Schaustellern ist die Vidierung einer gültigen Lizenz der Kärntner Landesregierung bei der Marktgemeinde Eberndorf vorzunehmen.

Paragraph 11,

Zuweisungen gemäß Paragraph 10, (1) berechtigen ausschließlich jene

Marktparteien, denen sie erteilt wurden. Sie sind nicht übertragbar.

Paragraph 12,

Vergaben gemäß Paragraphen 9 bis 10 sind zu widerrufen, wenn

  1. Litera a
    der Marktplatz an Dritte teilweise oder zur Gänze überlassen oder weitergegeben wird;

  1. Litera b
    auf dem Marktplatz trotz mehrmaliger Mahnungen andere als nach Paragraph 5, zugelassene Marktgegenstände feilgehalten oder verkauft werden;

  1. Litera c
    eine Marktpartei wegen Übertretung der Vorschriften dieser Marktordnung oder anderer gewerberechtlicher Vorschriften oder sonstiger, den Gegenstand dieser Tätigkeit regelnden Rechtsvorschriften oder wegen Beihilfe zur Begehung einer Verwaltungsübertretung gem. Paragraph 366, (1), Ziff. 1 der Gewerbeordnung 1994 bestraft worden ist und eine Fortsetzung des

vorschriftswidrigen Verhaltens zu befürchten ist;

  1. Litera d
    die festgesetzte Marktgebühr nicht zum Fälligkeitstermin oder nicht zur Gänze entrichtet wird.

Paragraph 13,

Jede Marktpartei ist verpflichtet, ihren Namen, ihre genaue Geschäftsadresse sowie den Gewerbestandort deutlich sichtbar an ihrem Objekt anzubringen.

  1. Ziffer 7
    Anträge auf Marktplätze und Vormerkungen

Paragraph 14,

  1. Ziffer eins
    Die Anmeldungen um Zuweisung eines Marktplatzes für die im Paragraph 2, Absatz eins, angeführte Marktveranstaltung (Josefimarkt) sind

bis längstens 14 Tage vor dem jeweiligen Marktbeginn der Marktveranstalterin - Marktleitung vorzulegen. Mit der Anmeldung

unterwirft sich der jeweilige Teilnehmer der bestehenden Marktordnung.

  1. Ziffer 2
    Die vollzogene Anmeldung ist für den Teilnehmer bindend, schließt jedoch noch nicht das Recht auf Zuweisung eines Marktplatzes ein. Aus dem Ansuchen müssen der Name und die Anschrift der Marktpartei, die Größe des beanspruchten Marktplatzes,

sowie die Marktgegenstände, die zum Verkauf gelangen sollten, hervorgehen. Die Marktveranstalterin - Marktleitung kann ohne

Angabe von Gründen eine Anmeldung ablehnen. Der Antragsteller erhält hierüber zeitgerecht eine schriftliche Mitteilung.

  1. Ziffer 8
    Ausübung der Markttätigkeit

Paragraph 15,

  1. Ziffer eins
    Die Marktparteien dürfen sich bei der Ausübung der Markttätigkeit nur der Dienstleistung ihrer Familienangehörigen

oder des Eigenpersonals (Absatz 2,) bedienen.

  1. Ziffer 2
    Unter Eigenpersonal im Sinne dieser Marktordnung sind alle Dienstnehmer einer Marktpartei zu verstehen, die zu ihr in einem sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen.

  1. Ziffer 3
    Die Anmeldung zur Sozialversicherung gem. Absatz 2, ist den Marktaufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen.

  1. Ziffer 9
    Marktpolizeiliche Bestimmungen

Paragraph 16,

Die Marktparteien haben sich über Verlangen der Marktaufsichtsorgane auszuweisen. Sie sowie ihre mittätigen

Familienangehörigen und Bediensteten haben ferner den Marktaufsichtsorganen das Betreten der auf der Marktfläche abgestellten Transportmittel, mit denen Marktgegenstände transportiert wurden, der Marktplätze und sonstigen Markteinrichtungen zu gewähren.

Paragraph 17,

  1. Ziffer eins
    Jedes Verstellen von nicht zugewiesenen Marktflächen, insbesondere der Zu- und Durchgänge mit Gegenständen jeder Art ist verboten.

  1. Ziffer 2
    Auf Marktplätzen und sonstigen Marktflächen dürfen nur jene Tätigkeiten vorgenommen werden, welche für die zuweisungsgemäße Abwicklung der Marktveranstaltung erforderlich sind.

  1. Ziffer 3
    Marktplätze und sonstige Marktflächen dürfen nicht mehr als unvermeidbar verunreinigt werden. Marktparteien haben die ihnen zugewiesenen Marktplätze an jedem Markttag vor Marktschluß zu reinigen.

  1. Ziffer 4
    Auf den Marktplätzen ist jedes Verhalten, das geeignet ist

Ärgernis zu erregen, die Ordnung zu stören, den öffentlichen Anstand zu verletzen oder ungebührlich störenden Lärm zu erregen,

verboten.

  1. Ziffer 5
    Im Geschäftsbetrieb ist darauf zu achten, daß der Lautstärkenpegel den gesetzlich erlaubten Richtwert nicht überschreitet. Der Lautstärkenpegel wird am Marktgelände vom Marktkommissär und vom zuständigen Referenten festgelegt.

              Die Marktveranstalterin - Marktleitung ist berechtigt, Marktparteien, die die Lärmschutzrichtlinien und -anordnungen überschreiten, vom Marktgelände jederzeit zu entfernen. Diesen Marktparteien ist ein unwiderrufliches Marktverbot auszusprechen.

Paragraph 18,

Jede Marktpartei ist verpflichtet, die für den Marktbericht notwendigen und richtigen Auskünfte den Marktaufsichtsorganen

zu erteilen.

Paragraph 19,

Am Markt müssen Hunde an der Leine geführt werden. Das freie

Laufenlassen von Tieren aller Art ist nicht gestattet.

Paragraph 20,

Die bestehende Marktordnung ist von allen Teilnehmern

genauestens einzuhalten. Anordnungen der Marktleitung sowie der sonstigen Marktaufsichtsorgane ist jederzeit Folge zu leisten.

Bei schwerwiegenden Verletzungen der Marktordnung bzw. bei Gefahr

für Leib und Leben ist die Marktleitung jederzeit berechtigt, die Standplatzzusage zu widerrufen und den Standplatz unverzüglich

räumen zu lassen. Die Marktaufsicht ist ausreichend zu kennzeichnen.

römisch III. ABSCHNITT

Marktentgelte

Paragraph 21,

  1. Ziffer eins
    Für die Benützung der Standplätze auf dem Markt unter Paragraph 2,

(2) sind an die Marktveranstalterin - Marktleitung Entgelte zu entrichten, deren Höhe in einem gesonderten Tarif festgesetzt wird.

  1. Ziffer 2
    Zahlungspflichtig ist derjenige, dem ein Standplatz zugewiesen worden ist.

Paragraph 22,

Die Entgelte werden mit der Erteilung der Standplatzzusicherung oder mit der Zuweisung des Standplatzes für die Dauer der Marktveranstaltung bzw. für die vorgesehene Benützungszeit fällig.

Paragraph 23,

Werden zugewiesene Standplätze überhaupt nicht oder nur teilweise in Anspruch genommen, erfolgt keine Rückerstattung des Entgeltes.

Paragraph 24,

Die Marktleitung ist nur dann berechtigt, die unter Paragraph 2, (2) angeführten Marktflächen an Marktparteien zu vergeben, wenn sie

hiefür vom jeweiligen Grund-stückseigentümer ein Benützungsrecht für die Dauer dieser Veranstaltung (Josefimarkt) nachweisen kann.

römisch IV. ABSCHNITT

Regelung des Fahrzeugverkehrs

Paragraph 25,

Die Regelung des Fahrzeugverkehrs erfolgt durch eine gesonderte straßenpolizeiliche Verordnung.

römisch fünf. ABSCHNITT

  1. Ziffer eins
    Stromanschluß
Paragraph 26,

Firmen, welche Stromanschlüsse benötigen, haben diese Anschlüsse

durch die Kelag auf eigene Kosten durchführen zu lassen. Die verbrauchte Strommenge ist direkt mit der Kelag abzurechnen.

Die Elektroinstallationsarbeiten sind unter Einhaltung der letztgültigen SNT-Vorschriften, "Technischen Anschlußbestimmungen"

(TAEV) und Ausführungsbestimmungen der Kelag, von einem befugten Elektroinstallationsunternehmen zu erstellen und in einem Prüfbericht festzuhalten.

  1. Ziffer 2
    Haftung
Paragraph 27,

Die Veranstalterin haftet nicht für Beschädigung von Personen, Besuchern oder Angestellten des Platzmieters, die aus Verschulden der Marktpartei bzw. der bei ihr Beschäftigten entstehen. Die Veranstalterin ist schad- und klaglos zu halten. Zur Deckung solcher Schäden muß der Aussteller oder Schausteller eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachweisen können, außerdem ist die Veranstalterin berechtigt, zur Abdeckung solcher Schäden Ausstellungsgüter zurückzubehalten.

Die Veranstalterin trägt keine Verantwortung und Haftung für Betriebsunfälle jeder Art, für Beschädigungen von Platzmietergut (Funkenflug, Feuer, usw.), für Beschädigung von Personen,

Besuchern oder Angestellten des Platzmieters durch den Betrieb und die Benützung der Vergnügungsobjekte und ist auch für einen

eventuellen schlechten Geschäftsgang nicht verantwortlich. Aus etwaigen auf Irrtümern beruhenden Angaben oder Maßnahmen können an die Veranstalterin keinerlei Schadenersatzansprüche abgeleitet werden. Desgleichen haftet die Veranstalterin nicht für Ereignisse, welche durch höhere Gewalt, politische Geschehnisse oder behördliche Verfügungen verursacht werden.

  1. Ziffer 3
    Versicherung
Paragraph 28,

Jeder Aussteller (Marktpartei) hat für Risiken, wie Feuer, Einbruch, Diebstahl, Transport und Haftpflicht selbst vorzusorgen

bzw. aus eigenem aufzukommen. Die Veranstalterin lehnt jede Haftung aus diesen Titeln ab.

  1. Ziffer 4
    Bau- und gewerberechtliche Überprüfung
Paragraph 29,

Alle Marktteilnehmer haben ihre Geschäfte so aufzustellen bzw. einzurichten, daß sie den Sicherheitsvorschriften voll entsprechen. Insbesondere sind die bau- und feuerpolizeilichen Bestimmungen genauestens zu beachten.

  1. Ziffer 5
    Ordnungsmaßnahmen und behördliche Vorschriften

Paragraph 30,

Die Marktparteien verpflichten sich, alle bau- und feuerpolizeilichen, gewerbebehördlichen Bestimmungen zu erfüllen, den getroffenen behördlichen Verfügungen sofort nachzukommen und den Grundsätzen der Hygiene in vollem Umfang zu

entsprechen.

  1. Ziffer 6
    Amtsärztliches Zeugnis

Paragraph 31,

Gemäß Paragraph eins, des Bazillenausscheidungsgesetz vom 16.09.1945, Staatsgesetzblatt Nr. 153, müssen Personen, die in Betrieben bestimmter Art, in denen zum unmittelbar menschlichen Genuß dienende Nahrungs- und Genußmittel erzeugt, hergestellt oder abgegeben werden, beschäftigt sind und Personen, die solche Unternehmen betreiben, ein vom zuständigen Amtsarzt auf Grund einer vorgenommenen Untersuchung ausgestelltes amtsärztliches Zeugnis vorlegen. Alle Marktbeschicker, welche mit Nahrungs- und Genußmitteln handeln, sind daher verpflichtet, vor Marktbeginn für sich und ihre Bediensteten ein amtsärztliches Zeugnis im Sinne des Bazillenausscheidungsgesetzes zu beschaffen.

  1. Ziffer 7
    Parken am Marktgelände

Paragraph 32,

Das Parken von Fahrzeugen, Packwägen, Anhängern, etc. am Marktgelände ist "ausnahmslos" verboten.

römisch VI. ABSCHNITT

Strafbestimmungen

Paragraph 33,

Wer

  1. Ziffer eins
    einen Marktplatz ohne Zuweisung bezieht oder benützt,

  1. Ziffer 2
    Waren außerhalb eines zugewiesenen Marktplatzes feilhält oder verkauft,

  1. Ziffer 3
    das Ausmaß des ihm zugewiesenen Marktplatzes ohne Bewilligung überschreitet,

  1. Ziffer 4
    entgegen den Paragraphen 5, u. 6

  1. Litera a
    Waren feilbietet, verkauft, aus- oder einräumt,
  2. Litera b
    Speisen verabreicht oder Getränke ausschenkt,
  3. Litera c
    zugewiesene Marktplätze bezieht oder dieselben
nicht geräumt und gereinigt verläßt,

  1. Ziffer 5
    entgegen dem§ 5 andere als auf dem betreffenden Markt oder Marktteil zugelassene Marktgegenstände feilhält oder verkauft,

  1. Ziffer 6
    den Bestimmungen des Paragraph 6, zuwiderhandelt,

  1. Ziffer 7
    entgegen den Vorschriften des Paragraph 9, Absatz 2, den Gewerbeschein nicht vorweist

  1. Ziffer 8
    den Bestimmungen des Paragraph 16, zuwiderhandelt,

  1. Ziffer 9
    als eine der im Paragraph 16, genannte Person oder als Marktbesucher auf eine andere als in den Absätzen 1 bis 9 bezeichnete Weise
die Gebote oder Verbote dieser Marktordnung nicht beachtet,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist im Sinne des Paragraph 368,, Ziffer 13 der Gewerbeordnung 1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 63 aus 1997,, mit Geldstrafen bis zu S 15.000,-- zu belegen.

römisch VI. ABSCHNITT

Schlußbestimmungen

Paragraph 34,

Diese Marktordnung (Verordnung) tritt nach Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.

Für den Gemeinderat:

Der Bürgermeister:

(Bundesrat Josef Pfeifer)

Angeschlagen am: 20.03.1998

Abgenommen am: 03.04 1998