VERORDNUNG

des Gemeinderates der Marktgemeinde Eberndorf vom 26.04.2017, Zahl: 0052-2017-2, mit der die Entschädigung der Mitglieder des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse festgelegt wird

Gemäß Paragraph 29, Absatz 2 und 3 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung - K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2017,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Sitzungsgeld

(1)   Den Mitgliedern des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse der Marktgemeinde Eberndorf gebührt, soweit sie nicht Anspruch auf einen Bezug nach Paragraph 29, Absatz 4, - 6 K-AGO oder als Bürgermeister haben, für jede Sitzung, an der sie als Mitglied (Ersatzmitglied) teilgenommen haben, ein Sitzungsgeld.

(2)   Wird ein Mitglied des Gemeinderates in ein und derselben Sitzung durch ein oder in zeitlicher Abfolge mehrere Ersatzmitglieder des Gemeinderates – bei Ausschusssitzungen auch durch ein oder in zeitlicher Abfolge mehrere Mitglieder des Gemeinderates – vertreten, so gebührt das Sitzungsgeld nur für ein einziges an der Sitzung teilnehmendes Mitglied (Ersatzmitglied). Die Aufteilung hat durch die in Betracht kommende Gemeinderatspartei zu erfolgen.

Paragraph 2,

Höhe des Sitzungsgeldes

Das Sitzungsgeld wird pro Sitzung mit 170,00 Euro festgesetzt1.

Paragraph 3,

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit 01.07.2017 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Eberndorf vom 29.04.2015, Zahl: 0056-2015-1, außer Kraft.

Der Bürgermeister:

                                                                                                                              OSR Gottfried Wedenig

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1  Der Wert muss sich in Gemeinden mit bis zu 10.000 Einwohnern zwischen 70 und 170 Euro und in Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern zwischen 160 und 260 Euro bewegen.