M A R K T O R D N U N G
für die Stadtgemeinde Bleiburg
Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Bleiburg vom 18.Mai 2006 Zahl: 828-2/2006 mit welcher eine Marktordnung für die Stadtgemeinde Bleiburg erlassen wird
Gemäß Paragraphen 286, Absatz ,, 289 und 293 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 15 aus 2006,, wird verordnet:
römisch eins.ABSCHNITT
GELTUNGSBEREICH DER MARKTORDNUNG
Paragraph eins,
Diese Marktordnung regelt sämtliche Marktveranstaltungen in der Stadtgemeinde Bleiburg.
römisch II.ABSCHNITT
1. MARKTTAGE, MARKTGEBIETE UND WIDMUNG VON MÄRKTEN
Paragraph 2,
WOCHENMÄRKTE:
(1) Jeden Dienstag findet am 10. Oktober Platz im Bereich zwischen Mariensäule und Freyungsbrunnen ein Wochenmarkt statt.
(2) Fällt der Wochenmarkt auf einen gesetzlichen Feiertag, so wird dieser Wochenmarkt am vorhergehenden Werktag abgehalten.
Paragraph 3,
JAHRMÄRKTE:
Die Jahrmärkte finden zu folgenden Zeiten statt:
(1) a) Am Montag nach Hl.Drei König, falls auf diesen Tag ein gesetzlicher Feiertag fallen sollte, am nächst darauf folgenden Montag.
K.k. Landesregierung vom 14. Mai 1872, Zl.2404.
(2) a) Für die unter Paragraph 3, Absatz eins, Litera a,, b, c, und e angeführten Märkte ist der gesamte 10.Oktober Platz als Verkaufsplatz bestimmt. Die Platzeinteilung erfolgt in der Weise, als dass zuerst am oberen 10. Oktober Platz der nördliche Platzteil, in weiterer Folge der südliche Platzteil und bei Bedarf auch der untere 10. Oktober Platz in Anspruch genommen wird.
b) Für den unter Paragraph 3, Absatz , Litera d, angeführten Markt ist das Wiesenareal nördlich der Stadt Bleiburg, Parzellen 140/1, 140/2, 140/3, 140/5, 140/6,141/2, 148/1, 149, 150, 152 und 90/5 KG. Bleiburg, sowie der 10. Oktober Platz und die gesamte Grabenstraße als Verkaufsplatz bestimmt.
Paragraph 4,
SONSTIGE MÄRKTE:
(1) Am Sonntag, 14 Tage vor Ostersonntag findet am 10. Oktober Platz im Bereich zwischen der Einbindung der Kumeschgasse und der Einbindung der Postgasse ein Ostermarkt statt. Fällt der 19. März (Josefitag) auf den Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag oder Freitag der Woche vor dem 14. Tag vor Ostersonntag, so findet der Markt am Sonntag, 21 Tage vor Ostersonntag statt.
(2) Am 8. Dezember findet am gesamten 10. Oktober Platz ein Adventmarkt statt.
2. MARKTZEITEN
Paragraph 5,
(1) Der im Paragraph 2, angeführte Markt beginnt um 7.00 Uhr und endet um 14.00 Uhr
(2) Die im Paragraph 3, Absatz eins, Litera a und e angeführten Märkte beginnen jeweils um 8.00 Uhr und enden um 18.00 Uhr.
(3) Die im Paragraph 3, Absatz eins, Litera b und c angeführten Märkte beginnen jeweils um 7.00 Uhr und enden um 20.00 Uhr.
(4) Der im Paragraph 3, Absatz eins, Litera d, angeführte Markt beginnt im Vergnügungspark am nächst vorangehenden Freitag nach der hl. Messe am Marktgelände um ca. 15 Uhr, im übrigen Marktgebiet am Samstag um 7 Uhr und endet am Dienstag 4.00 Uhr.
(5) Die im Paragraph 4, Absatz eins und 2 angeführten Märkte beginnen jeweils um 9.00 Uhr und enden um 20.00 Uhr
(6) Auf den Märkten nach Paragraph 2, Absatz eins und 2, den Jahrmärkten nach Paragraph 3, Absatz eins, Litera a,, b, c und e dürfen die Marktplätze frühestens 1 Stunde vor Marktbeginn bezogen werden und sind spätestens 1 Stunde nach Marktende geräumt und gereinigt zu verlassen.
(7) Auf dem Markt nach Paragraph 3, Absatz eins, Litera d, dürfen die Marktplätze frühestens 14 Tage vor Beginn des Marktes bezogen werden und sind spätestens 7 Tage nach Marktende geräumt und gereinigt zu verlassen.
(8) Auf den Märkten nach Paragraph 4, dürfen die Marktplätze frühestens am Vortag ab 18 Uhr bezogen werden und sind spätestens 2 Stunden nach Marktende geräumt und gereinigt zu verlassen.
3. GEGENSTÄNDE DES MARKTVERKEHRS
Paragraph 6,
Auf den im Paragraph 2, Absatz und Paragraph 3, Absatz , Litera a bis e angeführten Märkten sind alle im freien Verkehr gestatteten Waren, als Marktgegenstände zugelassen.
Hauptgegenstände bilden Textilien, Lebensmittel, Keramik und Landmaschinen, Nebengegenstände bilden Haushaltsartikel und Werkzeuge.
Paragraph 7,
(1) Auf dem im Paragraph 4, Absatz eins, angeführten Markt (Ostermarkt) sind nur jene Waren zugelassen, die im Zusammenhang mit dem Osterfest stehen. Den Hauptgegenstand des Marktes bilden Lebensmittel wie z. B. Osterschinken, Osterreindling, den Nebengegenstand bilden Keramik, Geschirr, Osterschmuck und Imkereiprodukte.
(2) Auf dem im Paragraph 4, Absatz 2, angeführten Markt (Adventmarkt) sind nur jene Waren zugelassen, die im Zusammenhang mit dem Weihnachtsfest stehen. Den Hauptgegenstand des Marktes bilden Weihnachtsschmuck und Geschenksartikel, den Nebengegenstand bilden Keramik, Geschirr, Textilien und Imkereiprodukte.
Paragraph 8,
Bei den unter Paragraph 2, Absatz , , Paragraph 3, Absatz , Litera a bis e und Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 2, angeführten Märkten ist der Ausschank von Getränken sowie die Verabreichung von Speisen nach den Bestimmungen der geltenden Gewerbeordnung gestattet.
Paragraph 9,
Beim Ausschank von Getränken und Verabreichung von Speisen sind von den Marktparteien die entsprechenden lebensmittel- und hygienerechtlichen Bestimmungen zu beachten.
4. MARKTPARTEIEN
Paragraph 10,
(1) Grundsätzlich ist jedermann berechtigt, unter Bedachtnahme auf den zur Verfügung stehenden Raum an allen Markttagen innerhalb der Marktzeiten auf Märkten die dort zugelassenen Marktgegenstände nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Marktordnung feilzuhalten und zu verkaufen (Marktpartei).
(2) Über Aufforderung der Organe der Stadtgemeinde Bleiburg haben Marktparteien ihren Originalgewerbeschein vorzuweisen.
5. VERGABE UND VERLUST DER MARKTPLÄTZE
Paragraph 11,
(1) Die Vergabe der Marktplätze hat durch zivilrechtlichen Vertrag zwischen der Stadtgemeinde Bleiburg und den Marktbesuchern zu erfolgen.
Die Vergabe der Marktplätze erfolgt durch schriftliche oder mündliche Zuweisung. Die Zuweisung wird vom diensthabenden Marktaufsichtsorgan unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen örtlichen Marktverhältnisse mündlich verfügt. Sie gilt für die jeweilige Marktzeit.
(2) Das Ausmaß der einzelnen Marktplätze wird von den Marktaufsichtsorganen unter Bedachtnahme auf den auf dem Markte zur Verfügung stehenden Raum und die im Paragraph 292, Absatz eins, der Gewerbeordnung 1994 festgelegte Forderung, dass jede der auf dem Markt zugelassenen Waren oder Warengruppen, die einen Hauptgegenstand des Marktverkehrs bilden, in entsprechender Qualität durch eine genügende Zahl von Marktparteien feilgehalten wird, nach eigenem Ermessen festgelegt. Den Marktparteien steht kein Anspruch auf einen bestimmten Marktplatz oder ein bestimmtes Marktplatzausmaß zu.
(3) Das Ausmaß des zugewiesenen Marktplatzes darf nicht überschritten werden. Wenn es die örtlichen Marktverhältnisse gestatten und insbesondere die Sicherheit der Personen nicht gefährdet ist, kann Marktparteien das Ausräumen von Marktgegenständen sowie die Lagerung von Waren, Geräten, Behältnissen und das Abstellen von Fahrzeugen auf sonstigen Marktflächen bewilligt werden (Übermaß).
(4) Wird ein gemäß Absatz eins, zugewiesener Marktplatz bis 1 Stunde nach Marktbeginn oder bei Zuweisung nach Marktbeginn längstens innerhalb einer Stunde danach nicht bezogen, so erlischt die Zuweisung. Der Marktplatz kann für die Marktdauer einem anderen Bewerber zugewiesen werden.
(5) Zuweisungen gemäß Absatz eins, sind erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, insbesondere hinsichtlich Lagerung und Beseitigung von Abfällen, der Lagerung der feilgehaltenen Waren, der Beschaffenheit und des äußeren Erscheinungsbildes der transportablen Marktstände, der Form von Ankündigungen sowie feuerpolizeilichen und baupolizeilichen Bestimmungen, zu erteilen.
(6) Das Feilbieten von Waren außerhalb zugewiesener Marktplätze (im Umherziehen) ist auf allen Märkten verboten.
(7) Den Marktparteien ist es verboten, den zugewiesenen Standplatz oder einen Teil desselben gegen Entgelt oder unentgeltlich weiterzugeben. Ebenso ist ein Tausch der Marktplätze verboten. Bei Zuwiderhandeln kann für diese Marktparteien ein sofortiges und unbefristetes Marktverbot ausgesprochen werden. Dieses Marktverbot betrifft alle Standplätze dieser Marktpartei.
(8) Von den Schaustellern ist die Vidierung einer gültigen Lizenz der Kärntner Landesregierung bei der Stadtgemeinde Bleiburg vorzunehmen.
Paragraph 12,
Zuweisungen gemäß Paragraph 11, Absatz , berechtigen ausschließlich jene Marktparteien, denen sie erteilt wurden. Sie sind nicht übertragbar.
Paragraph 13,
Vergaben gemäß Paragraph 11, sind zu widerrufen, wenn
Paragraph 14,
Jede Marktpartei ist verpflichtet, ihren Namen, ihre genaue Geschäftsadresse sowie den Gewerbestandort deutlich sichtbar an ihrem Objekt anzubringen.
Paragraph 15,
(1) Für die Märkte gemäß Paragraph 2,, Paragraph 3, Absatz eins, Litera a,, b, c und e und Paragraph 4, sind die Marktplätze bei der Stadtgemeinde Bleiburg schriftlich bis spätestens 2 Wochen vor dem jeweiligen Markt zu beantragen.
(2) Ansuchen um Zuweisung eines Marktplatzes für eine im Paragraph 3, Absatz eins, Litera d, angeführte Marktveranstaltung sind schriftlich bis längstens 15. April (Vergnügungspark) bzw. 15. Juni (Krämer- und Ausstellungsgelände) bei der Stadtgemeinde Bleiburg einzubringen. Ansuchen können auch per Telefax oder e-mail übermittelt werden. Die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken trägt der Absender (z.B. Übertragungsfehler, Verlust des Schriftstückes)
(3) Aus dem Ansuchen müssen der Name und die Anschrift der Marktpartei, die Größe des benötigten Marktplatzes sowie die Marktgegenstände, die zum Verkauf gelangen sollen, hervorgehen.
(4) Mit der Anmeldung unterwirft sich der jeweilige Teilnehmer der bestehenden Marktordnung. Die vollzogene Anmeldung ist für die Marktpartei bindend, schließt jedoch noch nicht das Recht auf Zuweisung eines Marktplatzes ein.
(5) Marktplätze werden jeweils nur für einen Markt vorgemerkt.
7. AUSÜBUNG DER MARKTTÄTIGKEIT
Paragraph 16,
(1) Die Marktparteien dürfen sich bei der Ausübung der Markttätigkeit nur der Dienstleistung ihrer Familienangehörigen oder des Eigenpersonales (Absatz 2,) bedienen.
(2) Unter Eigenpersonal im Sinne dieser Marktordnung sind alle Dienstnehmer einer Marktpartei zu verstehen, die zu ihr in einem sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen.
(3) Die Anmeldung zur Sozialversicherung gem. Absatz 2, ist den Marktaufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen.
8. MARKTPOLIZEILICHE BESTIMMUNGEN
Paragraph 17,
Die Marktparteien haben sich über Verlangen der Marktaufsichtsorgane auszuweisen. Sie sowie ihre mittätigen Familienangehörigen und Bediensteten haben ferner den Marktaufsichtsorganen das Betreten der auf der Marktfläche abgestellten Transportmittel, mit denen Marktgegenstände transportiert wurden, der Marktplätze und sonstigen Markteinrichtungen zu gewähren.
Paragraph 18,
(1) Jedes Verstellen von nicht zugewiesenen Marktflächen, insbesondere der Zu- und Durchgänge mit Gegenständen jeder Art ist verboten.
(2) Auf Marktplätzen und sonstigen Marktflächen dürfen nur jene Tätigkeiten vorgenommen werden, welche für die zuweisungsgemäße Abwicklung der Marktveranstaltung erforderlich sind.
(3) Marktplätze und sonstige Marktflächen dürfen nicht mehr als unvermeidbar verunreinigt werden. Marktparteien haben die ihnen zugewiesenen Marktplätze an jedem Markttag vor Marktschluss zu reinigen.
(4) Auf den Marktplätzen ist jedes Verhalten, das geeignet ist Ärgernis zu erregen, die Ordnung zu stören, den öffentlichen Anstand zu verletzen oder ungebührlich störenden Lärm zu erregen, verboten.
Paragraph 19,
(1) Im Geschäftsbetrieb ist darauf zu achten, dass der Lautstärkenpegel den gesetzlich erlaubten Richtwert nicht überschreitet. Der Lautstärkenpegel wird am Marktgelände von der Marktbehörde festgelegt. Die Stadtgemeinde Bleiburg ist berechtigt, Marktparteien, die die Lärmschutzrichtlinien und - anordnungen überschreiten, vom Marktgelände jederzeit zu entfernen. Diesen Marktparteien ist ein unwiderrufliches Marktverbot auszusprechen.
(2) Bei der unter Paragraph 3, Absatz eins, Litera d, angeführten Marktveranstaltung (Wiesenmarkt) ist der Lautsprecher- und Musikbetrieb am gesamten Marktgelände um 4.00 Uhr ausnahmslos zu beenden.
Paragraph 20,
Jede Marktpartei ist verpflichtet, die für den Marktbericht notwendigen und richtigen Auskünfte den Marktaufsichtsorganen zu erteilen.
Paragraph 21,
Auf allen Märkten müssen Hunde an der Leine geführt werden. Das freie Laufenlassen von Tieren aller Art ist nicht gestattet.
Paragraph 22,
Die bestehende Marktordnung ist von allen Teilnehmern genauestens einzuhalten.
Anordnungen der Marktleitung sowie der sonstigen Marktaufsichtsorgane ist jederzeit Folge zu leisten. Bei Verletzungen der Marktordnung ist die Marktleitung jederzeit berechtigt, die Standplatzzusage zu widerrufen und den Standplatz unverzüglich räumen zu lassen.
Paragraph 23,
Bei der unter Paragraph 2,, Paragraph 3, Absatz eins, Litera a,, b, c und e und Paragraph 4, angeführten Märkten werden den Marktparteien Stromanschlüsse seitens der Stadtgemeinde Bleiburg zur Verfügung gestellt. Die Stromzuleitung zwischen Stromverteiler und Marktstand obliegt der jeweiligen Marktpartei. Das Entgelt hiefür wird mit einem eigenen Tarif festgesetzt.
Paragraph 24,
Bei dem unter Paragraph 3, Absatz eins, Litera d, angeführten Markt (Wiesenmarkt) haben Marktparteien, welche Stromanschlüsse benötigen, diese Anschlüsse durch einen Stromanbieter (z.B. KELAG) auf eigene Kosten durchführen zu lassen. Die verbrauchte Strommenge ist direkt mit dem Anbieter abzurechnen. Die jeweilige Marktpartei ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Elektroinstallationsarbeiten nach den Vorschriften gemäß SNT verantwortlich.
Paragraph 25,
Alle Marktparteien haben ihre Geschäfte so aufzustellen bzw. einzurichten, dass sie den Sicherheitsvorschriften voll entsprechen. Insbesondere sind die bau- und feuerpolizeilichen Bestimmungen sowie sonstige Auflagen genauestens zu beachten.
Paragraph 26,
Die Marktparteien sind verpflichtet für eine saubere Aufmachung ihres Geschäftes zu sorgen.
Bei dem unter Paragraph 3, Absatz eins, Litera d, angeführten Markt (Wiesenmarkt) sind im Vergnügungspark die dem Besucher zugewandten sichtbaren Seiten des Geschäftes mit einer effektvollen Beleuchtung zu versehen.
Paragraph 27,
Beim Markt gemäß Paragraph 4, Absatz 2, (Adventmarkt) sind die Marktstände weihnachtlich zu dekorieren und zu beleuchten.
römisch III. ABSCHNITT
MARKTENTGELTE
Paragraph 28,
(1) Für die Benützung der Standplätze auf Märkten sind an die Stadtgemeinde Bleiburg Entgelte zu entrichten, deren Höhe in einem gesonderten Tarif festgesetzt wird.
(2) Zahlungspflichtig ist derjenige, dem ein Standplatz zugewiesen worden ist.
Paragraph 29,
Die Entgelte werden mit der Erteilung der Standplatzzusicherung oder mit der Zuweisung des Standplatzes für die Dauer der Marktveranstaltung bzw. für die vorgesehene Benützungszeit fällig.
Paragraph 30,
Werden zugewiesene Standplätze überhaupt nicht oder nur teilweise in Anspruch genommen, erfolgt keine Rückerstattung des Entgeltes.
römisch IV. ABSCHNITT
REGELUNG DES FAHRZEUGVERKEHRS
Paragraph 31,
Bei dem unter Paragraph 3, Absatz eins, Litera d, angeführten Markt (Wiesenmarkt) ist das Abstellen von Fahrzeugen entlang der befestigten Wege am Marktgelände verboten. Ein dort widerrechtlich abgestelltes Fahrzeug kann daher entfernet werden.
Paragraph 32,
Die Regelung des Fahrzeugverkehrs auf Märkten, sofern nicht in Paragraph 30, anders bestimmt, erfolgt durch eine gesonderte straßenpolizeiliche Verordnung.
römisch fünf. ABSCHNITT
STRAFBESTIMMUNGEN
Paragraph 33,
Die Nichteinhaltung der Marktordnung wird nach den Strafbestimmungen der geltenden Gewerbeordnung bestraft.
römisch VI. ABSCHNITT
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Paragraph 34,
Diese Marktordnung tritt am 01. Juni 2006 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Marktordnung tritt die Marktordnung der Stadtgemeinde Bleiburg vom 22.05.2002 außer Kraft.
Für den Gemeinderat:
Der Bürgermeister
Stefan Visotschnig
Angeschlagen am: 19.05.2006
Abgenommen am: 16.06.2006