| FINANZVERWALTUNG | |
Voranschlagsverordnung 2024 | Datum: | 13. Dezember 2023 |
Zahl/ReNr.: | 900-2/2023 | |
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UID: | ATU 55 25 25 04 | |
Auskünfte: | Michael Dermutz | |
Telefon: | 04245 2385–24 | |
e-mail: | michael.dermutz@ktn.gde.at | |
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Verordnung
des Gemeinderates der Marktgemeinde Weißenstein vom 12. Dezember 2023, Zl. 900-2/2023, mit der der Voranschlag für das Haushaltsjahr 2024 erlassen wird (Voranschlagsverordnung 2024).
Gemäß Paragraph 6, Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHG, Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2019,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 2020,, wird verordnet:
Paragraph eins,
Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt den Voranschlag für das Finanzjahr 2024.
Paragraph 2,
Ergebnis- und Finanzierungsvoranschlag
(1) Die Erträge und Aufwendungen werden in Summe wie folgt festgelegt:
Erträge: € 8.094.200,00
Aufwendungen: € 8.676.800,00
Entnahmen von Haushaltsrücklagen: € 201.600,00
Zuweisung an Haushaltsrücklagen: € 17.600,00
Nettoergebnis nach Haushaltsrücklagen: € - 398.600,00
(2) Die Einzahlungen und Auszahlungen werden in Summe wie folgt festgelegt:
Einzahlungen: € 8.012.000,00
Auszahlungen: € 8.819.000,00
Geldfluss aus der voranschlagswirksamen Gebarung: € -807.000,00
Paragraph 3,
Deckungsfähigkeit
Gemäß Paragraph 14, des Kärntner Gemeindehaushaltsgesetzes wird die gegenseitige Deckungsfähigkeit innerhalb der Abschnitte gemäß Anlage 2 der VRV 2015 festgelegt.
Die Deckungsfähigkeit besteht nur innerhalb des Sachaufwandes oder des Personalaufwandes. Für Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit und jener mit Kostendeckungsprinzip, sowie investiven Einzelvorhaben besteht Deckungsfähigkeit nur für Konten innerhalb des einzelnen Betriebes mit marktbestimmter Tätigkeit und jener mit Kostendeckungsprinzip oder des einzelnen investiven Einzelvorhabens.
Paragraph 4,
Kontokorrentrahmen
Gemäß Paragraph 37, Absatz 2, K-GHG wird der Kontokorrentrahmen mit € 1.450.000,- festgelegt.
Paragraph 5,
Voranschlag, Anlagen und Beilagen
Der Voranschlag, alle Anlagen und Beilagen sind in der Anlage zur Verordnung, die einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellt.
Paragraph 6,
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2024 in Kraft.
Der Bürgermeister:
(Harald Haberle)