FINANZVERWALTUNG

Voranschlagsverordnung 2023

Datum:

14.12.2022

Zahl/ReNr.:

900-2/2022

 

UID:

ATU 55 25 25 04

Auskünfte:

Michael Dermutz

Telefon:

04245 2385–24

e-mail:

michael.dermutz@ktn.gde.at

 

 

Verordnung

des Gemeinderates der Marktgemeinde Weißenstein vom 14. Dezember 2022, Zl. 900-2/2022, mit der der Voranschlag für das Haushaltsjahr 2023 erlassen wird (Voranschlagsverordnung 2023)

Gemäß Paragraph 6, Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHG, Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2019,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 2020,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt den Voranschlag für das Finanzjahr 2023.

Paragraph 2,

Ergebnis- und Finanzierungsvoranschlag

(1)      Die Erträge und Aufwendungen werden in Summe wie folgt festgelegt:

Erträge:        € 7.629.600,00

Aufwendungen:        € 8.377.500,00

Entnahmen von Haushaltsrücklagen:   € 116.400,00

Zuweisung an Haushaltsrücklagen:    € 56.600,00

Nettoergebnis nach Haushaltsrücklagen:   € - 688.100,00

(2)      Die Einzahlungen und Auszahlungen werden in Summe wie folgt festgelegt:

Einzahlungen:       € 7.576.400,00

Auszahlungen:        € 8.146.800,00

Geldfluss aus der voranschlagswirksamen Gebarung: € -570.400,00

Paragraph 3,

Deckungsfähigkeit

Gemäß Paragraph 14, des Kärntner Gemeindehaushaltsgesetzes wird die gegenseitige Deckungsfähigkeit innerhalb der Abschnitte gemäß Anlage 2 der VRV 2015 festgelegt.

Die Deckungsfähigkeit besteht nur innerhalb des Sachaufwandes oder des Personalaufwandes. Für Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit und jener mit Kostendeckungsprinzip, sowie investiven Einzelvorhaben besteht Deckungsfähigkeit nur für Konten innerhalb des einzelnen Betriebes mit marktbestimmter Tätigkeit und jener mit Kostendeckungsprinzip oder des einzelnen investiven Einzelvorhabens.

Paragraph 4,

Kontokorrentrahmen

Gemäß Paragraph 37, Absatz 2, K-GHG wird der Kontokorrentrahmen mit € 1.500.000,- festgelegt.

Paragraph 5,

Voranschlag, Anlagen und Beilagen

Der Voranschlag, alle Anlagen und Beilagen sind in der Anlage zur Verordnung, die einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellt.

Paragraph 6,

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2023 in Kraft.

Der Bürgermeister:

(Harald Haberle)