Verordnung

des Gemeinderates der Marktgemeinde Weißenstein vom 4.4.2024, Zl. 900-2/1/2024, mit der der 1. Nachtragsvoranschlag für das Haushaltsjahr 2024 erlassen wird (Voranschlagsverordnung 2024)

Gemäß Paragraph 6, Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHG, Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2019,, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 2020,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt den Voranschlag für das Finanzjahr 2024.

Paragraph 2,

Ergebnis- und Finanzierungsvoranschlag

(1)      Die Erträge und Aufwendungen werden in Summe wie folgt festgelegt:

Erträge: € 8.293.200,00  [21]

Aufwendungen:  € 8.753.100,00  [22]

Entnahmen von Haushaltsrücklagen: € 235.800,00  [230]

Zuweisung an Haushaltsrücklagen: € 17.600,00  [240]

Nettoergebnis nach Haushaltsrücklagen:1       € - 295.700,00  [SA00]

(2)      Die Einzahlungen und Auszahlungen werden in Summe wie folgt festgelegt:

Einzahlungen: € 8.157.000,00  [SU31+SU33+SU35]

Auszahlungen:  € 9.147.100,00  [SU32+SU34+SU36]

Geldfluss aus der voranschlagswirksamen Gebarung:2       € - 990.100,00 [SA5]

Paragraph 3,

Deckungsfähigkeit

Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, K-GHG wird für folgende Abschnitte3 gegenseitige Deckungsfähigkeit festgelegt:

(1) Sämtliche Ausgaben, die den Sachaufwand eines Abschnittes betreffen, sind gegenseitig deckungsfähig.

(2) Sämtlicher Personalaufwand eines Abschnittes ist gegenseitig deckungsfähig.

(3)   Sämtliche Ausgaben die durch zweckgebundene Einnahmen zu decken sind (Gebührenhaushalte und Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit, Haushalte mit Kostendeckungsprinzip) können die veranschlagten Ausgaben im Ausmaß der Mehreinnahmen überschreiten.

Paragraph 44,

Kontokorrentrahmen

Gemäß Paragraph 37, Absatz 2, K-GHG wird der Kontokorrentrahmen5 wie folgt festgelegt:

€ 1.450.000,--

Paragraph 5,

Voranschlag, Anlagen und Beilagen

Der Voranschlag, alle Anlagen und Beilagen sind in der Anlage zur Verordnung, die einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellt.

Paragraph 6,

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 5.4.2024 in Kraft.

Der Bürgermeister:

Harald Haberle, eh.

1  Entspricht dem SALDO 00 gemäß Anlage 1a VRV 2015.

2  Entspricht dem SALDO 5 gemäß Anlage 1b VRV 2015.

3  Zweite Dekade des Ansatzes.

4  Kein verpflichtender Bestandteil des Voranschlages, aber gem. § 37 K-GHG vom Gemeinderat „zu bestimmen“; wenn die Festlegung nicht im Voranschlag erfolgt, ist dieser Paragraph zu löschen und ist die Festlegung vom Gemeinderat in anderer Weise einer Beschlussfassung zuzuführen.

5  Zum höchstmöglichen Gesamtausmaß siehe § 37 Abs. 2 K-GHG iVm Art. V Abs. 4 LGBl. 80/2019, idF LGBl. 66/2020.