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Kanalgebühren VERORDNUNG | Datum: | 22.03.2016 |
Zahl: | 851-1/16/Gl. | |
(Bei Eingaben bitte Geschäftszahl anführen) | ||
Auskünfte: | Ernst Glanzer | |
Telefon: | 04245 2385–23 | |
Fax: | 04245 2385–29 | |
Mobil: |
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e-mail: | ernst.glanzer@ktn.gde.at | |
des Gemeinderates der Marktgemeinde Weißenstein vom 22.03.2016, Zl.: 851-1/16/Gl., mit der Kanalgebühren ausgeschrieben werden
Gemäß Paragraphen 14 und 15 des Finanzausgleichsgesetzes 2008 – FAG 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2007,, zuletzt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,, Paragraph 13, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung - K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 03 aus 2015,, und gemäß Paragraphen 24 und 25 des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes – K-GKG, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1999,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013,, wird verordnet:
Paragraph eins,
Ausschreibung
Für die Bereitstellung und Benützung der Kanalisationsanlage des Wasserverbandes Unteres Drautal werden Kanalgebühren ausgeschrieben.
Paragraph 2,
Gegenstand der Abgabe
(1) Die Kanalgebühren werden als Bereitstellungs- und als Benützungsgebühr ausgeschrieben.
(2) Für die Bereitstellung und für die Möglichkeit der Benützung der Kanalisationsanlage des Wasserverbandes Unteres Drautal ist eine Bereitstellungsgebühr zu entrichten.
(3) Für die tatsächliche Inanspruchnahme der Kanalisationsanlage Unteres Drautal ist eine Benützungsgebühr zu entrichten.
(4) Die Kanalgebühren werden für den mit Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Weißenstein vom 08.07.1996, Zahl: 8110-1/96, zuletzt geändert durch Verordnung vom 09.05.2003, Zahl: 8110/03, mit der der Einzugsbereich der Kanalisationsanlage (Kanalisationsbereich) festgelegt wird, ausgeschrieben.
Paragraph 3,
Bereitstellungsgebühr
(1) Die Bereitstellungsgebühr ist für jene Gebäude oder befestigten Flächen zu entrichten, für die die Anschlusspflicht ausgesprochen oder ein Anschlussrecht eingeräumt wurde.
(2) Die Bereitstellungsgebühr beträgt für jedes Gebäude bzw. jede befestigte Fläche je Bewertungseinheit (im Sinne des K-GKG) € 165,14 (inkl. 10 % MWSt).
Paragraph 4,
Benützungsgebühr
(1) Die Höhe der Benützungsgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung des mittels Wasserzähler ermittelten Wasserverbrauches eines Jahres in Kubikmeter mit dem Gebührensatz.
(2) Der Gebührensatz beträgt € 1,65 (inkl. 10 % MWSt).
(3) Wird als Berechnungsgrundlage für die Benützungsgebühr der Wasserverbrauch herangezogen, sind auf Antrag des Gebührenpflichtigen verbrauchte Wassermengen, die im Rahmen der bestehenden Gesetze nicht in die öffentliche Kanalisationsanlage eingebracht werden, bei der Berechnung der Benützungsgebühr in Abzug zu bringen.
(4) Die Marktgemeinde Weißenstein hat, soweit ein Nachweis auf andere Weise nicht erbracht wird, den Nachweis an den Einbau und den Betrieb einer geeigneten Messanlage zur Feststellung der Abwassermenge zu binden.
(5) Kann der Wasserverbrauch nicht mittels Wasserzähler ermittelt oder berechnet werden, so ist der Verbrauch zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind (§ 184 Bundesabgabenordnung).
Paragraph 5,
Abgabenschuldner
Zur Entrichtung der Kanalgebühren sind die Eigentümer der an die Kanalisationsanlage des Wasserverbandes Unteres Drautal angeschlossenen Gebäude oder befestigten Flächen verpflichtet.
Paragraph 6,
Festsetzung der Abgabe
(1) Die Kanalgebühren sind jährlich mittels Abgabebescheid festzusetzen und sind mit Ablauf eines Monats zur Entrichtung fällig.
(2) Für die Ermittlung der Benützungsgebühren ist der mittels Wasserzähler ermittelte Wasserverbrauch jeweils am 31. Juli jeden Jahres heranzuziehen.
(3) Die gemäß § 7 dieser Verordnung geleisteten Vorauszahlungen sind bei der bescheidmäßigen Festsetzung in Abzug zu bringen.
Paragraph 7,
Vorauszahlungen
(1) Für die Kanalgebühren sind dreimal jährlich anteilige Vorauszahlungen in Höhe eines Viertels der Abgabenfestsetzung des vorangegangenen Jahres zu leisten.
(2) Sie sind am 15. Feber, 15. Mai und 15. August eines jeden Jahres fällig.
(3) Die Vorschreibung der Vorauszahlungen erfolgt aus verfahrensökonomischen Gründen mittels Lastschriftanzeige.
Paragraph 8,
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2016 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Weißenstein vom 04.04.2014, Zahl: 851-1/14/Gl., mit der Kanalgebühren ausgeschrieben werden, außer Kraft.
Der Bürgermeister:
(Hermann Moser)
Angeschlagen am: 30.03.2016
Abgenommen am: 03.05.2016