Verordnung

A M T S L E römisch eins T U N G

Datum:

18.April 2024

Zahl:

850-1/24/SA

 

Auskünfte:

Mag. Arnold Stessel

Telefon:

04245 2385–23

Fax:

04245 2385–29

e-mail:

arnold.stessel@ktn.gde.at

des Gemeinderates der Marktgemeinde Weißenstein vom 4. April 2024, Zl. 8510-1/24/AS., mit der Kanalgebühren ausgeschrieben werden (Kanalgebührenverordnung)

Gemäß Paragraphen 16 und 17 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2018,, Paragraph 13, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2023,, und gemäß Paragraphen 24 und 25 des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes – K-GKG, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1999,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2022,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Ausschreibung

Für die Bereitstellung, für die Möglichkeit der Benützung und die tatsächliche Inanspruchnahme der Gemeindekanalisationsanlage des Wasserverbandes Unteres Drautal werden von der Marktgemeinde Weißenstein Kanalgebühren ausgeschrieben.

Paragraph 2,

Gegenstand der Abgabe

(1) Die Kanalgebühren werden als Bereitstellungs- und als Benützungsgebühr ausgeschrieben.

(2) Für die Bereitstellung der Gemeindekanalisationsanlage und für die Möglichkeit der Benützung der Kanalisationsanlage des Wasserverbandes Unteres Drautal ist eine Bereitstellungsgebühr zu entrichten.

(3) Für die tatsächliche Inanspruchnahme der Kanalisationsanlage des Wasserverbandes Unteres Drautal ist eine Benützungsgebühr zu entrichten.

(4) Der Entsorgungsbereich für die Gemeindekanalisationsanlage der Marktgemeinde Weißenstein ist mit gesonderter Verordnung festgelegt.

Paragraph 3,

Bereitstellungsgebühr

(1) Die Bereitstellungsgebühr ist für jene Gebäude oder befestigte Flächen zu entrichten, für die die Anschlusspflicht ausgesprochen oder ein Anschlussrecht eingeräumt wurde.

(2) Die Höhe der Bereitstellungsgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung der Summe der Bewertungseinheiten (im Sinne der Anlage zum Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz) für das Gebäude oder die befestigte Fläche mit dem jeweiligen Gebührensatz.

Paragraph 4,

Höhe der Bereitstellungsgebühr

Der jährliche Gebührensatz beträgt pro Bewertungseinheit inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10 %:

ab dem 1. August 2024:  147,67 Euro

Paragraph 5,

Benützungsgebühr

(1) Die Höhe der Benützungsgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung der über den Wasserzähler (geeignete Messanlage) ermittelten Gebührenmesszahl (Abwassermenge) der an den Kanal angeschlossenen Gebäude und befestigten Flächen mit dem Gebührensatz gemäß § 6 dieser Verordnung.

(2) Die Gebührenmesszahl ist 1 m3 bezogenes Wasser, das heißt dass 1 m3 bezogenes Trink- und Nutzwasser, welches in den Kanal abgeleitet wird, 1 m3 Abwasser gleichgestellt wird.

(3) Auf Antrag des Gebührenpflichtigen sind verbrauchte Wassermengen, die im Rahmen der bestehenden Gesetze nicht in die öffentliche Kanalisationsanlage eingebracht werden, bei der Berechnung der Benützungsgebühr in Abzug zu bringen. Die Gemeinde hat, soweit ein Nachweis auf andere Weise nicht erbracht wird, den Nachweis an den Einbau und den Betrieb einer geeigneten Messanlage zur Feststellung einer Abwassermenge zu binden.

(4) Kann der Wasserverbrauch nicht mittels Wasserzähler (geeignete Messanlage) ermittelt oder berechnet werden, so ist der Wasserverbrauch zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind (§ 184 Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961).

Paragraph 6,

Höhe der Benützungsgebühr

Der Gebührensatz beträgt inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10 %:

ab dem 1. August 2024:  2,29 Euro/m3

Paragraph 7,

Abgabenschuldner

Zur Entrichtung der Kanalgebühren sind die Eigentümer der an die Gemeindekanalisationsanlage der Marktgemeinde Weißenstein angeschlossenen Gebäude oder befestigten Flächen verpflichtet.

Paragraph 8,

Festsetzung und Fälligkeit der Abgabe

(1) Die Kanalgebühren sind einmal jährlich mittels Abgabenbescheid festzusetzen; sie sind mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.

(2) Für die Ermittlung der Benützungsgebühr ist der Wasserverbrauch jeweils zufolge einer Wasserzählerablesung (geeignete Messanlage) eines jeden Jahres heranzuziehen (Ablesestichtag: 31. Juli jeden Kalenderjahres).

(3) Die gemäß § 9 dieser Verordnung geleisteten Teilzahlungen sind bei der bescheidmäßigen Festsetzung in Abzug zu bringen.

Paragraph 9,

Teilzahlungen

(1) Für die Kanalgebühren sind dreimal jährlich Teilzahlungen vorzuschreiben. Die Vorschreibung erfolgt mittels Lastschriftanzeige jeweils im Februar, Mai und August; sie sind mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Lastschriftanzeige fällig.

(2) Der Teilzahlungsbetrag für die Bereitstellungsgebühr beträgt ein Viertel der jährlichen Bereitstellungsgebühr.

(3) Der Teilzahlungsbetrag für die Benützungsgebühr beträgt ein Viertel der im Vorjahr verbrauchten Wassermenge vervielfacht mit dem jeweils zum Zeitpunkt der Vorschreibung geltenden Gebührensatz.

(4) Bei den erstmaligen Teilzahlungen (Neuanschlüsse), bei denen kein Wert auf Grund einer Vorschreibung vorhanden ist, erfolgt die Vorschreibung der Teilzahlungen aufgrund einer Schätzung (§ 184 Abs. 1 Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961).

Paragraph 10,

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2024 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Weißenstein vom 16. Juli 2019, Zl. 8510-1/19/Gl., mit welcher Kanalgebühren ausgeschrieben werden, außer Kraft.

Der Bürgermeister

Harald Haberle