Verordnung
des Gemeinderates der Marktgemeinde Weißenstein vom 30. Juni 2020, Zl. 850-1/20/Gl., mit der Wasserbezugsgebühren ausgeschrieben werden (Wasserbezugsgebührenverordnung)
Gemäß Paragraphen 16 und 17 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2019,, Paragraph 13, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2020,, und gemäß Paragraphen 23 und 24 des Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetzes – K-GWVG, Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 1997,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013,, wird verordnet:
Paragraph eins,
Ausschreibung
Für die Bereitstellung, für die Möglichkeit der Benützung und die tatsächliche Inanspruchnahme der Gemeindewasserversorgungsanlage der Marktgemeinde Weißenstein werden Wasserbezugsgebühren ausgeschrieben.
Paragraph 2,
Gegenstand der Abgabe
(1) Die Wasserbezugsgebühren werden als Bereitstellungs- und als Benützungsgebühr ausgeschrieben.
(2) Für die Bereitstellung der Gemeindewasserversorgungsanlage und für die Möglichkeit ihrer Benützung ist eine Bereitstellungsgebühr zu entrichten.
(3) Für die tatsächliche Inanspruchnahme der Gemeindewasserversorgungsanlage ist eine Benützungsgebühr zu entrichten.
(4) Der Versorgungsbereich für die Gemeindewasserversorgungsanlage der Marktgemeinde Weißenstein ist mit gesonderter Verordnung festgelegt.
Paragraph 3,
Bereitstellungsgebühr
(1) Die Bereitstellungsgebühr ist für jene Grundstücke, baulichen Anlagen oder Bauwerke zu entrichten, für die ein Anschlussauftrag erteilt oder ein Anschlussrecht eingeräumt wurde.
(2) Die Höhe der jährlichen Bereitstellungsgebühr wird mit dem 20-zigfachen des Gebührensatzes gemäß § 5 dieser Verordnung bei Wasserzählertype Q3 (Kleinwasserzähler) und mit dem 290-zigfachen des Gebührensatzes gemäß § 5 dieser Verordnung bei Wasserzählertype DN (Großwasserzähler) festgelegt.
Paragraph 4,
Benützungsgebühr
Die Höhe der Benützungsgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung des mittels Wasserzählers ermittelten tatsächlichen Wasserverbrauches eines Jahres in Kubikmeter (Bemessungsgrundlage) mit dem Gebührensatz.
Paragraph 5,
Höhe der Benützungsgebühr
Der Gebührensatz beträgt inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10 %:
ab dem 1. August 2020 1,75 Euro.
Paragraph 6,
Abgabenschuldner
(1) Zur Entrichtung der Wasserbezugsgebühren sind die Eigentümer der an die Gemeindewasserversorgungsanlage der Marktgemeinde Weißenstein angeschlossenen Grundstücke, baulichen Anlagen oder Bauwerke verpflichtet.
(2) Bei Wasserbezug für Bauarbeiten ist der Bauführer, bei Wasserbezug aus Hydranten ist der Wasserbezieher, zur Entrichtung der Benützungsgebühr verpflichtet.
Paragraph 7 <, b, r, /, >, F, e, s, t, s, e, t, z, u, n, g und Fälligkeit der Abgabe
(1) Die Wasserbezugsgebühren sind einmal jährlich mittels Abgabenbescheid festzusetzen; sie sind mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.
(2) Für die Ermittlung der Benützungsgebühr ist der Wasserverbrauch jeweils zufolge einer Wasserzählerablesung eines jeden Jahres heranzuziehen (Ablesestichtag: 31. Juli jeden Kalenderjahres).
(3) Die gemäß § 8 dieser Verordnung geleisteten Teilzahlungen sind bei der bescheidmäßigen Festsetzung in Abzug zu bringen.
Paragraph 8,
Teilzahlungen
(1) Für die Wasserbezugsgebühren sind drei Teilzahlungen vorzuschreiben. Die Vorschreibung erfolgt mittels Lastschriftanzeige jeweils im Februar, im Mai und im August; sie ist mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Lastschriftanzeige fällig.
(2) Die Teilzahlungsbeträge betragen jeweils ein Viertel der Abgabenfestsetzung des Vorjahres.
(3) Bei der erstmaligen Teilzahlung (Neuanschlüsse), bei denen kein Wert auf Grund einer Vorschreibung vorhanden ist, erfolgt die Vorschreibung der Teilzahlung aufgrund einer Schätzung (§ 184 Abs. 1 Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961).
Paragraph 9,
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2020 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Weißenstein vom 13. Dezember 2018, Zahl 850-1/18/Gl., mit Wasserbezugsgebühren ausgeschrieben werden (Wassergebührenverordnung), außer Kraft.
Der Bürgermeister:
Harald Haberle