VERORDNUNG
des Gemeinderates der Marktgemeinde Weißenstein vom 05.10.2010, Zahl: 817-1/10/Gl., mit der die Friedhofsgebühren auf Gemeindefriedhöfen ausgeschrieben werden
Aufgrund des § 7 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGB. Nr. 45/1948, in der derzeit geltenden Fassung des § 15 Abs. 3 Zif. 4 des FAG 2008, BGBl. Nr. 103/2007 und des § 13 der KärntnerAufgrund des Paragraph 7, Absatz 5, des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGB. Nr. 45/1948, in der derzeit geltenden Fassung des Paragraph 15, Absatz 3, Zif. 4 des FAG 2008, Bundesgesetzblatt Nr. 103 aus 2007, und des Paragraph 13, der Kärntner
Allgemeinen Gemeindeordnung, K-AGO 1998, LGBl. Nr. 66/1998, in der geltenden Fassung, wird verordnet:Allgemeinen Gemeindeordnung, K-AGO 1998, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, in der geltenden Fassung, wird verordnet:
§ 1 BenützungsgebührenParagraph eins, Benützungsgebühren
Für die Benützung der Aufbahrungshallen Weißenstein, Töplitsch, Puch und Kellerberg ist eine Benützungsgebühr zu entrichten.
Für die Benützung der Friedhöfe Weißenstein, Töplitsch, Puch und Kellerberg sind Benützungsgebühren (Grabgebühren) zu entrichten.
§ 2 Höhe der GebührenParagraph 2, Höhe der Gebühren
Die Benützungsgebühr für die Aufbahrungshallen beträgt € 130,-- je Aufbahrung
Die Grabgebühren werden wie folgt festgesetzt:
je Mehrfachgrab für die Dauer von 10 Jahren € 330,--
je Familiengrab für die Dauer von 10 Jahren € 245,--
je Einzelgrab oder Urnengrab für die Dauer von 10 Jahren € 125,--
je Urnengrab in Mauernische für die Dauer von 10 Jahren € 200,--
je Urnensäulen-Grabstätte für die Dauer von 10 Jahren € 125,-- je Urnenelement in einer vom Friedhofserhalter errichteten Urnensäule
für die Dauer von 10 Jahren € 300,--
Entsorgungsgebühr für den Friedhofsmüll pro Jahr € 6.-
je Entsorgung anl. Beerdigung € 31.-
§ 3 Fälligkeit und SchuldnerParagraph 3, Fälligkeit und Schuldner
nach § 2 sind innerhalb eines Monates nach Aufnahme der Benützung an die Gemeindekassa unaufgefordert zu entrichten.nach Paragraph 2, sind innerhalb eines Monates nach Aufnahme der Benützung an die Gemeindekassa unaufgefordert zu entrichten.
Bei jeweiligen Verlängerungen von
Grabbenützungen sind die Grabgebühren wiederum jeweils innerhalb eines Monates nach beginn der neuen
Benützungsperiode zu entrichten.
Zur Entrichtung der Gebühren ist jene Person bzw. deren Vertreter verpflichtet, auf deren Namen die Nutzungsberechtigung im Gräberbuch jeweils eingetragen ist.
Zur Entrichtung der Benützungsgebühr für eine Aufbahrungshalle ist jene Person bzw. deren Vertreter verpflichtet, von der die Benützung beantragt wird.
§ 4 InkrafttretenParagraph 4, Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Tag des Anschlages an der Amtstafel in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Weißenstein vom 21.12.2009 , Zahl: 817-1/09/Gl., außer Kraft.
Für den Gemeinderat
Der Bürgermeister:
(Hermann Moser)
angeschlagen am: 06.10.2010
abgenommen am: 09.12.2010