AMTSLEITUNG
Datum:
21.12.201009.03.2011
Zahl:
941-7/10/Gl.
(Bei Eingaben bitte Geschäftszahl anführen)
UID-Nummer:
ATU 55 25 25 04
Auskünfte:
Ernst Glanzer
Telefon:
04245 2385- 23
Fax:
04245 2385-29
e-mail:
ernst.glanzer@ktn.gde.at
Verordnung
des Gemeinderates der Marktgemeinde Weißenstein vom 21.12.2010,
Zahl: 941-7/10/Gl., mit der Vergnügungssteuern ausgeschrieben werden.
Gemäß Paragraph 13, der Allgemeinen Gemeindeordnung 1998, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,,
zuletzt geändert durch LGBl, Nr. 63/2010, und Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer eins, des Finanzausgleichsgesetzes 2008, Bundesgesetzblatt Nr. 107 aus 2007, und des Gesetzes
über die Vergnügungssteuer, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 1982,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2010,, wird verordnet:
§1
Ausschreibung
Paragraph 3,
Anmeldung der Veranstaltung
Veranstaltungen, die der Vergnügungssteuer unterliegen, sind
unbeschadet sonstiger Vorschriften über eine Bewilligung oder Anmeldung, spätestens eine Woche vor der beabsichtigten
Veranstaltung beim Bürgermeister anzumelden.
Paragraph 4,
Steuerschuldner
Person, die Veranstaltungen vorbereitet oder durchführt oder der Behörde gegenüber als Veranstalter auftritt oder sich als
nach den Bestimmungen des Kärntner Veranstaltungsgesetzes ist der Bewilligungsinhaber, nach erfolgter Anmeldung nach den Bestimmungen des Kärntner Veranstaltungsgesetzes derjenige, der die Veranstaltung angemeldet hat, Veranstalter.
römisch eins. Ausmaß nach Hundertsätzen des Eintrittsgeldes
vom Erwerb von Eintrittskarten abhängig und nicht Punkt römisch III. des Tarifes anzuwenden ist.
der Veranstaltung eingehobenen Spenden und Beiträge und des Erlöses aus dem Verkauf von Katalogen und Programmen, wenn die Teilnahme an der Veranstaltung ohne den Erwerb solcher Gegenstände
nicht zugelassen wird. Provisionen und Zuschlägen für Verkäufer und Wiederverkäufer sind ein Teil der Bemessungsgrundlage. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage bleibt die Umsatzsteuer und die Vergnügungssteuer außer Betracht.
II. Pauschbetrag nach Art und Zahl der bereitgestellten Vorrichtungen
(1) Der Pauschbetrag unter II Pauschsteuern nach Art und Zahl der
bereitgestellten Vorrichtungen beträgt für
a) das Aufstellen und den Betrieb von Schau-, Scherz-, Spiel, und
Geschicklichkeitsapparaten sowie von sonstigen mechanischen
Spielapparaten und Spielautomaten wie Flipper, Schießapparate,
Kegelautomaten, TV-Spielapparate, Fußball- und Hockeyautomaten
und Guckkästen mit Darbietungen je Apparat (Automat) und begonnenen
Kalendermonat..................€ 42,--
sofern es sich nicht um mechanische Spielapparate oder Spielautomaten
im Sinne der lit. b), c) oder d) handelt. Sind mehrere Apparate
oder Automaten zu kombinierten Spielapparaten (Automaten) wie etwa
zu einer Schießgalerie zusammengefasst, so ist der Pauschalbetrag
für jeden Apparat (Automat) zu entrichten.
b) das Aufstellen und den Betrieb von Musikautomaten, von
Fußballtischen, Fußball- und Hockeyspielapparaten ohne
elektromechanische Bauteile sowie von Kinderreitapparaten und
Kinderschaukelapparaten oder anderen für vorschulpflichtige
Kinder bestimmten Apparaten beträgt der Pauschalbetrag für
jeden Apparat (Automat) und begonnenen
Kalendermonat...............................€ 11,--
c) das Aufstellen und den Betrieb von Spielapparaten und
Spielautomaten, die optisch oder akustisch eine aggressive
Handlung gegen Menschen, wie insbesondere ihre Verletzung oder
Tötung oder Kampfhandlungen gegen bemannte Ziele, darstellen,
beträgt der Pauschalbetrag je Apparat (Automat)
und begonnenen
Kalendermonat........................
.............................. ...........€ 851,--
d) das Aufstellen und den Betrieb von Geldspielautomaten
(§ 5 Abs. 2a und 2b des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 1997,
LGBl. Nr. 95/1997) je Apparat und begonnenem
Kalendermonat..........................................
....................................................€ 68,--
e) für sonstige Einrichtung, mit denen Gleit- und Drehfahrten
durchgeführt werden können, sowie für Vergnügungseinrichtungen,
wie Schießbuden, Schaubuden etc., die üblicherweise den
Jahrmärkten zugeordnet werden können,
je Einrichtung täglich ..............................
...........................
...........................................................€ 11,--
(2) Pauschbetrag - unter II nach Größe des benützten Raumes
(nach der durchschnittlichen Besucherzahl, der Größe des Raumes)
hat wie folgt zu lauten:
a) für fallweise Veranstaltungen beträgt der Pauschbetrag
ohne Tanz
bis zu einer Veranstaltungsfläche von 100 m2 und
einer Besucherzahl je Veranstaltung
bis 50 Personen......................................
....................................................€ 7,--
über 50 Personen....................................
.....................................................€ 10,--
bei einer Veranstaltungsfläche von 101 bis 200 m2 und
einer Besucherzahl je Veranstaltung
bis 100 Personen...............................
..........................................................€ 13,--
über 100 Personen.......................................€ 16,--
bei einer Veranstaltungsfläche von 201 bis 300 m2 und
einer Besucherzahl je Veranstaltung
bis 150 Personen.....................................€ 19,--
über 150 Personen............................€ 22,--
bei einer Veranstaltungsfläche von mehr als 300 m2 und
einer Besucherzahl je Veranstaltung
von 150 Personen.............................................€ 25,--
je weitere angefangenen 50 Personen................€ 3,--
b) bei fallweisen Veranstaltungen mit Tanz erhöhen sich die
unter lit. a) festgesetzten Pauschbeträge um........................................................ 20 v.H.
Veranstaltungen herabzusetzen, wenn durch besondere Umstände wie schlechte Witterung, die Veranstaltung beeinträchtigt wurde.
Paragraph 6,
Befreiung
"besonders wertvoll" oder "wertvoll" bewertet wurden.
anzuführen und die Dauer der Befreiung festzusetzen.
Die Vergnügungssteuer ist spätestens am Fälligkeitstage unaufgefordert zu entrichten. Sie muss nicht mit Abgabenbescheid
festgesetzt worden sein.
Paragraph 9,
Eintrittskarten
möglich ist.
Paragraph 11,
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 01.01.2011 in Kraft.
Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung tritt die Verordnungen des Gemeinderates vom 12.12.1997, Zl. 941-7/97,
zuletzt geändert durch Verordnung vom 22.03.2002, Zahl 941-7/02 außer Kraft.
Der Bürgermeister:
(Hermann Moser)
Angeschlagen am: 22.12.2010
Abgenommen am: 24.01.2011