Verordnung

A M T S L E römisch eins T U N G

Datum:

18.April 2024

Zahl:

250-1/1/24/SA

 

Auskünfte:

Mag. Arnold Stessel

Telefon:

04245 2385–23

Fax:

04245 2385–29

e-mail:

arnold.stessel@ktn.gde.at

des Gemeinderates der Marktgemeinde Weißenstein vom 4. April 2024 mit welcher die

Tarifordnung für die ganztägige Schulform

in den Volksschulen Weißenstein und Stadelbach (getrennte Abfolge)

festgelegt wird.

Auf Grundlage des Paragraph 5, Absatz 3, des Schulorganisationgesetzes – SchOG, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,, in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins a, des Kärntner Schulgesetzes – K-SchG, Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2000,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2020, wird verordnet:

Paragraph eins,

Berechnung des Eltern-, Lern- und Arbeitsmittel- sowie
Essensbeitrags

1.        Der monatliche Elternbeitrag berechnet sich wie folgt: Die jährlichen Personalkosten für die Betreuung im Freizeitbereich der ganztägigen Schulform pro Gruppe werden durch die zugestandenen Bundes- und Landesförderungen vermindert. Dieser Betrag wird durch die Anzahl der zu betreuenden Kinder geteilt. Daraus ergibt sich dann der zu bezahlende jährliche Elternbeitrag für die ganztägige Schulform. 

Der Elternbeitrag ist kostendeckend zu berechnen. Generierte Überschüsse aus Elternbeiträgen werden daher am Ende des Jahres an die Erziehungsberechtigten zurücküberwiesen.

2.        Für den Betreuungsteil werden Lern- und Arbeitsmittelbeiträge eingehoben. Diese Beiträge dürfen den notwendigen Beschaffungsaufwand nicht übersteigen.

3.        Der Essensbeitrag wird kostendeckend berechnet.

Paragraph 2,

Höhe des Eltern-, Lern- und Arbeitsmittel- sowie
Essensbeitrags

1          Eltern haben einen monatlichen Elternbeitrag für die Dauer des Betreuungsjahres für ihr Kind zu leisten.

2          Das Betreuungsjahr dauert vom jeweiligen Beginn des Schuljahres bis zum Ende des jeweiligen Unterrichtsjahres. Das Unterrichtsjahr beginnt mit dem Schuljahr und endet mit Beginn der Hauptferien.

3          Eine Abmeldung vom Betreuungsteil während dem Schuljahr hat spätestens drei Wochen vor dem Ende des ersten Semesters und direkt über die jeweilige Schulleitung zu erfolgen. Eine Zustimmung des Schulerhalters ist nicht erforderlich.

4          Der monatliche Eltern-, Lern- und Arbeitsmittel- sowie Essensbeitrag für den Betreuungsteil der ganztägigen Schulform wird wie folgt festgesetzt:

Anzahl der wöchentlichen

Betreuungstage

Elternbeitrag pro Monat

Beitrag für Lern- und Arbeitsmittel pro Monat

Essensbeitrag pro Monat

5 Tage

€ 99,50

€ 5,00

€ 75,00

4 Tage

€ 99,50

€ 5,00

€ 75,00

 

 

 

 

3 Tage

€ 75,40

€ 3,00

€ 45,00

2 Tage

€ 75,40

€ 3,00

€ 45,00

5          Die vorgenannten Beiträge werden jährlich an den Verbraucherpreisindex angepasst.

6          Alle Beträge berechnen sich inklusive Umsatzsteuer.

7          Der Kostenbeitrag wird von der „Kindernest gem. G.m.b.H.“ im Voraus monatlich eingehoben.

8          Ist ein Kind mehr als 3 Wochen pro Monat durchgehend wegen Erkrankung am Besuch verhindert, so wird der Elternbeitrag für diesen Monat nach Nachweis einer ärztlichen Bestätigung zur Gänze erlassen. 

Paragraph 3,

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1.September 2024 in Kraft.

Der Bürgermeister:

Harald Haberle