FRIEDHOFSVERWALTUNG
Friedhofsordnung
für die Kommunalfriedhöfe der Marktgemeinde Weißenstein
Datum:
22.12.2009
Zahl:
817/09
(Bei Eingaben bitte Geschäftszahl anführen)
Auskünfte:
Sigrid Anderwald
Telefon:
04245 2385-21
Fax:
04245 2385-29
Mobil:
e-mail:
sigrid.anderwald@ktn.gde.at
I
Allgemeine Bestimmungen
Paragraph eins,
Besitzverhältnisse
Zu a) Der Kommunalfriedhof Weißenstein befindet sich im Eigentum der Marktgemeinde Weißenstein und besteht aus dem Grundstück Parz. Nr. 1, Ausmaß 2.591 m² und der Grundparzelle
369/2, Ausmaß 809 m² , alle KG Weißenstein.
Die von der Marktgemeinde auf der Parz. 88/5 der KG Weißenstein,
Ausmaß von 270 m², errichtete Aufbahrungshalle und die im Jahre 2003 errichteten 38 Urnengräber in Wandnischen auf Parz. .19
(Ausmaß 450 m²) mit Parkplätzen und Müllinsel gelten als Bestandteil des Friedhofes.
Zu b) Der Kommunalfriedhof Töplitsch befindet sich im Eigentum der Marktgemeinde Weißenstein und besteht aus der Grundparzelle Nr. 626, Ausmaß 2.381 m² und der Grundparzelle Nr. 623/3, Ausmaß
342 m², KG Töplitsch (beide Parz. sind aus dem Besitz der röm.-kath. Pfarre Kellerberg, Filialkirche St. Lamprecht, in den Besitz der Marktgemeinde Weißenstein übergegangen). Die von der Marktgemeinde errichtete Aufbahrungshalle sowie der Parkplatz auf der Parzelle 623/2, Ausmaß 804 m² , KG Töplitsch, gilt als
Bestandteil des Friedhofes.
Zu c) Der Kommunalfriedhof Puch ist Eigentum der Marktgemeinde Weißenstein. Er befindet sich im nördlichen Anschlussbereich zur
bestehenden Verabschiedungshalle auf der Parz. 369/2, Ausmaß 5.031 m², KG Puch.
Der Kommunalfriedhof wird etappenweise realisiert, wobei die 1. Baustufe (ca. 540 m²) mit der Errichtung von 22 Grabstellen sowie
11 Urnengräber (Wandnischen) im Jahre 1997 fertiggestellt. Der Endausbau von ca. 1.570m² wird bei Bedarf erfolgen.
Die von der Marktgemeinde errichtete Aufbahrungshalle mit Vorplatz
und Zufahrt gilt als Bestandteil des Friedhofes.
Zu d) Der Kommunalfriedhof Kellerberg ist Eigentum der Marktgemeinde
Weißenstein. Er befindet sich im östlichen Anschlussbereich zum bestehenden röm.-kath. Friedhof der Pfarre Kellerberg auf der Parz. 384, Ausmaß 1.907 m², davon derzeit genutzt 1.144 m², (Restflächen werden landwirtschaftlich genutzt).
Der Kommunalfriedhof wird etappenweise realisiert, wobei die 1. Baustufe (ca. 300 m²) mit der Errichtung von 13 Familiengräbern,
8 Einzelgräbern sowie 6 Urnengräbern im Jahre 2000 fertiggestellt.
Der Endausbau von ca. 380 m² wird bei Bedarf erfolgen. Die von der Marktgemeinde errichtete Aufbahrungshalle sowie der Parkplatz und die Müllinsel gelten als Bestandteil des Friedhofes.
Paragraph 2,
Verwaltung und Aufsicht
Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt dem Gemeindeamt Weißenstein, Dienstelle "Verwaltung". Diese hat für einen geordneten Betrieb der Friedhöfe zu sorgen und die Erhaltung aller baulichen und gärtnerischen Anlagen, Straßen und Wege zu beaufsichtigen.
Paragraph 3,
Beerdigungsrecht
Die Friedhöfe dienen zur Beisetzung aller Personen, ohne Rücksicht der Staatsangehörigkeit und des Wohnsitzes.
Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Marktgemeinde, an ihnen bestehen nur Nutzungsrechte nach dieser Ordnung. Ein Vorbehalt einzelner Friedhofsteile für bestimmte Konfessionen, Nationen und dgl. ist unzulässig.
Die gesamten Erträgnisse aus dem Grabstätten gehören der Marktgemeinde Weißenstein.
Monumente, Denkmäler und Grabkreuze, welche nicht innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des erworbenen Nutzungsrechtes von den Nutzungsberechtigten oder deren Erben aus den Friedhöfen entfernt
werden, verfallen der Marktgemeinde, wobei die anfallenden Kosten der Nutzungsberechtigte zu tragen hat.
Im Falle der Auflassung eines Friedhofes ist die Marktgemeinde berechtigt, auch schon vor Ablauf der Benutzungsdauer der Gräber den Friedhof außer Betrieb zu setzen und die Einstellung der Bestattung anzuordnen.
In diesem Fall endet das Benutzungsrecht mit dem Zeitpunkt der Auflassung des Friedhofes ohne Leistung einer Rückvergütung.
Paragraph 4,
Ordnungsmaßnahmen
wäre.
Paragraph 5,
Verbote
Innerhalb der Friedhöfe ist
3. das Ablegen von Abraum außerhalb der hiefür vorgesehenen Plätze;
4. das unberufene Abnehmen von Gipsabdrücken von Grabverzierungen,
Plaketten u.a.;
5. das Feilbieten von Waren aller Art, insbesondere von Blumen,
Kränzen und dgl., sowie das Anbieten gewerblicher Dienste.
Paragraph 6,
Vornahme gewerblicher Arbeiten an Grabstätten
werden. Die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten ist durch eine schriftliche Bestätigung des Grabinhabers nachzuweisen.
römisch II.
Bestattungsvorschriften
Paragraph 7,
Aufbahrung, Bestattung
untersagt. Es dürfen nur Vasen verwendet werden, die in den Aufbahrungshallen bereitgestellt werden.
Im übrigen gelten für Aufbahrung und Behandlung von Leichen mit ansteckenden Krankheiten
die jeweiligen sanitätspolizeilichen Vorschriften.
einer Aschenkapsel die standesamtliche Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Krematoriums über die erfolgte Einäscherung
haben die Angehörigen für die eheste Vornahme derselben zu sorgen und sodann den Totenbeschauschein der Friedhofsverwaltung vorzulegen. Die Anweisung einer Grabstätte erfolgt auf alle Fälle schriftlich durch die Friedhofsverwaltung und diese ist dem Totengräber vorzuweisen.
Paragraph 8,
Bestattungs- und Beisetzungszeremonien
Die Friedhofsverwaltung hat die Abhaltung von Trauerzeremonien und die den verschiedenen Konfessionen entsprechenden religiösen Gebräuchen ohne Unterschied der Rasse oder Religion zu dulden und deren klaglose Abwicklung zu unterstützen. Zeremonien, die mit der öffentlichen Ordnung oder mit den guten Sitten unvereinbar sind, sowie jedes der Weihe und dem Ernste des Ortes abträgliche Benehmen
sind verboten.
Paragraph 9,
Exhumierungen
StPO vom Gerichte angeordnet wurden, nur mit Bewilligung des Bürgermeisters vorgenommen werden.
Gräbern oder bei Exhumierung der Leichen Angehörige oder fremde Personen zuzulassen oder ihnen gar Skelett- oder Kleiderreste auszufolgen.
römisch III.
Nutzungsrecht
Paragraph 10,
Erwerb und Übergang des Nutzungsrechtes
des Erblassers nicht in Österreich ihren ordentlichen Wohnsitz hat, ungültig sind.
das höhere Alter den Vorzug.
Paragraph 11,
Erlöschen und Erneuerung der Nutzungsrechte
auf 10 Jahre zu verlängern. Die Berechtigten haben rechtzeitig vor Ablauf der Nutzungszeit zur Verlängerung anzusuchen. Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes und nach Ablauf einer Nachfrist von
Bekanntmachung und durch Anschlag auf der Friedhofstafel hingewiesen werden.
Paragraph 12,
Instandhaltung der Grabstätten
vom Verfallstage an, nicht nach, dann kann die Friedhofsverwaltung über das Denkmal verfügen, wobei anfallende Kosten der Nutzungsberechtigte zu tragen hat.
abgetragen und entfernt werden. Sie gehen nach Ablauf eines Jahres vom Tage der Entfernung oder Abtragung an, ins Eigentum der Marktgemeinde über, falls sie nicht vorher vom Eigentümer gegen Bezahlung der angelaufenen Kosten angefordert werden.
Paragraph 13,
Bestattung in Eigengräbern
Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung.
dies nur dann, wenn vorher die zuerst beigesetzte Leiche unter die gesetzliche Sanitätsgrenze um 50 cm tiefer gelegt wurde,
Paragraph 14,
Entzug des Nutzungsrechtes bei Vernachlässigung
der Grabstätte
Das Nutzungsrecht an den Grabstätten kann ohne Entschädigung
entzogen werden, wenn die Grabstätten mit Zubehör trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung nicht den Vorschriften
entsprechend angelegt und gepflegt werden. Sind die Nutzungsberechtigten unbekannt oder nicht zu ermitteln, genügt eine öffentliche, befristete Aufforderung in Form einer öffentlichen Kundmachung durch Anschlag auf der Friedhofstafel
bzw. Amtstafel.
Paragraph 15,
Erweiterung der Grünflächen
Wo es die Anlage gestattet, kann Nebenland zur Erweiterung der
gärtnerischen Anlagen gegen Zahlung der festgesetzten Gebühr überlassen werden, jedoch sind Beisetzungen in diesen Flächen nicht gestattet.
römisch IV.
Gräberordnung
Paragraph 16,
Arten der Gräber
Die Friedhöfe werden planmäßig angelegt und eingeteilt in Gräberfelder für
Paragraph 17,
Eigengräber
Die Maße der Eigengräber richten sich nach dem bei der Friedhofsverwaltung aufliegenden Plan.
Es können auch mehrere nebeneinander liegende Eigengräber erworben und einheitlich ausgestaltet werden. Eigengräber können in der Regel nur auf einem bereits eröffneten Grabreihe
erworben werden.
Paragraph 18,
Urnengrabstätten
Urnengrabstätten stehen auf allen Kommunalfriedhöfen zur Verfügung wobei unterschieden wird zwischen Urnengräbern in Natursteinmauern und Eigengräbern.
Blumen und Kerzenständer.
Die Urnengräber in Weißenstein sind in der Form zu vergeben, dass zuerst die Urnengräber in der obersten Reihe, wenn diese
dann voll ist, jene in der mittleren und schließlich dann jene in der untersten Reihe zu vergeben.
gestaltet werden - es kann eine Umrandung errichtet werden, wobei die Oberkante mit max. 10 cm über der Rasenfläche begrenzt bleiben muss.
gestattet. Die Maße ergeben sich aus dem bei der Friedhofsverwaltung aufliegenden Plan. Die Beisetzung ist nur
unterirdisch gestattet.
Paragraph 19,
Herstellung der Gräber
Die Gräber werden auf Anordnung der Friedhofsverwaltung ausgehoben und zugefüllt.
Paragraph 20,
Vorschriften über die Ersichtlichmachung
Alle Grabstätten sind planmäßig mit fortlaufenden Nummern zu
verzeichnen. Die Friedhofsverwaltung hat sämtliche Erd- und Urnenbestattungen in Gräberbüchern bzw. Urnenlisten mit den laufenden Sargmarken und Urnennummern einzutragen. Zum raschen Auffinden der Grabstätten ist eine Namenskartei zu führen. Die
zeichnerischen Unterlagen, wie Gesamtplan, Belegungspläne usw., sind zu jedermanns Einsicht aufzulegen.
römisch fünf.
Form und Ausführung der Grabdenkmäler
und die Bepflanzung der Gräber
Paragraph 21,
Gesamtgestaltung
Um ein geschlossenes, gefälliges und würdiges Aussehen der Friedhofsanlagen zu wahren und eine gegenseitige Beeinträchtigung der Denkmäler und Grabanlagen zu vermeiden, ist die Gesamtlage und die Raumeinteilung in einem für den Friedhof genehmigten Plan festgelegt. Hierbei können bestimmte Grabfelder nur für größere und kleinere Grabmäler, schmiedeeiserne Arbeiten usw. vorgesehen
werden. Auch für die einheitliche gärtnerische Gestaltung von bestimmten Grabfeldern können besondere Vorschriften erlassen werden.
Auf diese Vorschriften sind die Parteien bei der Wahl ihres Grabes hinzuweisen.
Paragraph 22,
Denkmalgenehmigung
den Namen und den Wohnort des Nutzungsberechtigten, den für das Denkmal gewählten Werkstoff, Farbe, Art der Bearbeitung, Anordnung,
Form und Farbe der Inschrift und etwa zu pflanzenden Bäume und Sträucher. Aus den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten ersichtlich sein.
Paragraph 23,
Arten der Denkmäler
der Würde des Ortes entsprechend und material- und werkgerecht, geschmacklich einwandfrei und dauerhaft sein.
Fall zu Fall besondere Anordnungen hinsichtlich Größe, Form und Werkstoff und auch hinsichtlich der Anpflanzung der Gräber treffen. Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmäler oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes zu erhalten sind,
dürfen ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung weder entfernt noch abgeändert werden.
entsprechen und im Material dem Erfordernis einer ruhigen Wirkung des Gesamtbildes entsprechen.
steinerne, hölzerne oder metallene Einfassungen können nur dann genehmigt werden, wenn sie in ihrer Art einen organischen Teil des Grabmales darstellen und den Gesamteindruck des Friedhofes nicht zerstören;
Paragraph 24,
Ausführung der Grabmäler
Fall zu Fall entschieden. Ausnahmen sind nur an einzelnen,
besonders hiefür vorgesehenen Plätzen
zulässig.
Grabmal nicht den Zeichnungen oder wurde es ohne Genehmigung errichtet, so kann es auf Kos
ten des Grabinhabers entfernt werden. Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise,
möglichst seitlich an den Grabmälern angebracht werden.
Paragraph 25,
Gestaltung und Erhaltung der Grabanlage
Die Blumenrabatte ist vor dem Denkzeichen (Grabstein) in rechteckiger Form über die gesamte Grabstättenbreite, ausgenommen
eines beiderseitigen 30 cm breiten Streifens, anzulegen. Die Breite der Rabatte ist so vorzusehen, dass die Vorderkante der Rabatte (vordere Rand) 1,10 m vor der rückseitigen Flucht des Denkzeichens (Grabstein) liegt:
zu entscheiden. Die Grabgestaltung in solcher Art darf jedoch nur für jeweils eine gesamte und zukünftige neu begonnene Gräberreihe bewilligt werden. Ebenso ist der Gemeindevorstand ermächtigt, über Anträge von Nutzungsberechtigten, Blumenschalen auf die Gräber aufstellen zu dürfen, zu entscheiden. Solche Anträge dürfen von der Friedhofsverwaltung jedoch erst nach Ablauf eines Jahres nach Erlassung dieser Friedhofsordnung entgegengenommen und vom Gemeindevorstand zustimmend erledigt werden, wenn es sich erweist, dass die Gräber zu leer und wirkungslos erscheinen.
den Gräbern zu entfernen.
Die Friedhofsverwaltung hat dafür zu sorgen, dass an geeigneten Plätzen Ruhebänke vorhanden sind.
Paragraph 26,
Einfriedung von Rabatten
Sollte von einen Nutzungsberechtigten der Wunsch bestehen, das Rabatt einzufrieden, so gelten die Bestimmungen des Paragraph 22, dieser Ordnung sinngemäß. Grundsätzlich bedarf die Einfriedung der Bewilligung.
Formvorschriften:
Die Einfriedung ist vor dem Grabstein in rechteckiger Form
auszuführen.
Die Einfriedung soll eine Einheit mit dem Grabstein bilden und
vorrangig der Stützung des Rabattes dienen.
Paragraph 27,
Schlussbestimmungen
Genehmigt in der Gemeinderats-Sitzung am 21.12.2009.
Der Bürgermeister:
(Hermann Moser)
angeschlagen am 28.12.2009
abgenommen am: 10.02.2010