AMTSLEITUNG

Datum:

01.08.2022

Zahl:

240-6/2022

(Bei Eingaben bitte Geschäftszahl anführen)

Auskünfte:

AL Mag. Arnold Stessel

Telefon:

+43 (0) 4245 2385–23

Fax:

+43 (0) 4245 2385–29

e-mail:

arnold.stessel@ktn.gde.at


Kinderbildungs- und -betreuungsordnung

für die Kindertagesstätte der Marktgemeinde Weißenstein

1. Ziele der Kinderbildungs- und Kinderbetreuungseinrichtungen

Sie erfüllen einen elementaren Bildungsauftrag, sie bereiten heranwachsende Generationen in enger Zusammenarbeit mit den Eltern (Erziehungsberechtigten) respektvoll auf Basis qualitätsvoller pädagogischer Konzepte auf zukünftige Herausforderungen vor, sie fördern die Chancengleichheit von Kindern und müssen die Vereinbarkeit von Berufstätigkeit und Familienleben bei Bedarf zufriedenstellend sichern.

Die Familie ist der erste, umfassendste, am längsten und stärksten wirkende Erziehungs- und Bildungsort für Kinder. Daher kommt dem frühen Lernen in der Familie eine enorm wichtige Bedeutung zu. Weiterführend haben Kinderbildungs- und Kinderbetreuungseinrichtungen als familienergänzende Einrichtungen den Auftrag, zusätzlich zur qualitätsvollen Betreuung und Erziehung, allen Kindern rechtzeitig bestmögliche Bildungserfahrungen und –chancen zu bieten. Der Vorbereitung auf die Schule – auf das Leben – kommt besonderer Stellenwert zu.

Die Kindergartenleitung darf von der Voraussetzung ausgehen, dass die Eltern, welche ihre Kinder der Kindertagesstätte anvertrauen, den genannten Zielen und auch den folgenden Ordnungspunkten zustimmen. Die enge Zusammenarbeit zwischen Kindertagesstätte und Erziehungsberechtigten wird durch Elterngespräche, Elternabende und Beratung durch Fachkräfte gefördert.

2. Aufnahmebedingungen für die Kindertagesstätte

Die Anmeldewoche findet jährlich im März statt. Die Auswahl und Aufnahme der Kinder erfolgt nach genau festgelegten sozialen und pädagogischen Kriterien.

Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

Die sozialen Indikationen sind wie folgt gestaffelt:

●      AlleinerzieherIn ganztägig berufstätig    1

●      AlleinerzieherIn halbtags berufstätig    2

●      Beide Elternteile ganztägig berufstätig    3

●      Ein Elternteil berufstätig     4

●      AlleinerzieherIn nicht berufstätig    5

●      Besondere Indikationen (Pflegeperson in der Familie,

andere Betreuungspersonen vorhanden etc.)   6

„In eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, die keine heilpädagogische Kindertagesstätte ist, dürfen Kinder mit Behinderung zur Bildung, Erziehung und Betreuung aufgenommen werden, wenn die

im Hinblick auf die Art der Behinderung erforderlichen räumlichen und personellen Voraussetzungen gegeben sind, und wenn zu erwarten ist, dass im Hinblick auf den Grad und die Art der Behinderung eine gemeinsame Betreuung möglich ist.“ (Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2011, Teil 2, 1. Abschnitt Paragraph 3,)

Bestehen Bedenken bezüglich der körperlichen oder geistigen Eignung des Kindes für den Besuch der Kindertagesstätte, kann ein Gutachten von einem Arzt oder Psychologen verlangt werden.

3. Voraussetzungen für die Aufnahme:

●      Um in die Kindertagesstätte aufgenommen zu werden, ist die Vollendung des ersten Lebensjahres Ihres Kindes Voraussetzung.

●      die körperliche und geistige Eignung des Kindes

●      die Anmeldung durch den Erziehungsberechtigten

●      die Vorstellung des Kindes bei der Anmeldung

●      die Vorlage der Geburtsurkunde sowie allfälliger Impfzeugnisse

●      die schriftliche Verpflichtung eines Erziehungsberechtigten, die Kinderbetreuungsordnung einzuhalten

Die Anmeldung sollte persönlich erfolgen. Dabei kann der Erstkontakt zwischen der Leiterin, der Kindergartenpädagogin und dem Kind hergestellt werden. Während dieser Zeit besteht die Möglichkeit, die neue personelle und räumliche Umgebung mit dem Kind etwas näher kennen zu lernen. Die Voranmeldung ist im Jahr des gewünschten Kindertagesstättenbesuches jederzeit möglich, bedeutet aber noch keine konkrete Aufnahme für einen Kindertagesstättenplatz.

Zur Einschreibung (die maßgebend für die Vormerkung des Kindes ist) ist der Meldezettel der Erziehungsberechtigten und der des Kindes mitzubringen. Besitzt der Erziehungsberechtigte eine andere als die österreichische Staatsbürgerschaft und keinen Mutter-Kind-Pass, muss vor Aufnahme des Kindes in die Kindertagesstätte eine ärztliche Bestätigung vorgelegt werden.

4. Kindertagesstättenbesuch
Um aufbauende und erfolgreiche Erziehungs- und Bildungsarbeit leisten zu können ist ein regelmäßi-ger Besuch der Kindertagesstätte wichtig. Natürlich kann das Kind zu Hause bleiben, wenn Urlaubstage konsumiert werden oder besondere Anlässe gegeben sind, wo das Kind mit dabei sein soll.

Die Erziehungsberechtigten haben für die pünktliche Übergabe sowie Abholung durch geeignete Personen in Sinne des Jugendschutzgesetzes zu sorgen. Die Aufsichtspflicht im Betrieb beginnt mit der persönlichen Übergabe des Kindes an eine MitarbeiterIn der Kindertagesstätte und endet durch die Übergabe an einen Erziehungsberechtigen oder an eine bevollmächtigte und schriftlich namhaft gemachte Person, die ihre Identität nachweisen kann oder den MitarbeiterInnen bekannt ist.

Für den Schutz der Kinder auf dem Weg zum oder von der Kindertagesstätte und für Vorkommnisse außerhalb der Betriebszeiten ist der Kindergarten nicht verantwortlich.

Für Auskünfte und Beschwerden sind die Kindergartenleitung oder die von ihr zu bestimmenden Fachkräfte zuständig. Die Kindertagesstätte darf nur mit Bewilligung und Begleitung der Kindergartenleitung oder den von ihr zu bestimmenden Fachkräften besichtigt werden.

Das Kind ist entsprechend gepflegt und gekleidet in die Kindertagesstätte zu bringen.

Bis 15:30 Uhr hat die Kindertagesstätte geöffnet. Das Kind muss daher spätestens bis dahin vom Erziehungsberechtigten oder von einer geeigneten Person abgeholt werden.

Für den Besuch der Kindertagesstätte sind einige Gegenstände erforderlich, die mit dem Namen des Kindes markiert werden müssen. So können Verwechslungen vermieden werden, die unweigerlich auftreten und viele Kinder verunsichern können.

Im Laufe des Jahres wird zweimal ein Werkbeitrag von der gruppenführenden Pädagogin eingehoben, der für verschiedene Werkstücke zur Verfügung steht.

Gebraucht werden für den Besuch der Kindertagesstätte:

Hausschuhe, Jausentasche, bequeme Turnbekleidung, Bettwäsche (bei ganztägiger Unterbringung), Zahn-putzbecher, -bürste, -paste, Wechselwäsche, Windeln und Feuchttücher. Bei Bedarf sind auch Taschentücher und Servietten mitzubringen.

5. Erkrankung des Kindes

Ist wegen Erkrankung oder aus anderen Gründen ein Besuch der Kindertagesstätte für längere Zeit nicht möglich, so wird um ehestmögliche Benachrichtigung der Kindergartenleiterin ersucht. Sollte ein Kind während eines Kindertagesstättenbesuches erkranken, werden die Erziehungsberechtigten nach Verständigung durch die Leiterin gebeten, Ihr Kind, sobald es Ihnen möglich ist, persönlich oder durch eine geeignete Person abzuholen.

Kinder mit Läusebefall dürfen erst wieder in die Kindertagesstäte besuchen, wenn sie Nissen- und Läusefrei sind.

Nach einer Infektionskrankheit (Schafblattern, Masern, Röteln...). ist es zum Schutz der anderen Kinder in der Kindertagesstätte notwendig, bei Wiederaufnahme des Kindertagesstättenbesuches, auf Verlangen der Kindergartenleiterin, ein ärztliches Zeugnis beizubringen, wonach eine Ansteckungsgefahr nicht mehr gegeben ist.

Grundsätzlich werden in der Kindertagesstätte keine Medikamente verabreicht. Sollte das Kind jedoch lebensnotwendige Medikamente benötigen können diese verabreicht werden, wenn der Kindergartenleitung eine ärztliche Vorschreibung inkl. Dosierungsanweisung vorliegt.

 

6. Elternbeitrag

Für den Besuch der Kindertagesstätte ist vom Erziehungsberechtigten ein Beitrag zu leisten.

Seitens der Kärntner Landesregierung – Abteilung 6 werden die Elternbeiträge durch das Kärntner-Kinder-Stipendium gefördert.

Der Kindertagesstättenbeitrag wird je angefangenem Kalendermonat zuzüglich eines Verpflegungs-kostenbeitrages in Rechnung gestellt. Die Beiträge sind monatlich im Vorhinein bis spätestens 15. des Monats zu entrichten. In den Kindertagesstätten-Beiträgen ist die gesetzlich vorgeschriebene USt. enthalten.

Die Abwesenheit des Kindes berechtigt nicht zur Unterlassung der Beitragszahlung.

Für Geschwisterkinder, die auch das Kinderhaus in Puch besuchen, gibt es ab dem zweiten Kind eine Ermäßigung von 20 % des zutreffenden Elternbeitrages.

An-, Ab- und Ummeldungen können bis zum letzten Tag des Vormonats bzw. dem 1. Werktag des zu verrechnenden Folgemonats vorgenommen werden.

Stellt der Kindertagesstättenbeitrag auf Grund der momentanen Einkommenssituation eine außerordentliche Belastung dar, kann bei der Gemeinde um Beitragsermäßigung bzw. Beitragsbefreiung angesucht werden.

Die erforderlichen Formulare sind bei der Kindergartenleiterin bzw. im Gemeindeamt erhältlich. Als Zeitpunkt des Inkrafttretens einer sozialen Staffelung gilt der Monat der Antragstellung.

Ändern sich im Laufe des Jahres Adresse, Telefonnummer oder Bankverbindung, werden die Erziehungsberechtigten gebeten, über diese Änderungen der Leiterin des Betriebes so bald wie möglich Bescheid zu geben, um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten.

7. Öffnungszeiten
Das Kindertagesstättenjahr beginnt jeweils am zweiten Montag im September und endet jeweils am letzten Freitag im Juli.

Die Kindertagesstätte hat an Werktagen von Montag bis Freitag wie folgt geöffnet:

Ganztagsgruppe  von 06:45 Uhr bis 15:30 Uhr

Halbtagsgruppe Vormittag  von 06:45 Uhr bis 12:30 Uhr

Hinweis:

In den Weihnachts- und Osterferien, sowie im Monat August hat die Kindertagesstätte geschlossen. Durch die Zusammenarbeit mit der Stadt Villach, die in den genannten Ferien jeweils einen Betrieb - Weihnachts-, Oster- und Sommerkindertagesstätte (August bis Schulbeginn) geöffnet hat, besteht die Möglichkeit der Unterbringung des Kindes in dieser Kindertagesstätte.

8. Abmeldung

Gründe für eine Abmeldung seitens der Kindergartenleitung:

●      Wenn das Kind eine psychische oder physische Behinderung/Beeinträchtigung aufweist, die eine Gefährdung der anderen Kinder befürchten lässt oder

das Kind eine psychische oder physische Behinderung/Beeinträchtigung aufweist, die eine schwerwiegende Störung der Erziehungsarbeit befürchten lässt

●      Zahlungsrückstände beim Kindergartenbeitrag

●      Oftmalige unentschuldigte Abwesenheit des Kindes vom Kindergarten

●      Wiederholtes verspätetes Abholen des Kindes vom Kindergarten

●      Das Vorliegen einer psychischen oder physischen Behinderung/Beeinträchtigung muss vor Ausschluss mittels fachlichen Gutachten belegt werden (K-KBBG § 25).

9. Inkrafttreten

Diese Kindergartenordnung tritt mit 1.09.2022 in Kraft. Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieser Kindergartenordnung tritt die Ordnung vom 01.09.2017 außer Kraft.

Wir wünschen Ihrem Kind eine schöne Zeit im Kinderhaus der Marktgemeinde Weißenstein.

Der Bürgermeister:

(Harald Haberle)

Einverständniserklärung

Ich habe die vorliegende Kindertagesstättenordnung für das Kindergartenjahr 2022/2023 gelesen und zur Kenntnis genommen.

 

Name des Kindes: ………………………………………………………………..

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Ort, Datum Unterschrift des Erziehungsberechtigten: