Zahl: 714-1/94/Sta.

Verordnung

des Gemeinderates der Marktgemeinde Weißenstein vom 7. Oktober 1994, Zahl: 714-1/94/Sta. mit der die Sammlung und Abfuhr von Hausmüll und Sperrmüll geregelt wird.

Gemäß Paragraph 31, der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung, Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 1994,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Müllabfuhr durch die Gemeinde

Die Marktgemeinde Weißenstein sorgt im Rahmen der Kärntner Abfallwirtschaft für die Sammlung und Abfuhr von Hausmüll und Sperrmüll und richtet zu diesem Zweck eine Müllabfuhr ein.

Paragraph 2,

Abholbereich

(1) Die Sammlung und Abfuhr von Hausmüll und Sperrmüll hat im gesamten Gemeindegebiet zu erfolgen.

(2) Die Sammlung und Abfuhr des Sperrmülls hat so oft zu erfolgen, als dies im Hinblick auf die Art und Menge des Sperrmülls erforderlich ist.

(3) Der Bürgermeister hat die Abfuhrtermine für die Haus- und Sperrmüllabfuhr festzulegen und auf geeignete Weise bekannt zugeben.

§3

Abfuhr von Hausmüll im Abholbereich

(1) Die Eigentümer von im Abholbereich gelegenen Grundstücken sind verpflichtet, Hausmüll zu den festgelegten Abfuhrterminen durch die Gemeinde oder durch Einrichtungen gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Kärntner Abfallwirtschaftsordnung abführen zu lassen.

(2) Die Eigentümer der bebauten Grundstücke im Abholbereich sind verpflichtet, die Müllbehälter so aufzustellen oder anzubringen, dass sie sowohl für die mit der Abfuhr betrauten Personen als auch für die Benützer leicht zugänglich sind.

(3) Ist der Aufstellort nicht allgemein leicht zugänglich, so sind die zu verwendeten Müllbehälter für deren Entleerung an der jeweiligen Grundstücksgrenze der Hauszufahrt (Hauseinganges) des bebauten Grundstückes zu den Abfuhrterminen bereitzustellen.

Paragraph 4,

Müllbehälter

(1) Die Anzahl und die Größe der Müllbehälter für die bebauten Grundstücke im Abholbereich wird unter Bedachtnahme auf den durchschnittlichen ortsüblichen Anfall von Abfällen der in einem Haushalt meldebehördlich gemeldeten Personen sowie entsprechen der Art und Größe der Betriebe oder Arbeitsstellen festgelegt. Ergibt die Berechnung des ortsüblichen Anfalls eine Größe zwischen zwei in der Gemeinde verwendeten Arten von Müllbehältern, so ist bis zur Hälfte der Differenz der beiden Größen abzurunden und ab der Hälfte auf den nächstgrößeren Müllbehälter aufzurunden. Die Mindestanzahl von einem Müllbehälter je bebautem Grundstück mit einem bewohnbaren Gebäude, das ist ein Gebäude mit mindestens einem Wohnraum oder sonstigem Aufenthaltsraum, darf nicht unterschritten werden.

(2) Als Müllbehälter sind aufzustellen:

Müllbehälter mit einem Fassungsraum von 90 l,

Großraumbehälter mit einem Fassungsraum von 800 l und Großraumbehälter mit einem Fassungsraum von 1100 l.

  1. Litera a
    Der ortsübliche Anfall einer im Haushalt meldebehördlich gemeldeten Person wird mindestens 5,5 Liter Abfall pro Woche festgelegt.

  1. Litera b
    Bei dem in Gewerbebetrieben anfallenden Hausmüll wird als durchschnittlicher ortsüblicher Anfall von Abfall

.......... 120 l Abfall pro Woche und

- über 10 Mitarbeiter

.......

...  240 l Abfall pro Woche

festgelegt.

(3) Die Eigentümer der bebauten Grundstücke im Abholbereich sind verpflichtet, die auf eigene Kosten anzuschaffende Müllbehälter aufzustellen oder anzubringen. Die Zahl der verwendeten Müllbehälter ergibt sich aus Absatz eins, unter Bedachtnahme auf die festgelegten Abfuhrtermine.

(4) Als Müllbehälter gelten auch Müllsäcke, die bei fallweisen Mehranfall von Hausmüll verwendet werden können.

(5) Bescheide im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, Kärntner Abfallordnung 1988 über die Größe und Zahl der aufzustellenden oder anzubringenden Müllbehälter gelten als Bescheide gemäß Paragraph 31, Absatz 3, der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung über die Festsetzung der Größe und Zahl der Müllbehälter.

Paragraph 5,

Verwendung und Reinigung der Müllbehälter

(1) Das Einbringen von Problemstoffen und anderen Abfällen aus Hausmüll bestimmten Müllbehälter und Müllabfuhr ist verboten und bedeutet eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 101, Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 1994.

(2) Außerhalb des Befüll- oder Einsammelvorganges sind die Müllbehälter entsprechend ihrer Art geschlossen zu halten.

(3) Die Müllbehälter sind in der Art und Weise reinzuhalten, dass der Hygiene und dem Erfordernis zur Vermeidung der Geruchsbelästigung Rechnung getragen wird.

Paragraph 6,

Grundsätze für die Berechnung der Abfallgebühren

(1) Die Abfallgebühren sind entsprechend der zu Bedeckung erforderlichen Gebühr auszuschreiben.

(2) Die Gebühren für die Möglichkeit zur Benützung bzw. Inanspruchnahme der Einrichtung zur Entsorgung von Abfällen und der Umweltberatung (Bereitstellungsgebühr) sowie für die tatsächliche Inanspruchnahme dieser Einrichtung (Entsorgungsgebühr) werden in einer eigenen Gebührenverordnung nach Paragraph 89, ff Kärntner Abfallwirtschafsordnung ausgeschrieben.

(3) Die Gemeinde hat die Möglichkeit, für die Entsorgung von Abfällen, die Ausnahme der Entsorgung von Hausmüll und der Entsorgung von Betriebsmüll, sofern dieser über ein Hausmüllsammelsystem entsorgt wird, Gebühren oder ein privatrechtliches Entgeld auszuschreiben.

Paragraph 7,

Wirksamkeit

Diese Verordnung tritt am 10. Oktober 1994 in Kraft.

Paragraph 8,

Außerkraftsetzung

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Weißenstein vom 20.12.1989, Zahl:

714-1/89/Sta., in der jeweils geltenden Fassung, außer Kraft.

Der Bürgermeister:

(Helmut Klammer)

Angeschlagen am: 10.10.1994

Abgenommen am: 25.10.1994

Ergeht an:

  1. Ziffer eins
    das Amt der Kärntner Landesregierung, zur Überprüfung und Kenntnisnahme;
  2. Ziffer 2
    zum Anschlag an die Amtstafel;
  3. Ziffer 3
    zum Akt.