Verordnung
Amtsleitung
Datum:
15.05.2009
Zahl:
004-1/2/09/Gl
Auskünfte:
Telefon:
0 42 45 23 85-23
Fax:
0 42 45 23 88-29
ernst.glanzer@ktn.gde.at
des Gemeinderates der Marktgemeinde Weißenstein vom 14.05.2009, Zahl: 004-1/2/09/Gl, mit der die Entschädigung der Mitglieder des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse festgelegt werden
Gemäß Paragraph 29, Absatz 2 bis 4 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung - K-AGO,LGBl.Nr.66/1998, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr.58 aus 2008,, wird verordnet:
Paragraph eins,
Sitzungsgeld
(1) Den Mitgliedern des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse der Marktgemeinde Weißenstein gebührt, soweit sie nicht Anspruch auf einen Bezug nach Paragraph 29, Absatz 4, K-AGO oder als Bürgermeister haben, für jeden Tag, an dem sie an einer Sitzung teilgenommen haben, ein Sitzungsgeld.
(2) Wird ein Mitglied des Gemeinderates an einem Sitzungstag in ein und derselben Sitzung durch ein Ersatzmitglied oder in zeitlicher Abfolge mehrere Ersatzmitglieder des Gemeinderates - bei Ausschusssitzungen auch durch ein, oder in zeitlicher Abfolge mehrere Mitglieder des Gemeinderates - vertreten, so gebührt das Sitzungsgeld nur für ein einziges an der Sitzung teilnehmendes Mitglied (Ersatzmitglied). Die Aufteilung hat durch die in Betracht kommende Gemeinderatspartei zu erfolgen.
Paragraph 2,
Höhe des Sitzungsgeldes
Das Sitzungsgeld wird pro Tag mit 1 % des monatlichen Bezuges eines Nationalratsabgeordneten festgesetzt.
Paragraph 3,
Sitzungsgeld für Ausschussobmänner
Den Obmännern der Ausschüsse gebührt für jene Ausschusssitzungen, bei denen sie den Vorsitz führen, das gemäß Paragraph 2, dieser Verordnung festgesetzte Sitzungsgeld im doppelten Ausmaß. Diese Bestimmung gilt selbst dann, wenn sie mehrere Obmannfunktionen ausüben.
Paragraph 4,
Bezug für Mitglieder des Gemeindevorstandes
(1) Den Mitgliedern des Gemeindevorstandes, die mit Aufgaben gemäß Paragraph 69, Absatz 4,,5 oder 6 betraut wurden, gebührt – ausgenommen dem Bürgermeister - ein monatlicher Bezug.
(2) Der Bezug beträgt für jedes Mitglied, das mit Aufgaben im Sinne des Absatz eins, betraut wurde, 6,8% des monatlichen Bezuges eines Mitgliedes des Nationalrates.
Paragraph 5,
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages des Anschlages an der Amtstafel des Gemeindeamtes in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Weißenstein vom 06.12.2005,
Zahl: 004-1/2/05/Gl., außer Kraft.
Der Bürgermeister:
Hermann Moser
angeschlagen am: 15.05.2009
abgenommen am: 18.06.2009