Lärmschutzverordnung für das
gesamte Gemeindegebiet.
VERORDNUNG
des Gemeinderates der Gemeinde Weißenstein vom 28. Juni 1988, Zahl: 140-2/88/Sta., mit der Bestimmungen zum Schutze gegen Lärm erlassen werden (Lärmschutzverordnung).
Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, des Gesetzes über die Anstandsverletzung und Lärmerregung, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 1977,, i.d.d.g.F., wird verordnet:
Paragraph eins,
Lärmerregung
Paragraph 2,
Störender Lärm wird jedenfalls ungebührlicherweise erregt durch:
Paragraph 3,
Verwaltungsübertretungen sind gemäß Paragraph 4, des Gesetzes über die Anstandsverletzung und Lärmerregung von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 218,-- oder Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
Der Bürgermeister:
(Hermann Moser)