A M T S L E römisch eins T U N G

 

Datum:

29.04.2021

Zahl:

004-1/3/21/ASt.

(Bei Eingaben bitte Geschäftszahl anführen)

 

 

Auskünfte:

AL Mag. Arnold Stessel

Telefon:

04245 2385–23

Fax:

04245 2385–29

e-mail:

arnold.stessel@ktn.gde.at

VERORDNUNG

des Gemeinderates der Marktgemeinde Weißenstein vom 29.04.2021, Zahl: 004-1/3/21/ASt., mit welcher die Aufgaben des Bürgermeisters im eigenen Wirkungsbereich auf den Bürgermeister und die Vizebürgermeister aufgeteilt werden (Referatsaufteilung).

Aufgrund des Paragraph 69, Absatz 4 und 7 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2020,, und der von der Landesregierung erteilten Genehmigung wird verordnet:

§1

Aufteilung der Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches

Die Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches gemäß Paragraph 69, Absatz 2 und 3 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung - K-AGO werden auf den Bürgermeister und die Vizebürgermeister wie folgt aufgeteilt:

Bgm. Harald Haberle

Referat I

Vertretung der Gemeinde nach außen

Personalangelegenheiten der Gemeinde

Zukunft- und Wirtschaftsentwicklung Kooperationen

Wohnbau

Gewerbe und Industrie

Feuerwehren, Zivilschutz

Wohnungen

Soziales

Öffentlichkeitsarbeit

Finanzen

1. Vzbgm. Ing. Christian Katholnig

Referat II

Raumordnung

Straßen und Verkehr

Energie

Wasserbau

Wasserversorgung

Kanalisation

Bildung

Sport

Vereine

Umweltschutz

2. Vzbgm.in Dipl. Ing.in Barbara Kircher

Referat III

Land und Fortwirtschaft

Jagd und Fischerei

Abfallbeseitigung

Tourismus

Naturschwimmbad

Friedhöfe

Ortsbild

Kultur

Immobilien und Liegenschaftsverwaltung

Paragraph 2,

Zuständigkeit des Bürgermeisters

Alle Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, die nicht taxativ einem Referenten zugewiesen wurden, fallen in die Zuständigkeit des Bürgermeisters.

Paragraph 3,

Vertretung im Verhinderungsfall

Die Mitglieder des Gemeindevorstandes haben sich im Verhinderungsfalle wie folgt zu vertreten:

a)    Es vertritt den 1. Vzbgm. Ing. Christian Katholnig             die 2.Vzbgm.in Dipl.Ing.in Barbara Kircher

b)    Es vertritt die 2. Vzbgm.in Dipl. Ing.in Barbara Kircher der 1. Vzbgm. Ing. Christian Katholnig

Paragraph 4,

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt nach Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Verordnung des Gemeinderates vom 08. September 2020, Zahl: 004-1/3/15/20/Gl., außer Kraft.

Der Bürgermeister:

(Harald Haberle)

angeschlagen am: 30.04.2021
abgenommen am: