A M T S L E römisch eins T U N G

 

Datum:

8. September 2020

Zahl:

004-1/3/15/20/GL.

(Bei Eingaben bitte Geschäftszahl anführen)

 

 

Auskünfte:

Amtsleiter Ernst Glanzer

Telefon:

04245 2385–23

Fax:

04245 2385–29

e-mail:

ernst.glanzer@ktn.gde.at

VERORDNUNG

des Gemeinderates der Marktgemeinde Weißenstein vom 8. September 2020, Zahl: 004-1/3/15/20/Gl., mit welcher die Aufgaben des Bürgermeisters im eigenen Wirkungsbereich auf den Bürgermeister und die Vizebürgermeister aufgeteilt werden. (Referatsaufteilung)

Aufgrund des Paragraph 69, Absatz 4 und 7 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2018,, und der von der Landesregierung erteilten Genehmigung wird verordnet:

§1

Aufteilung der Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches

Die Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches gemäß Paragraph 69, Absatz 2 und 3 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung - K-AGO werden auf den Bürgermeister und die Vizebürgermeister wie folgt aufgeteilt.

Bgm. Harald Haberle

Referat I

Vertretung der Gemeinde nach außen

 

Personalangelegenheiten der Gemeinde

 

Sport

 

Vereine

 

Land- und Forstwirtschaft

 

Jagd und Fischerei

Fischzucht, Fischwasser, Fischereirecht

Gewerbe und Industrie

 

Tourismus

 

Feuerwehren, Zivilschutz

Katastrophenhilfsdienst

Wohnungen

Wohnungsvergabe, Mietergespräche, Mietangelegenheiten

Soziales

Familie, Jugend, Betreuung älterer BürgerInnen, Gesunde Gemeinde, NeubürgerInnenfeier

Öffentlichkeitsarbeit

Gemeindezeitung, Ehrungen

Finanzen

Voranschlag, Jahresrechnung, Finanzierungspläne, Vermögensverwaltung

1. Vzbgm. Ing. Christian Katholnig

Referat II

Zukunfts- und Wirtschaftsentwicklung

 

Kooperation

 

Wohnbau

 

Raumordnung

Flächenwidmung, ÖEK, Bebauungsplan, Parzellierungen

Straßen und Verkehr

Straßenbau, -erhaltung und –reinigung, Winterdienst, Straßen und Radwegnetz

Energie

Straßenbeleuchtung, Alternativenergie, Energieeffizienz

Wasserbau

Wildbachverbauung, Gewässerbaumaßnahmen

Wasserversorgung

 

Kanalisation

 

2. Vzbgm.in Christine Fischer

Referat III

Bildung

Kindergärten/Hort, Schulen/Nachmittagsbetreuung, Bücherei, Musikschulen

Ortsbild

Ortsverschönerung, - beschilderung, Blumenschmuck, Spielplätze

Umweltschutz

Lärmschutz, Gewässerschutz, Naturschutzprojekte

Naturschwimmbad

 

Abfallbeseitigung

Müllabfuhr, Flurreinigung, Umweltinseln

Friedhöfe

 

Immobilien- und Liegenschaftsverwaltung

gemeindeeigene Bauten, KG

Kultur

Kulturhaus, Ausstellungen

Paragraph 2,

Zuständigkeit des Bürgermeisters

Alle Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, die nicht taxativ einem Referenten zugewiesen wurden, fallen in die Zuständigkeit des Bürgermeisters.

Paragraph 3,

Vertretung im Verhinderungsfall

Die Mitglieder des Gemeindevorstandes haben sich im Verhinderungsfalle wie folgt zu vertreten:

a)    Es vertritt den 1. Vzbgm. Ing. Christian Katholnig                        die 2. Vzbgm.in Christine Fischer

b)    Es vertritt die 2. Vzbgm.in Christine Fischer                             der 1. Vzbgm. Ing. Christian Katholnig

Paragraph 4,

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt nach Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Verordnung des Gemeinderates vom 23. April 2019, Zahl: 004-1/3/19/Gl. außer Kraft.

Der Bürgermeister:

(Harald Haberle)