Verordnung

des Gemeinderates der Marktgemeinde Weißenstein vom 21.04.2017, Zahl 004-1/2/17/Gl,
mit der die Entschädigung der Mitglieder des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes
und der Ausschüsse festgelegt wird.

Gemäß Paragraph 29, Absatz 2 und 3 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2017,, wird verordnet:

                                                                                                § 1
   Sitzungsgeld
Den Mitgliedern des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse der
Marktgemeinde Weißenstein gebührt, soweit sie nicht Anspruch auf einen Bezug nach Paragraph 29, Absatz 4, – 6 K-AGO oder als Bürgermeister haben, für jede Sitzung, an der sie als Mitglied (Ersatzmitglied) teilgenommen haben, ein Sitzungsgeld.
Wird ein Mitglied des Gemeinderates in ein und derselben Sitzung durch ein oder in zeitlicher Abfolge mehrere Ersatzmitglieder des Gemeinderates – bei Ausschusssitzungen auch durch ein oder in zeitlicher Abfolge mehrere Mitglieder des Gemeinderates – vertreten, so gebührt das Sitzungsgeld nur für ein einziges an der Sitzung teilnehmendes Mitglied (Ersatzmitglied). Die Aufteilung hat durch in Betracht kommende Gemeinderatspartei zu erfolgen.

                                                                                                § 2
   Höhe des Sitzungsgeldes
Das Sitzungeld wird pro Sitzung mit € 128,75. Euro festgesetzt.

                                                                                                § 3
   Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im elektronisch geführten Amtsblatt der Marktgemeinde Weißenstein in Kraft.
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates vom 23.04.2015, Zl.004-1/2/15/Gl außer Kraft.

Der/die Bürgermeister/in

Hermann Moser