F R römisch eins E D H O F S O R D N U N G

für die Gemeindefriedhöfe in Velden, Köstenberg und Selpritsch auf Grund der Gemeinderatsbeschlüsse vom 28.12.1967 und vom 8.7.1980.

römisch eins.

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Eigentum

Die obzitierten Gemeindefriedhöfe sind alleiniges Eigentum der Marktgemeinde Velden.

Paragraph 2,

Aufsicht

Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt dem Gemeindeamt Velden a. W. See. Dieses hat für eine geordneten Betrieb der Friedhöfe und die Erhaltung aller baulichen und gärtnerischen Anlagen, Straßen und Wege zu sorgen.

Paragraph 3,

Beerdigungsrecht

  1. Ziffer eins
    Die Friedhöfe dienen der Beisetzung aller Personen, die bei ihrem Tode in der Gemeinde Velden am WS ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hatten, sowie derjenigen, die ein Anrecht auf Benützung einer Grabstätte haben. Für andere Beisetzungen bedarf es der besonderen Genehmigung der Gemeinde – Friedhofsverwaltung.
  2. Ziffer 2
    Sämtliche Grabstellen bleiben Eigentum der Gemeinde, an
ihnen bestehen nur Nutzungsrechte nach dieser Friedhofsordnung.
  1. Ziffer 3
    Die gesamten Erträgnisse aus den Grabstätten fließen der Gemeinde Velden am WS zu.
  2. Ziffer 4
    Monumente, Denkmäler und Grabkreuze welche nicht innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf der erworbenen Nutzungsrechtes von den Nutzungsberechtigten oder deren Erben aus dem Friedhof entfernt werden, verfallen zugunsten der Gemeinde.
  3. Ziffer 5
    Im Falle der Auflassung der Friedhöfe ist die Gemeinde berechtigt, auch schon vor Ablauf der Benützungsdauer der Gräber diese Friedhöfe außer Betrieb zu setzen und die Einstellung der Bestattungen anzuordnen. In diesem Fall endet das Benützungsrecht mit dem Zeitpunkt der Auflassung der Friedhöfe ohne Leistung einer Rückvergütung.

Paragraph 4,

Ordnungsvorschriften

  1. Ziffer eins
    Die Gemeinde kann nach erfolgter Beschlussfassung durch den Gemeinderat die Schließung der Friedhöfe über die Nachtzeit veranlassen, was jedoch durch Anbringung von Tafeln mit entsprechender Aufschrift an den Friedhofseingängen zu verlautbaren wäre.
  2. Ziffer 2
    Die Leichenhallen sind über Nachtzeit von 17.00 bis 7.00 Uhr geschlossen zu halten. Die Gemeinde als Verwalterin der Friedhöfe kann Ausnahmen bewilligen.
  3. Ziffer 3
    Die Besucher dieser Friedhöfe haben sich ruhig und dem Ernste des Ortes entsprechend zu benehmen. Den Anordnungen der Verwaltung und deren Aufsichtsorganen ist in jeden Fall Folge zu Leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen nur in Begleitung von Erwachsenen und unter Aufsicht von Erwachsenen den Friedhof betreten.

Paragraph 5,

Verbote

Innerhalb der Friedhöfe ist

A) unbedingt verboten

  1. Ziffer eins
    das Mitnehmen von Tieren, auch an der Leine
  2. Ziffer 2
    das Rauchen und Lärmen
  3. Ziffer 3
    das Radfahren
  4. Ziffer 4
    das Ablegen von Abraum außerhalb des hiefür vorgesehenen Platzes
  5. Ziffer 5
    das unberufene Abnehmen von Gipsabdrücken von Grabverzierungen.

B) Nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung ist gestattet:

  1. Ziffer eins
    das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Artikel 2, das Verteilen von Druckschriften
  2. Ziffer 3
    das Feilbieten von Waren aller Art insbesondere von Blumen und Kerzen sowie das Anbieten von gewerblichen Diensten.

§6

Vornahme gewerblicher Arbeiten an Grabstätten

  1. Ziffer eins
    Gewerbliche Arbeiten an Grabstätten dürfen nur nach vorheriger Anmeldung bei der Gemeinde-Friedhofsverwaltung ausgeführt werden. Die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten ist durch eine schriftliche Bestätigung des Grabinhabers der Gemeinde nachzuweisen.
  2. Ziffer 2
    Beisetzungsfeierlichkeiten dürfen durch die Arbeiten nicht gestört werden. Die Gewerbetreibenden haben die durch ihre Tätigkeit entstandenen Abfälle jeder Art vom Friedhof fortzuschaffen und der Gemeinde jede Beschädigung der bestehenden Anlagen zu ersetzen.

römisch II.

Bestattungsvorschriften

Paragraph 7,

Aufbewahrung, Bestattung

  1. Ziffer eins
    Die Leichenhallen und der Obduzierraum stehen zur Vornahme behördlich verfügter Obduktionen sowie zur Aufnahme von Armenleichen unentgeltlich zur Verfügung. Für alle anderen Leichen sind die in der Friedhofsordnung vorgesehenen Gebühren an die Gemeinde Velden am WS zu entrichten.
  2. Ziffer 2
    1. Litera a
      Die Aufbahrung der Leichen ist nur in der Leichenhalle mit geschlossenem Sargdeckel gestattet.
    2. Litera b
      Hausaufbahrungen sind, so ferne nicht aus irgendeinem Grund Bedenken bestehen ur in Ausnahmefällen zulässig und bedürfen der Bewilligung des Bürgermeisters.
    3. Litera c
      Kerzen dürfen in der Leichenhalle nicht entzündet werden.
  3. Ziffer 3
    Die Besichtigung der Leichen ist nur durch das Sargfenster gestattet. Für die Behandlung der Leichen mit ansteckenden Krankheiten gelten die jeweiligen sanitätspolizeilichen Vorschriften.
  4. Ziffer 4
    Bei Einbringung von Toten die auswärts gestorben sind, bedarf es der Bewilligung der Gemeinde, der die Sterbeurkunde, die Bestattungsbewilligung und der Leichenpass vor zu legen sind. Die Anweisung einer Grabstelle erfolgt auf alle Fälle durch die Gemeinde.
  5. Ziffer 5
    Fehlen diese Urkunden, darf die Leiche oder Aschenkapsel von der Friedhofsverwaltung nicht angenommen werden.
  6. Ziffer 6
    Leichen dürfen in der Regel nicht vor Ablauf von 48 Stunden seit dem Eintritt des Todes, bestattet werden. Für den Aufschub von Bestattungen über 48 Stunden nach dem Ableben, ist eine Bewilligung des zuständigen Amtsarztes einzuholen.
  7. Ziffer 7
    Särge mit Infektionsleichen sind geschlossen einzuliefern und dürfen nur mit Bewilligung des zuständigen Amtsarztes oder über Gerichtliche Anordnung geöffnet werden. Sie müssen binnen 48 Stunden bestattet werden.

Paragraph 8,

Bestattungs- und Beisetzungszeremonien

Die für die Friedhofsverwaltung zuständigen Personen haben die Abhaltung von Trauerzeremonien und die den verschiedenen Konfessionen entsprechenden religiösen Gebräuchen ohne Unterschied der Rasse oder Religion zu dulden und deren klaglose Abwicklung zu unterstützen. Zeremonien die mit der öffentlichen Ordnung oder mit den guten Sitten unvereinbar sind sowie jedes der Weihe des Ortes abträgliche Benehmen sind verboten.

Paragraph 9,

Exhumierungen

  1. Ziffer eins
    Exhumierungen von Leichen dürfen, sofern sie nicht nach Paragraph 127, stopp vom Gericht angeordnet wurden, nur mit Bewilligung des Gesundheitsamtes und nur unter Leitung des Amtsarztes vorgenommen werden.
  2. Ziffer 2
    Es ist dem Friedhofswärter streng untersagt, bei Öffnung von Gräbern oder bei Exhumierungen von Leichen, Angehörige oder fremde Personen zuzulassen oder ihnen gar Skelett oder Kleiderreste auszuliefern.

römisch III.

Nutzungsrecht

Paragraph 10,

Erwerb und Übergang des Nutzungsrechtes

  1. Ziffer eins
    Das Recht auf eine Grabstätte wird durch Erlag der tarifmäßigen Gebühr auf die im Tarif ersichtliche Dauer erworben. Das Nutzungsrecht kann nur von einer Person erworben werden und ist unveräußerlich. Nutzungsrechte können nur in gerader Linie vererbt werden.
  2. Ziffer 2
    Ist eine letztwillige Verfügung nicht vorhanden, geht das Nutzungsrecht auf den überlebenden Ehegatten über und wenn ein solcher nicht vorhanden ist, auf ein eheliches Kind. Unter mehreren Kindern hat das Kind der ersten Generation vor den Enkelkindern, bei Gleichheit des Geschlechtes das höhere Alter den Vorzug. Verwandten entfernteren Grades steht ein Anspruch auf die Grabstelle nicht zu.

Paragraph 11,

Erlöschen und Erneuerung des Nutzungsrechtes

  1. Ziffer eins
    Das Nutzungsrecht erlischt:
    1. Litera a
      an den Grüften in 50 Jahren
    2. Litera b
      an den Randgräbern in 50 Jahren
    3. Litera c
      an den Familiengräbern in 50 Jahren
    4. Litera d
      an den Reihengräbern in 10 Jahren nach Erwerb

  1. Ziffer 2
    der Verzicht auf die Grabstätte vor Ablauf der Nutzungsdauer gibt keinen Anspruch auf Rückerstattung der erlegten Gebühr.
  2. Ziffer 3
    Dasselbe gilt auch für Urnengräber. Nach erlöschen des Nutzungsrechtes hat die Gemeinde das Recht, die beigesetzten Urnen zu entfernen. Diese werden in einer Urnensammelstelle des Friedhofes in würdiger Weise beigesetzt.
  3. Ziffer 4
    Das Nutzungsrecht bei Grüften und Eigengräbern kann gegen erneuten Erlag der jeweiligen Gebühr auf weitere 10 Jahre
  4. Ziffer 5
    Das Nutzungsrecht bei Grüften und Eigengräbern kann gegen erneuten Erlag der jeweiligen Gebühr auf weitere 10 Jahre verlängert werden. Die Berechtigten haben rechtzeitig vor Ablauf der Nutzungsdauer um Verlängerung anzusuchen. Nach erlöschen des Nutzungsrechtes und nach Ablauf einer Nachfrist von 6 Monaten kann die Gemeinde über die Grabstätte anderweitig verfügen. Von dieser Verfügung soll durch öffentliche Bekanntmachung auf der Friedhofstafel hingewiesen werden. Bei Reihengräbern ist eine Erneuerung unmöglich, sie sind nach Ablauf von 10 Jahren einzuebnen und können neu belegt werden.

Paragraph 12,

Instandhaltung von Grabstätten

  1. Ziffer eins
    Der Nutzungsberechtigte einer Grabstätte ist berechtigt und verpflichtet, das Grab in einem guten für das Auge gefälligen Zustand zu erhalten.
  2. Ziffer 2
    Die Grabdenkmäler dürfen, außer zum Zwecke der Ausbesserung oder Erneuerung, während der Dauer des Nutzungsrechtes nur mit Bewilligung der Gemeinde entfernt werden.
  3. Ziffer 3
    Ist das Nutzungsrecht einer Grabstelle abgelaufen, hat der bisherige Inhaber der Grabstelle das Denkmal auf eigene Kosten zu entfernen. Kommt er dieser Verpflichtung
innerhalb von 6 Monaten vom Verfallstage an gerechnet, nicht nach, kann die Gemeinde über das Denkmal verfügen.
  1. Ziffer 4
    Grabdenkmäler, die vor Ablauf der Nutzungsdauer baufällig werden ohne dass der Nutzungsberechtigte rechtzeitig für die Instandsetzung Sorge trägt, können nach ergebnisloser Aufforderung (Paragraph 14,) von der Gemeinde ohne Haftung für allfällige Beschädigungen abgetragen werden. Sie gehen nach Ablauf eines Jahres in das Eigentum der Gemeinde über, falls sie nicht vorher vom Eigentümer gegen Bezahlung der anerlaufenen Kosten angefordert werden.
  2. Ziffer 5
    Grabsteine oder Denkmäler müssen vom Nutzungsberichtigten fortlaufend auf ihre Standfestigkeit geprüft werden. Wird dies unterlassen und fällt eine Stein oder Denkmal bei Arbeiten im Bereich der Grabstelle um, ist der Nutzungsberechtigte für auftretenden Schäden haftbar.

Paragraph 13,

Bestattung in Grüften und Eigengräbern

  1. Ziffer eins
    In den Grüften und Eigengräbern können der Erwerber und seine Angehörigen bestattet werden. Die Beisetzung anderer Personen bedarf einer besonderen Genehmigung durch die Gemeinde.
  2. Ziffer 2
    Als Angehörige gelten:
    1. Litera a
      Ehegatten
    2. Litera b
      Adoptivkinder
    3. Litera c
      Die Ehegatten der unter b) bezeichneten Personen.

  1. Ziffer 3
    In einem Eigengrab darf höchstens eine zweite Beisetzung stattfinden und zwar nur dann, wenn vorher die zuerst beigesetzte Leiche unter die gesetzliche Sanitätsgrenze um 50 cm tiefer gelegt wurde, wobei das Nutzungsrecht bei der zweiten Beisetzung, vom Ende des ursprünglichen Nutzungsrechtes an gerechnet, auf weitere 10 Jahre erneuert werden muss. Diese Ruhefrist ist verkürzt bei Kindern im Alter bis zu 6 Jahren auf 5 Jahre.
  2. Ziffer 4
    Eigengräber müssen spätestens 6 Monate nach der ersten Beilegung oder nach Erwerb der Nutzungsrechte gärtnerisch angelegt werden.
Paragraph 14,

Einzug der Nutzungsrechtes bei Vernachlässigung der Grabstätte

Das Nutzungsrecht an den Grabstätten kann ohne Entschädigung entzogen werden, wenn die Grabstätte mit Zubehör trotz dreimaliger schriftlicher Aufforderung nicht den Vorschriften entsprechend angelegt und gepflegt wird. Sind die Nutzungsberechtigten unbekannt oder nicht zu ermitteln, genügt eine öffentliche befristete Aufforderung in Form einer öffentlichen Bekanntmachung durch den Anschlag auf der Friedhofstafel.

römisch IV.

Gräberordnung

Paragraph 15,

Arten der Gräber

Der Friedhof wird planmäßig angelegt und eingeteilt in Gräberfelder für

  1. Litera a
    Grüfte
  2. Litera b
    Randgräber
  3. Litera c
    Eigengräber (Einzel- und Familiengräber)
  4. Litera d
    Reihengräber
  5. Litera e
    Urnengräber

Paragraph 16,

Grüfte

Für Grüfte gelten keine im vorhinein bestimmten Maße noch eine bestimmte Reihenfolge. Diese sind in jedem einzelnen Fall von der Gemeinde festzusetzen. Grüfte müssen jedoch den allgemeinen Friedhofsplan entsprechen. Die Särge in den Grüften müssen mit verlöteten Metalleinsätzen versehen sein.

Paragraph 17,

Urnengrabstätten

  1. Ziffer eins
    Für Urnenbeisetzungen stehen zur Verfügung:
    1. Litera a
      Sämtliche Arten von Gräbern
    2. Litera b
      Besondere Urnengrabstätten, welche je nach Anordnung der Gemeinde als Eigengrabstellen oder Reihengrabstellen abgegeben werden. Die Beisetzung ist oberirdisch oder Unterirdisch gestattet.
  2. Ziffer 2
    Die Art der Ausgestaltung der oberirdischen Beisetzungen unterliegt der Genehmigung der Gemeinde. Die unterirdische Beisetzung erfolgt in der Regel in einer Tiefe von 0,70 m.
  3. Ziffer 3
    Als Reihengräber werden Urnengrabstätten zur Beisetzung von nur einer Urne abgegeben.
  4. Ziffer 4
    Im übrigen gelten für die Urneneigengrabstellen die Vorschriften der Eigengräber und für die Urnenreihengräber die Vorschriften für Reihengräber.

Paragraph 18,

Herstellung der Gräber und Grüfte

Die Gräber werden vom Friedhofswärter ausgehoben und zugefüllt. Gruftbauten jedoch nur von gewerblichen Unternehmern ausgeführt.

römisch fünf.

Form und Ausführung der Grabdenkmäler und die Bepflanzung der Gräber

Paragraph 19,

Denkmalgenehmigung und Grabmalkommission

  1. Ziffer eins
    Die Neuerrichtung von Denkmälern, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen sowie die Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern und jede Veränderung an solchen sind genehmigungspflichtig. Das Ansuchen um Genehmigung ist unter Anschluss eines Planes bei der Gemeinde – Friedhofsverwaltung einzureichen.
  2. Ziffer 2
    Auf Verlangen sind in besonderen Fällen auch Modelle vorzulegen.
  3. Ziffer 3
    Die Pläne müssen enthalten:
    Den Namen des Friedhofes, die Grabnummer, den Namen des Nutzungsberechtigten, den für das Denkmal gewählten Baustoff, Farbe, Art der Bearbeitung, Anordnung Form und Farbe der Inschrift und etwa zu pflanzende Bäume und Sträucher. Aus den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten ersichtlich sein.
  4. Ziffer 4
    Ohne Genehmigung errichtete oder der Genehmigung nicht entsprechende bauliche oder gärtnerische Anlagen können von der Gemeinde Velden am WS auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernt werden.

Paragraph 20,

Arten der Denkmäler

  1. Ziffer eins
    In den einzelnen Gräberfeldern müssen die Denkmäler unter Bedachtnahme auf die Gesamtwirkung errichtet werden. Sie müssen der Würde des Ortes entsprechend, material- und werkgerecht, geschmacklich einwandfrei und dauerhaft sein.
  2. Ziffer 2
    Bei gesondert liegenden größeren Familiengrabstätten und Gräbergruppen kann die Gemeinde im einvernehmen mit der Grabmalkommission für Denkmäler und Denkmalgruppen aus Gründen der Gesamtwirkung des Friedhofes von Fall zu Fall besondere Anordnungen hinsichtlich Größe, Form und Werkstoff und auch hinsichtlich der Anpflanzung der Gräber treffen. Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmäler oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes zu erhalten sind, dürfen ohne Genehmigung der Grabmalkommission weder entfernt noch abgeändert werden.
  3. Ziffer 3
    Bei Gräbern an Hauptwegen, Schmuckplätzen und vor Umfassungshecken müssen die Denkmäler höheren
schönheitlichen Anforderungen entsprechen und im Material dem Erfordernis einer ruhigenWirkung des Gesamtbildes entsprechen.

Paragraph 21,

Ausführung der Grabmäler

  1. Ziffer eins
    Grabmäler dürfen nicht höher als 1,40 m sein. Ausnahmen sind nur an einzelnen, besonders hiefür vorgesehenen Plätzen zulässig.
  2. Ziffer 2
    Bei Errichtung einer Anlage hat der ausführende Unternehmer bzw. dessen Beauftragter die mit den Genehmigungsvermerk versehene Zeichnung bei sich zu führen. Entspricht ein aufgestelltes Grabmal nicht den Zeichnungen oder wurde es ohne Genehmigung errichtet, so kann es auf Kosten des Grabinhabers entfernt werden. Firmenbezeichnungen dürfen in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den Grabmälern angebracht werden.

Paragraph 22,

Gestaltung und Erhaltung der Grabanlagen

  1. Ziffer eins
    Alle Grabstätten müssen in einer des Friedhofes würdigen Weise gärtnerisch angelegt und gepflanzt werden.
  2. Ziffer 2
    Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete

Pflanzen zu verwenden, die die benachbarten Gräber nicht stören. Alle Pflanzen, die eine mehr als einjährigen Lebensdauer haben, dürfen nur mit Genehmigung der Gemeinde – Friedhofsverwaltung gepflanzt werden.

  1. Ziffer 3
    Die bei den Grabstätten gepflanzten Bäume und Sträucher dürfen nur mit Genehmigung der Gemeinde beseitigt werden. Diese kann ferner den Schnitt oder die völlige Beseitigung stark wuchernder oder absterbender Bäume oder Sträucher anordnen. Lediglich die gärtnerische Saisonbepflanzung unterliegt, soweit nicht Sonderbestimmungen entgegenstehen, der Genehmigungspflicht. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Gräbern zu entfernen. Das Aufstellen hässlicher Gefäße (Konservendosen usw.) zur Aufnahme von Blumen auf Grabstellen ist verboten.
  2. Ziffer 4
    Bänke dürfen nur auf solchen Grabstätten, die die Größe von mindestens 3 Eigengräbern haben und nur mit besonderer Erlaubnis der Gemeinde aufgestellt werden.

Paragraph 23,

Schlussbestimmungen

  1. Ziffer eins
    Für die Erhebung der Gebühren ist die behördlich genehmigte Gebührenverordnung maßgebend.
  2. Ziffer 2
    Gegen eine Entscheidung des Bürgermeisters steht den Parteien eine binnen 2 Wochen vom Tage der Verständigung einzubringende Berufung an den Gemeinderat offen.
  3. Ziffer 3
    Durch diese Friedhofsordnung werden die Vorschriften des Sanitätsgesetzes und anderer gesetzlicher Bestimmungen nicht berührt.
  4. Ziffer 4
    Übertretungen dieser Friedhofsordnung werden soweit sie nicht nach anderen Vorschriften zu ahnden sind, gem. Paragraph 57, AGO bestraft.

Friedhofs- und Leichenhallengebühren

  1. Ziffer eins
    Leichenhallengebühr (Aufbewahrungsdauer 48 Std.)
    S 500,--
Bei Aufbewahrung länger als 48 Stunden kommt ein Zuschlag von 10 % pro Tag angerechnet.

  1. Ziffer 2
    Benützung des Sezierraumes              S 110,--
    Desinfektion des Sezierraumes              S 71,50
    Reinigung des Sezierraumes              Zeitaufwand

  1. Ziffer 3
    Grabbenützungsgebühr:
    Randgräber jährlich              S 90,--
    Einzelgräber jährlich              S 70,--
    Urnengräber jährlich              S 70,--
    Grüfte je m2 jährlich              S 35,--
  2. Ziffer 4
    Grab öffnen und schließen              Zeitaufwand
  3. Ziffer 5
    Beisetzungsgebühren (Geräte, Tragbahre, Vortragkreuz, Erdenschüssel, Versenkgurte,

Uniformabnützung............................S 132,--

  1. Ziffer 7
    Für die Beerdigung anderer Personen, als solcher die bei ihren Tode im Gebiet der Marktgemeinde Velden am WS ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sowie derjenigen, die ein Recht auf die Benützung eines Grabes erworben haben, wird ein 100 %iger Zuschlag zu den im Paragraph 23, Absatz eins, festgesetzten Gebühren eingehoben.