MARKTGEMEINDE TREFFEN

AM OSSIACHER SEE

9521 Treffen / Kärnten

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Treffen, 16. Dezember 2010

Verordnung

des Gemeinderates der Marktgemeinde Treffen am Ossiacher See vom 16.12.2010,Zl.: 3-920/6-2010, mit der Vergnügungssteuern ausgeschrieben werden

Gemäß Paragraphen eins, ff Vergnügungssteuergesetz 1982 - K-VSG, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 1982,,

zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2010,, in Verbindung mit der Verordnung der Ktn. Landesregierung v. 14. September 2010, Zl.: 3-ALLG-2311/2-2010, betreffend die Festsetzung der Pauschbeträge für die Vergnügungssteuer und Paragraph 13, Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung - K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2010,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Ausschreibung

(1) Die Marktgemeinde Treffen am Ossiacher See schreibt Vergnügungssteuern aus.

(2) Die Vergnügungssteuern sind ausschließliche Gemeindeabgaben.

Paragraph 2,

Steuergegenstand

(1) Der Vergnügungssteuer unterliegen:

  1. Litera a
    Veranstaltungen, für die das Kärntner Veranstaltungsgesetz 1997, LGBl. Nr. 95, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 138 aus 2001,, gilt,
  2. Litera b
    Filmvorführungen, die aufgrund des Kinogesetzes 1962, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 1963,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2007,,

einer Berechtigung bedürfen,

  1. Litera c
    der öffentliche Empfang von Rundfunk- und Fernsehübertragungen,
  2. Litera d
    die Veranstaltung von Glücksspielen.

(2) Veranstaltungen unterliegen der Vergnügungssteuer auch dann, wenn sie im Rahmen eines Gewerbes betrieben werden, wie Tischtennis,

Billard, mechanische Spielapparate und Spielautomaten, Musikautomaten Kegelbahnen, Spieltische, Schau-, Scherz-, Geschicklichkeitsapparate und ähnliches.

(3) Veranstaltungen von Theatern, die aus Mitteln des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde regelmäßig Zuschüsse erhalten, unterliegen nicht der Vergnügungssteuer.

Paragraph 3,

Anmeldung der Veranstaltungen

Veranstaltungen, die der Vergnügungssteuer unterliegen, sind unbeschadet sonstiger Vorschriften über eine Bewilligung oder Anmeldung, spätestens eine Woche vor der beabsichtigten Veranstaltung beim Bürgermeister anzumelden.

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Paragraph 4,

Steuerschuldner

(1) Zur Leistung der Vergnügungssteuer ist der Veranstalter (Paragraph 2, Kärntner Veranstaltungs-gesetzes 1997) verpflichtet.

(2) Jeder Mitveranstalter ist Gesamtschuldner.

(3) Werden Veranstaltungen entgegen den Bestimmungen des Kärntner

Veranstaltungs-gesetzes 1997 ohne eine erforderliche Bewilligung oder ohne eine erforderliche Anmeldung abgehalten, ist derjenige zur Leistung der Abgabe verpflichtet, auf dessen Rechnung die Veranstaltung durchgeführt wird.

Paragraph 5,

Ausmaß der Vergnügungssteuer

(1) Die Vergnügungssteuer wird in einem Hundertsatz des Eintrittsgeldes oder mit einem Pauschbetrag gemäß dem Tarif in der Anlage zu dieser Verordnung festgesetzt.

(2) Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage haben die Umsatzsteuern und die Vergnügungssteuer außer Betracht zu bleiben.

Paragraph 6,

Befreiung

(1) Von der Vergnügungssteuer befreit sind:

  1. Litera a
    Veranstaltungen, deren Ertrag unmittelbar zu gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken verwendet wird.
  2. Litera b
    Veranstaltungen, die der Volksbildung, insbesondere der Bildung der Jugend dienen, sofern damit keine Tanzbelustigungen oder die Verabreichung von alkoholischen Getränken verbunden sind.
  3. Litera c
    Die Vorführung von Filmen, die gem. Paragraph 29, des Ktn. Kinogesetzes 1962, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 1963,, in der jeweils geltenden Fassung, mit den Prädikaten "besonders wertvoll" oder "wertvoll" bewertet wurden.
  4. Litera d
    Ausstellungen mit überwiegend volksbildnerischem oder kunstpflegerischem Charakter (Museen).
  5. Litera e
    Der öffentliche Empfang von Rundfunk- und Fernsehübertragungen.

(2) Die Abgabenbehörde hat auf Ansuchen des Steuerschuldners bescheidmäßig festzustellen, ob im Einzelfall ein Befreiungstatbestand vorliegt.

(3) Der Bescheid, mit dem eine Befreiung erteilt wird, hat den Steuergegenstand, auf den sich die Befreiung bezieht, anzuführen

und die Dauer der Befreiung festzusetzen.

Paragraph 7,

Fälligkeit

(1) Die Vergnügungssteuer ist bei regelmäßigen Veranstaltungen am

15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem die Veranstaltungen (Filmvorführungen) stattgefunden haben.

(2) Bei fallweisen Veranstaltungen tritt die Fälligkeit an dem der Beendigung der Veranstaltung folgenden Tag ein.

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Paragraph 8,

Entrichtung der Steuer

Die Vergnügungssteuer ist spätestens am Fälligkeitstag unaufgefordert zu entrichten. Sie muss nicht mit Abgabenbescheid

festgesetzt worden sein.

Paragraph 9,

Eintrittskarten

(1) Wird für die Teilnahme an einer Veranstaltung ein Eintrittsgeld eingehoben, so hat der Unternehmer Eintrittskarten auszugeben und

diese vor Ausgabe mit einem Kennzeichen der Abgabenbehörde versehen zu lassen.

(2) Die Kennzeichnung darf unterbleiben, wenn der Abgabenbehörde die Feststellung der Differenz zwischen den abzusetzenden und den tatsächlich abgesetzten Eintrittskarten durch sonstige Vorrichtung

möglich ist.

(3) Eintrittskarten, die unentgeltlich abgegeben werden, sind als Freikarten zu bezeichnen.

(4) Die nicht abgesetzten Eintrittskarten sind anlässlich der Entrichtung der Vergnügungssteuer der Abgabenbehörde abzuliefern.

Paragraph 10,

Kontrolle

(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, die Beobachtung des Betriebes von Veranstaltungen, insbesondere die Beobachtung automatischer

Einrichtungen, welche die Teilnahme an der Veranstaltung durch Einwerfen von Münzen oder sonstigen Gegenständen ermöglichen, durch

Beauftragte der Abgabenbehörde zu dulden und die Anzahl der eingeworfenen Gegenstände auf Verlangen dieser Beauftragten überprüfen zu lassen.

(2) Die Beauftragten sind mit einem Ausweis der Abgabenbehörde zu versehen.

Paragraph 11,

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit 01.01.2011 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Treffen am Ossiacher See vom 19.10.1983, Zl.: 1a-941/7-83/Gl/M i. d. F. v. 12.11.1997, Zl.: 3-941/7-1997 außer Kraft.

Der Bürgermeister:

Karl Wuggenig

Angeschlagen am:              20.12.2010

Abgenommen am:              10.01.2011

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Anlage zu Paragraph 5, der Vergnügungssteuerverordnung

Vergnügungssteuertarif

I.              Ausmaß nach Hundertsätzen des Eintrittsgeldes:

(1)              Der Steuersatz beträgt:

a) für Filmvorführungen ........ ........10 v.H.

b) für Theaterveranstaltungen, Ballette, sonstige Tanzvorführungen,

Konzerte, Liederabende, Vorträge, Vorlesungen, soferne die

Veranstaltungen vor Stuhlreihen stattfinden und die Verabreichung

von Speisen und Getränken sowie das Rauchen der Besucher während der

Vorstellung ausgeschlossen ist, und für die Ausstellungen,

1) wenn  der künstlerische oder volksbildende Charakter überwiegt

5 v.H.

2) im Übrigen ..................................15 v.H.

c) für alle anderen Veranstaltungen ................... 15 v.H.

(2) Der Berechnung der Vergnügungssteuer sind die aus dem Verkauf von Eintrittskarten erzielten Einnahmen zuzüglich der Einnahmen aus dem Verkauf von Katalogen und Programmen, wenn die Teilnahme an der Veranstaltung ohne Erwerb solcher Gegenstände nicht zugelassen wird, zugrunde zu legen. Provisionen und Zuschläge für Verkäufer und Wiederverkäufer sind in die Berechnung dann einzubeziehen, wenn die Eintrittskarten ausschließlich über solche Verkaufsstellen abgegeben werden.

II. Pauschbetrag

(1) Der Pauschbetrag beträgt für

a) das Aufstellen und den Betrieb von Schau-, Scherz-, Spiel-, und

Geschicklichkeitsapparaten sowie von sonstigen mechanischen

Spielapparaten und Spielautomaten wie Flipper, Schießapparate,

Kegelautomaten, TV-Spielapparate, Fußball- und Hockeyautomaten

und Guckkästen mit Darbietungen je Apparat (Automat) und begonnenen

Kalendermonat............................................ 42,00 Euro

sofern es sich nicht um mechanische Spielapparate oder Spielautomaten

im Sinne der lit.  b), c)  oder d) handelt. Sind mehrere Apparate

oder Automaten zu kombinierten Spielapparaten (Automaten) wie etwa zu einer Schießgalerie zusammengefasst, so ist der Pauschalbetrag für jeden Apparat (Automat) zu entrichten.

  1. Litera b
    das Aufstellen und den Betrieb von Musikautomaten, von Fußballtischen, Fußball- und Hockeyspielapparaten ohne elektromechanische Bauteile sowie von Kinderreitapparaten und Kinderschaukelapparaten oder anderen für vorschulpflichtige Kinder bestimmten Apparaten beträgt der Pauschalbetrag für jeden

Apparat (Automat) und begonnenen Kalendermonat.....11,00 Euro

  1. Litera c
    das Aufstellen und den Betrieb von Spielapparaten und Spielautomaten, die optisch oder akustisch eine aggressive Handlung gegen Menschen, wie insbesondere ihre Verletzung oder

Tötung oder Kampfhandlungen gegen bemannte Ziele, darstellen, beträgt der Pauschalbetrag je Apparat (Automat)

und begonnenen Kalendermonat...............851,00 Euro

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  1. Litera d
    das Aufstellen und den Betrieb von Geldspielautomaten (Paragraph 5, Absatz 2 a und 2b des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 1997,

Landesgesetzblatt Nr. 95) je Apparat und begonnenem Kalendermonat........................................68,00 Euro

  1. Litera e
    Der Pauschbetrag darf bei regelmäßigen Veranstaltungen 510,00 Euro monatlich, bei fallweisen Veranstaltungen 339,00 Euro je
Veranstaltung nicht übersteigen.

römisch III. Pauschsteuer

nach dem Vielfachen des Einzelpreises

Die Vergnügungssteuer wird für nachstehende Belustigungen mit dem Vielfachen des Einzelpreises berechnet.

Sie beträgt je Kalendertag

  1. Litera a
    für Achterbahnen, Berg- und Talbahnen, Grotten- (Geister-)bahnen, Autodrome, Karusselle, Schüttelwerk und sonstige Einrichtungen, mit denen Gleit- und Drehfahrten durchgeführt werden können, soweit
nicht unter Litera b,) und c) etwas anderes bestimmt wird, das 1-fache des durchschnittlichen Einzelpreises für jeden vorhandenen

Sitz- und Stehplatz;

  1. Litera b
    für Riesenräder, Kleinbahnen, Schaukeln, Kinderkarusselle,

Kinderkettenkarusselle das 0,5-fache des durchschnittlichen Einzelpreises für jeden vorhandenen Sitz- oder Stehplatz;

  1. Litera c
    für Rodelbahnen, Rutschbahnen und dergleichen das 25-fache des durchschnittlichen Einzelpreises, höchstens jedoch 680,00 Euro je Betriebsmonat;
  2. Litera d
    für Schießbuden bis zu 8 m Frontlänge des 10-fache, über 8 m
Frontlänge das 15-fache des durchschnittlichen Einzelpreises

für einen Schuss;

  1. Litera e
    für Schaubuden, Würfelbuden, Ringelspiele und andere Ausspielungen ohne Ausgabe von Losen bis zu 5 m Frontlänge das 10-fache, über 5 m
Frontlänge das 15-fache des durchschnittlichen Einzelpreises oder Einsatzes;
  1. Litera f
    für Kraftmesser, Horoskope u. ä. Belustigungen das 10-fache des Einzelpreises;
  2. Litera g
    für alle übrigen Belustigungen, soweit nicht unter Litera a,)
bis Litera f,) angeführt, das 10-fache des Einzelpreises.

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