MARKTGEMEINDE TREFFEN
AM OSSIACHER SEE
9521 Treffen / Kärnten
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Treffen, 16. Dezember 2010
Verordnung
des Gemeinderates der Marktgemeinde Treffen am Ossiacher See vom 16.12.2010,Zl.: 3-920/6-2010, mit der Vergnügungssteuern ausgeschrieben werden
Gemäß Paragraphen eins, ff Vergnügungssteuergesetz 1982 - K-VSG, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 1982,,
zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2010,, in Verbindung mit der Verordnung der Ktn. Landesregierung v. 14. September 2010, Zl.: 3-ALLG-2311/2-2010, betreffend die Festsetzung der Pauschbeträge für die Vergnügungssteuer und Paragraph 13, Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung - K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2010,, wird verordnet:
Paragraph eins,
Ausschreibung
(1) Die Marktgemeinde Treffen am Ossiacher See schreibt Vergnügungssteuern aus.
(2) Die Vergnügungssteuern sind ausschließliche Gemeindeabgaben.
Paragraph 2,
Steuergegenstand
(1) Der Vergnügungssteuer unterliegen:
einer Berechtigung bedürfen,
(2) Veranstaltungen unterliegen der Vergnügungssteuer auch dann, wenn sie im Rahmen eines Gewerbes betrieben werden, wie Tischtennis,
Billard, mechanische Spielapparate und Spielautomaten, Musikautomaten Kegelbahnen, Spieltische, Schau-, Scherz-, Geschicklichkeitsapparate und ähnliches.
(3) Veranstaltungen von Theatern, die aus Mitteln des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde regelmäßig Zuschüsse erhalten, unterliegen nicht der Vergnügungssteuer.
Paragraph 3,
Anmeldung der Veranstaltungen
Veranstaltungen, die der Vergnügungssteuer unterliegen, sind unbeschadet sonstiger Vorschriften über eine Bewilligung oder Anmeldung, spätestens eine Woche vor der beabsichtigten Veranstaltung beim Bürgermeister anzumelden.
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Paragraph 4,
Steuerschuldner
(1) Zur Leistung der Vergnügungssteuer ist der Veranstalter (Paragraph 2, Kärntner Veranstaltungs-gesetzes 1997) verpflichtet.
(2) Jeder Mitveranstalter ist Gesamtschuldner.
(3) Werden Veranstaltungen entgegen den Bestimmungen des Kärntner
Veranstaltungs-gesetzes 1997 ohne eine erforderliche Bewilligung oder ohne eine erforderliche Anmeldung abgehalten, ist derjenige zur Leistung der Abgabe verpflichtet, auf dessen Rechnung die Veranstaltung durchgeführt wird.
Paragraph 5,
Ausmaß der Vergnügungssteuer
(1) Die Vergnügungssteuer wird in einem Hundertsatz des Eintrittsgeldes oder mit einem Pauschbetrag gemäß dem Tarif in der Anlage zu dieser Verordnung festgesetzt.
(2) Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage haben die Umsatzsteuern und die Vergnügungssteuer außer Betracht zu bleiben.
Paragraph 6,
Befreiung
(1) Von der Vergnügungssteuer befreit sind:
(2) Die Abgabenbehörde hat auf Ansuchen des Steuerschuldners bescheidmäßig festzustellen, ob im Einzelfall ein Befreiungstatbestand vorliegt.
(3) Der Bescheid, mit dem eine Befreiung erteilt wird, hat den Steuergegenstand, auf den sich die Befreiung bezieht, anzuführen
und die Dauer der Befreiung festzusetzen.
Paragraph 7,
Fälligkeit
(1) Die Vergnügungssteuer ist bei regelmäßigen Veranstaltungen am
15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem die Veranstaltungen (Filmvorführungen) stattgefunden haben.
(2) Bei fallweisen Veranstaltungen tritt die Fälligkeit an dem der Beendigung der Veranstaltung folgenden Tag ein.
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Paragraph 8,
Entrichtung der Steuer
Die Vergnügungssteuer ist spätestens am Fälligkeitstag unaufgefordert zu entrichten. Sie muss nicht mit Abgabenbescheid
festgesetzt worden sein.
Paragraph 9,
Eintrittskarten
(1) Wird für die Teilnahme an einer Veranstaltung ein Eintrittsgeld eingehoben, so hat der Unternehmer Eintrittskarten auszugeben und
diese vor Ausgabe mit einem Kennzeichen der Abgabenbehörde versehen zu lassen.
(2) Die Kennzeichnung darf unterbleiben, wenn der Abgabenbehörde die Feststellung der Differenz zwischen den abzusetzenden und den tatsächlich abgesetzten Eintrittskarten durch sonstige Vorrichtung
möglich ist.
(3) Eintrittskarten, die unentgeltlich abgegeben werden, sind als Freikarten zu bezeichnen.
(4) Die nicht abgesetzten Eintrittskarten sind anlässlich der Entrichtung der Vergnügungssteuer der Abgabenbehörde abzuliefern.
Paragraph 10,
Kontrolle
(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, die Beobachtung des Betriebes von Veranstaltungen, insbesondere die Beobachtung automatischer
Einrichtungen, welche die Teilnahme an der Veranstaltung durch Einwerfen von Münzen oder sonstigen Gegenständen ermöglichen, durch
Beauftragte der Abgabenbehörde zu dulden und die Anzahl der eingeworfenen Gegenstände auf Verlangen dieser Beauftragten überprüfen zu lassen.
(2) Die Beauftragten sind mit einem Ausweis der Abgabenbehörde zu versehen.
Paragraph 11,
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit 01.01.2011 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Treffen am Ossiacher See vom 19.10.1983, Zl.: 1a-941/7-83/Gl/M i. d. F. v. 12.11.1997, Zl.: 3-941/7-1997 außer Kraft.
Der Bürgermeister:
Karl Wuggenig
Angeschlagen am: 20.12.2010
Abgenommen am: 10.01.2011
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Anlage zu Paragraph 5, der Vergnügungssteuerverordnung
Vergnügungssteuertarif
I. Ausmaß nach Hundertsätzen des Eintrittsgeldes:
(1) Der Steuersatz beträgt:
a) für Filmvorführungen ........ ........10 v.H.
b) für Theaterveranstaltungen, Ballette, sonstige Tanzvorführungen,
Konzerte, Liederabende, Vorträge, Vorlesungen, soferne die
Veranstaltungen vor Stuhlreihen stattfinden und die Verabreichung
von Speisen und Getränken sowie das Rauchen der Besucher während der
Vorstellung ausgeschlossen ist, und für die Ausstellungen,
1) wenn der künstlerische oder volksbildende Charakter überwiegt
5 v.H.
2) im Übrigen ..................................15 v.H.
c) für alle anderen Veranstaltungen ................... 15 v.H.
(2) Der Berechnung der Vergnügungssteuer sind die aus dem Verkauf von Eintrittskarten erzielten Einnahmen zuzüglich der Einnahmen aus dem Verkauf von Katalogen und Programmen, wenn die Teilnahme an der Veranstaltung ohne Erwerb solcher Gegenstände nicht zugelassen wird, zugrunde zu legen. Provisionen und Zuschläge für Verkäufer und Wiederverkäufer sind in die Berechnung dann einzubeziehen, wenn die Eintrittskarten ausschließlich über solche Verkaufsstellen abgegeben werden.
II. Pauschbetrag
(1) Der Pauschbetrag beträgt für
a) das Aufstellen und den Betrieb von Schau-, Scherz-, Spiel-, und
Geschicklichkeitsapparaten sowie von sonstigen mechanischen
Spielapparaten und Spielautomaten wie Flipper, Schießapparate,
Kegelautomaten, TV-Spielapparate, Fußball- und Hockeyautomaten
und Guckkästen mit Darbietungen je Apparat (Automat) und begonnenen
Kalendermonat............................................ 42,00 Euro
sofern es sich nicht um mechanische Spielapparate oder Spielautomaten
im Sinne der lit. b), c) oder d) handelt. Sind mehrere Apparate
oder Automaten zu kombinierten Spielapparaten (Automaten) wie etwa zu einer Schießgalerie zusammengefasst, so ist der Pauschalbetrag für jeden Apparat (Automat) zu entrichten.
Apparat (Automat) und begonnenen Kalendermonat.....11,00 Euro
Tötung oder Kampfhandlungen gegen bemannte Ziele, darstellen, beträgt der Pauschalbetrag je Apparat (Automat)
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Landesgesetzblatt Nr. 95) je Apparat und begonnenem Kalendermonat........................................68,00 Euro
römisch III. Pauschsteuer
nach dem Vielfachen des Einzelpreises
Die Vergnügungssteuer wird für nachstehende Belustigungen mit dem Vielfachen des Einzelpreises berechnet.
Sie beträgt je Kalendertag
Sitz- und Stehplatz;
Kinderkettenkarusselle das 0,5-fache des durchschnittlichen Einzelpreises für jeden vorhandenen Sitz- oder Stehplatz;
für einen Schuss;
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